Guten Tag zusammen,
wir haben Nachwuchs bekommen und u.a. wird meine Frau (Beamtin) Elterngeld beziehen.
Nun haben wir uns eingelesen und festgestellt, dass grundsätzlich in der Zeit des Bezugs von "Mutterschaftsleistungen" Elterngeld von der Mutter bezogen werden muss. Nun bezieht meine Frau als Beamtin aber ganz normale Dienstbezüge, keine "Mutterschaftsleistungen". Diese definiert selbst der Gesetzgeber in § 3 BEEG separat unter Abs. 1 S 1 Tz. 1 ("Mutterschaftsleistungen") bzw. Tz. 2 ("Dienst- und Anwärterbezüge"). Uns ist bekannt, dass in der "Verwaltungspraxis" die Dienstbezüge analog zu "Mutterschaftsleistungen" gehandhabt werden. Wir fragen uns, ob das im rechtlichen Sinne korrekterweise so gehandhabt wird.
Ich gehe also davon aus, dass meine Frau nach der Geburt keine "Mutterschaftsleistungen", sondern normale "Dienst- und Anwärterbezüge" bezieht (Basis: Alimentationsprinzip). Lediglich die Elternzeit durchbricht dies dann mit einer Art unbezahlter Freistellung/Urlaub. Die Elternzeit kann übrigens beim Dienstherrn erst nach Ende des Mutterschutzes beantragt werden.
Folgende Fragen:
1) Woraus ergibt sich generell, dass man das Elterngeld ab dem Tag der Geburt beziehen muss, wenn man "Mutterschaftsleistungen" bezieht?
2) Woraus ergibt sich, dass die Handhabung bei "Mutterschaftsleistungen" auf "Dienst und Anwärterbezüge" zu übertragen ist?
Herzlichen Dank vorab für sachdienliche Hinweise.
-- Editiert von User am 22. November 2023 13:18
-- Editiert von Moderator topic am 22. November 2023 16:05
-- Thema wurde verschoben am 22. November 2023 16:05
Elterngeld für Beamte
22. November 2023
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Frage vom 22. November 2023 | 12:20
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Elterngeld für Beamte
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#1
Antwort vom 23. November 2023 | 09:37
Von
Status: Bachelor (3069 Beiträge, 1002x hilfreich)
Aus § 4 Abs.4 S.3 BEEG ergibt sich, dass Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs.1 S.1 Nr.1-3 BEEG anzurechnende Leistungen zustehen, als Monate gelten, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Abs. 1 BEEG bezieht. Man kann den Elterngeldbezug deshalb nicht auf die Zeit nach der Mutterschutzfrist schieben. Das würde sonst natürlich jeder so machen.Zitat1) Woraus ergibt sich generell, dass man das Elterngeld ab dem Tag der Geburt beziehen muss, wenn man "Mutterschaftsleistungen" bezieht? :
Die Mutterschaftsleistungen und die Dienst- und Anwärterbezüge werden in 3 Abs.1 S.1 BEEG in nummerischer Abfolge aufgeführt. Die Gleichbehandlung ergibt sich deshalb unmittelbar aus dem Gesetz und nicht aus Verwaltungspraxis.ZitatWoraus ergibt sich, dass die Handhabung bei "Mutterschaftsleistungen" auf "Dienst und Anwärterbezüge" zu übertragen ist? :
-- Editiert von User am 23. November 2023 09:38
#2
Antwort vom 23. November 2023 | 10:34
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatDie Mutterschaftsleistungen und die Dienst- und Anwärterbezüge werden in 3 Abs.1 S.1 BEEG in nummerischer Abfolge aufgeführt. Die Gleichbehandlung ergibt sich deshalb unmittelbar aus dem Gesetz und nicht aus Verwaltungspraxis. :
Ich danke dir für diese Einschätzung! Zum gleichen Schluss war ich heute morgen auch gekommen, als ich den Absatz im § 4 BEEG gelesen habe. Damit ist es tatsächlich eindeutig so geregelt, dass auch Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, nämlich "Dienst- und Anwärterbezüge", unter die Regelung des § 4 Abs. 4 S. 3 fallen.
Bedeutet aber auch: nahezu alle Seiten zu dem Thema, inklusive das Familienportal des Bundes mit dem Elterngeldrechner stellen die Sache meiner Meinung nach falsch dar. Denn dort wird man nur nach dem Bezug von Mutterschaftsleistungen gefragt ("Beziehen Sie Mutterschaftsleistungen?" (ja/nein). Diese sind m.E. über § 3 Abs. 1 Nr. 1 aber legaldefiniert als Mutterschaftsgeld bzw. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld. Wenn man die Frage als Beamter also korrekterweise verneint, ist es möglich, das Elterngeld nicht sofort ab Geburtstermin zu planen.
D.h. der Elterngeldrechner des Bundes ermöglicht mit seinen Fragen derzeit keine zuverlässige Planung des Elterngeldbezugs bei Beamten und ist sogar irreführend in der Hinsicht. Ich werde die Portalbetreiber dazu kontaktieren, damit nicht noch mehr Eltern fehlgeleitet werden.
-- Editiert von User am 23. November 2023 10:37
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