Elterngeld trotz Berufsausbildung?

11. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Hpoperator86
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 0x hilfreich)
Elterngeld trotz Berufsausbildung?

Guten Morgen,

Ist-Situation:
Mutter befindet sich in einer Berufsausbildung (Ende 2.Lehrjahr) und beabsichtigt 7 Wochen später wieder zur Arbeit zu gehen (Fällt ihr sehr schwer diese Entscheidung, doch die Arbeitssituation lässt ihr keine andere Wahl - der Chef ist kurz vor seinem Ruhestand, niemand da, der die Firma übernimmt, würde aber so lange noch weiter machen, bis die Mutter ausgelernt ist, Voraussetzung ist, dass die Ausbildung ohne Verlängerung absolviert werde würde). Ihr Kind könnte diese auch mit zur Arbeit nehmen.

Beabsichtigt ist aber eine Betreuung durch eine Qualifizierte Tagesmutter / Ganztags (doch noch nichts entschieden), während der Arbeitszeit des Vaters und der Mutter.

Der Vater, Hauptverdiener, hat zwar schon überlegt Elternzeit zu nehmen, doch nach der Beratung bei der für Ihn zuständigen Arbeitskammer offenbarte sich, dass man sich dies finanziell nicht erlauben könnte (fiktives Ist-Netto inkl. Zulagen 2600€ und fiktives Einkommen während der Elternzeit wäre ca. 1300,-€ ).

Elterngeldantrag ist nun ausgefüllt, doch leider gibt es hier noch Klärungsbedarf. Sie wissen nicht ob Sie bzw die Mutter überhaupt aufgrund der Ist-Situation Elterngeldberechtigt ist.
----------------------
In den "Informationen und Ausfüllhinweise zum Antrag auf Elterngeld" wird folgendes aufgeführt:
Keine volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn
- die wöchentl. Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt
- eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt wird
- als Tagespflegeperson (§23 Achtes Sozialgesetzbuch) nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut werden.

Anspruchsvoraussetzungen:
Elterngeld (Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus) erhält, wer
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt
- dieses Kind selbst betreut und erzieht
- …...

Elterngeld wird für volle Lebensmonate des Kindes gezahlt. Fehlt eine Anspruchsvoraussetzung auch nur an einem Tag, besteht für den gesamten Lebensmonat kein Anspruch.
---------------------

Nun ist es ja so, dass es, auf den ersten Blick etwas widerprüchlich ist.
Da die Mutter ja eine wöchentl. Arbeitszeit von 40 Stunden hat, diese aber in einer Berufsausbildung, liegt hier keine volle Erwerbstätigkeit vor.
Nun steht aber in den Anspruchsvoraussetzungen: " Elterngeld erhält wer, dieses Kind selbst betreut und erzieht".
Wenn man eine Berufsausbildung mit einer wöchentl. Arbeitszeit von 40 Stunden ausübt, kann man ja sein Kind, in dieser Zeit, nicht selbst betreuen und muss von jmd. anderem betreut werden.


Ist die Mutter denn nun Elterngeld berechtigt, oder nicht?
Bzw. erhält die Mutter dann in dieser Zeit für die vollen 12 Monate (je nach gewähltem Modul, in diesem Fall das Basiselterngeld und unter der Voraussetzung, dass auch die Berufsausbildung noch 12 Monate andauert) zumindest den "Mindestsatz" i.H.v. 300,-€?

Ich wäre euch wirklich sehr dankbar wenn hier jmd. "Licht ins dunkle" bringen und mir diesbezüglich weiterhelfen könnte.

LG
(Die Beraterin der Arbeitskammer wusste darauf leider auch keine Antwort)

-- Editiert von Hpoperator86 am 11.10.2019 12:52

-- Editiert von Hpoperator86 am 11.10.2019 12:53

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17 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Hpoperator86 ):
Ist die Mutter denn nun Elterngeld berechtigt, oder nicht?
Ich meine, sie ist es nicht.
Wer in Ausbildung mit Ausbildungsvergütung ist, hat deshalb keinen Anspruch.
Wer sein Kind nicht selbst betreut, hat auch keinen Anspruch.
Zitat (von Hpoperator86 ):
Wenn man eine Berufsausbildung mit einer wöchentl. Arbeitszeit von 40 Stunden ausübt, kann man ja sein Kind, in dieser Zeit, nicht selbst betreuen und muss von jmd. anderem betreut werden.
Ja, und deshalb ist die Voraussetzung nicht erfüllt.
Zitat (von Hpoperator86 ):
Ihr Kind könnte diese auch mit zur Arbeit nehmen.
Dann braucht man keine Fremdbetreuung, verdient trotzdem durch die Ausbildungsvergütung.
Man kann andere Leistungen beantragen, aber eben kein Elterngeld.

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#2
 Von 
Hpoperator86
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal danke ich vielmals für die Antwort.
Versteh ich aber nicht weshalb dann die Berufsausbildung aufgeführt wird bei der Erklärung, was nicht als volle Erwerbstätigkeit zählt.
Ist ziemlich widersprüchlich.
Wenn man Elterngeld bezieht, kann man doch einen Nebenverdienst erwitschaften, auch wenn dieser beschränkt ist. Und genau hier wir auch deshalb, neben der begrenzten Arbeitszeit bis zu 30 Std. auch die Berufsausbildung aufgeführt.
Und mir stellt sich dann noch die Frage, weshalb die Berufsausbildung überhaupt aufgeführt wird, wenn die Berufsausbildung alleine schon ein Ausschlusskriterium im Bezug auf Eltergeld ist.

Wenn es also die Berufausbildung allein genommen KEIN Auschlusskriterium wäre, sondern nur der Fakt, dass das Kind in dieser Zeit nicht von der Mutter betreut wird, würde sich die Mutter dazu entscheiden das Kind mit auf die Arbeit zu nehmen und dort zu betreuen.

Die IHK Hannover schreibt folgendes dazu:

Zitat:
Auszubildende sind nach § 1 Abs. 6 BEEG als nicht voll erwerbstätig definiert. Daher haben Auszubildende einen Anspruch auf Elterngeld, auch wenn sie ihre Ausbildung nicht für die Elternzeit unterbrechen.

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 BEEG). Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Ausbildenden (Betrieb), unter Angabe der Zeiten, verlangt werden. Elternzeit wird, im Gegensatz zur Mutterschutzfrist (§ 6 Abs. 1 MuSchG), nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet. Damit verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis um die Zeit der Elternzeit. Ab dem Zeitpunkt des Verlangens der Elternzeit, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit besteht absoluter Kündigungsschutz. Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kann der Jahresurlaub um ein Zwölftel gekürzt werden.

Schwangerschaft bei Auszubildenden und die voraussichtliche Dauer der Elternzeit (falls schon bekannt) sind der Industrie und Handelskammer schriftlich anzuzeigen.

Quelle: Internetseite der IHK Hannover

Nachtrag:
Gerade gesehen, auf Elterngeld.de steht folgendes:
Zitat:
Du bist nicht dazu angehalten, die Ausbildung während der Elternzeit und des Bezuges von Elterngeld zu unterbrechen. Gehst du weiter deiner Ausbildung nach und erhältst auch weiter eine Vergütung, steht dir der Mindestsatz von 300 Euro zu. Da du vor der Geburt des Kindes nicht weiter berufstätig warst, kannst du lediglich die 300 Euro erhalten.

Quelle: Elterngeld.de


Deshalb bin ich nun etwas verwirrt!?
Versteh ich da nun etwas komplett falsch, oder war deine Vermutung falsch?

Liebe Grüße

-- Editiert von Hpoperator86 am 11.10.2019 20:47

-- Editiert von Hpoperator86 am 11.10.2019 20:48

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Sicher kommen noch erhellende/bessere/Spezialisten- Antworten. Das ist ja das Gute an dem Forum. ;)

https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html
Im § 15 BEEG wird nur von ArbeitnehmerInnen gesprochen. --->Das ist sie ja nicht, sie ist Azubi-ne.

https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__1.html
Im § 1(6) BEEG wird von Auszubildenden gesprochen. Anspruch haben diejenigen, die nicht > 30 Wochenstunden beschäftigt sind. --->Das ist sie ja nicht. Sie ist 40 Wochenstunden/Vollzeit beschäftigt.
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt,...oder... sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt ... sie ist zwar Azubine, aber voll erwerbstätig mit 40 Wochenstunden als Auszubildende.

Grundsatz in § 1 (1) BEEG:https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__1.html
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Was ist bei euch nicht erfüllt?---> mind. Punkt 4.

Zitat (von Hpoperator86 ):
Da die Mutter ja eine wöchentl. Arbeitszeit von 40 Stunden hat, diese aber in einer Berufsausbildung, liegt hier keine volle Erwerbstätigkeit vor.
Ich löse den vermeintlichen Widerspruch so:
- die Berufsausbildung ist kein Hindernis für Elterngeld.
- Die Beschäftigung > 30 Wochenstunden während der Ausbildung ist ein Hindernis, denn 40 Wo-Std. sind Vollzeit.

Mich verwirrt allerdings dieser Satz:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/kann-ich-elterngeld-waehrend-studium-oder-ausbildung-bekommen-/124638
Ihr Studium oder Ihre Ausbildung müssen Sie nicht unterbrechen, um Elterngeld zu bekommen. Wie viele Stunden Sie pro Woche dafür aufwenden, spielt keine Rolle. Es dürfen auch mehr als 30 Stunden pro Woche sein - anders als wenn Sie arbeiten würden.

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#4
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Mich verwirrt allerdings dieser Satz:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/kann-ich-elterngeld-waehrend-studium-oder-ausbildung-bekommen-/124638
Ihr Studium oder Ihre Ausbildung müssen Sie nicht unterbrechen, um Elterngeld zu bekommen. Wie viele Stunden Sie pro Woche dafür aufwenden, spielt keine Rolle. Es dürfen auch mehr als 30 Stunden pro Woche sein - anders als wenn Sie arbeiten würden.


Du hast es doch selbst zitiert:
Zitat:
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt,...oder... sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt ...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Dann bin ich wirklich verwirrt.
Also HAT sie Anspruch auf Elterngeld? :???:

Grund:
Weil Azubi mit Kind mehr als 30 Wochenstunden arbeiten dürfen, und ihr Kind selbst betreuen können und noch Anspruch auf Elterngeld zur Azubi-Vergütung hinzubekommen?
Die 300,- sind das dann?

Echt?
Eine AN dürfte nur max 30 Wochenstunden?
Eine Azubine darf ohne Grenzen?

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#6
 Von 
Hpoperator86
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau deshalb bin ich auch sehr verwirrt. Es scheint nirgendwo ganz klar geregelt zu sein. Zwar lese ich es so, dass die Mutter dann nur über 30 Stunden die Woche arbeiten dürfte im Rahmen der berufsausbildung. Dass der ausbildungsvertrag hier keine 40+ stundenwoche umfasst, darüber wacht ja die dementsprechende Kammer.

Jedoch sehe ich eine ganz andere Problematik. Undzwar kann die Mutter, im Regelfall, ihr Kind ja während der Arbeitszeit nicht bereuen und müsste das Kind entweder in die Kita, zur Kindertagesstätte oder zu den Großeltern bringen (andere Möglichkeiten außer acht gelassen). Das Kind wird dann also NICHT VON DER MUTTER BETREUT. Hier ist erneut ein Widerspruch, denn Elterngeld Bekäme man eigentlich nur, wenn man das Kind SELBST betreut.

Nun habe ich schon von etlichen fällen gehört und gelesen, die wirklich Elterngeld bekamen, obwohl sie eine Berufsausbildung absolvierten (sprich auf Arbeit waren) und ihr Kind von anderen (Kita/Tagesmutter) betreut wurde.

Ich bin kein Freund von undefinierten „Grauzonen" denn eben jene schaffen automatisch Platz für Willkür und Ungleichheit. kann mir eigentlich auch nicht vorstellen, dass nach all diesen Jahren, in denen das Elterngeld schon existiert, solche „Fälle" Immernoch als Einzelfälle gelten. Die Mütter/Eltern müssen doch wissen was auf sie zukommt und mit was sie in einer solchen Situation rechnen können. scheint aber wirklich immer noch eine „stellen wir mal den Antrag und schauen was passiert"-Thematik zu sein, die von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter einen unterschiedlichen Ausgang haben kann.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Hpoperator86 ):
Dass der ausbildungsvertrag hier keine 40+ stundenwoche umfasst,
Wir bleiben mal bei 40 Stunden. Das hast du oben so angegeben. Das ist ja schon heftig genug für eine junge Mutter, die dann auch ihr Baby noch selbst betreut.
Hoffentlich leidet dann nicht eins von beiden drunter.

Kann die Mutter arbeiten gehen--- und lässt das Kind betreuen, erhält sie als Arbeitnehmerin Lohn/Gehalt. Hat also keinen Anspruch auf Elterngeld-- denn das ist ja Lohnersatz.

Der Sonderfall ist Ausbildung--- und das ist eben NICHT arbeiten gehen. Das ist *in Berufs-Ausbildung sein*
Zitat (von Hpoperator86 ):
Nun habe ich schon von etlichen fällen gehört und gelesen,
Das können wir doch hier nicht lösen...

Wie wärs? Ihr beantragt jetzt das Elterngeld.
Ein Antrag kann bewilligt werden oder abgelehnt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von Hpoperator86 ):
Jedoch sehe ich eine ganz andere Problematik. Undzwar kann die Mutter, im Regelfall, ihr Kind ja während der Arbeitszeit nicht bereuen und müsste das Kind entweder in die Kita, zur Kindertagesstätte oder zu den Großeltern bringen (andere Möglichkeiten außer acht gelassen). Das Kind wird dann also NICHT VON DER MUTTER BETREUT. Hier ist erneut ein Widerspruch, denn Elterngeld Bekäme man eigentlich nur, wenn man das Kind SELBST betreut.


Die Woche hat doch deutlich mehr als 30 bzw. 40 Stunden. Und die Voraussetzung für Elterngeld lautet nicht, dass man sein Kind ausschließlich selbst betreut.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hpoperator86
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Stofferl):


Die Woche hat doch deutlich mehr als 30 bzw. 40 Stunden. Und die Voraussetzung für Elterngeld lautet nicht, dass man sein Kind ausschließlich selbst
betreut.


Ja. Aber das ist nun wieder auslegungssache, die wohl von jedem Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter verschieden beurteilt werden kann, so zumindest meine Vermutung. In meinen Augen fehlt hier ganz klar eine korrekte Definition.

-- Editiert von Hpoperator86 am 12.10.2019 23:51

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Stofferl):
Die Woche hat doch deutlich mehr
Ja, das ist durchaus klar.

Eine Auszubildende IST nicht voll erwerbstätig--- und hat deshalb Anspruch auf Elterngeld + Azubivergütung?
Unabhängig von der 40-Stundenwoche im Ausbildungsbetrieb.
So?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Eine Auszubildende IST nicht voll erwerbstätig--- und hat deshalb Anspruch auf Elterngeld + Azubivergütung?
Unabhängig von der 40-Stundenwoche im Ausbildungsbetrieb.
Das ist korrekt.
Aber das ist nun wieder auslegungssache, die wohl von jedem Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter verschieden beurteilt werden kann, so zumindest meine Vermutung. In meinen Augen fehlt hier ganz klar eine korrekte Definition. Haben Sie im Netz einen einzigen Beitrag a la "Weil ich Azubi bin, wird mir das Elterngeld verweigert" gefunden? Ich jedenfalls nicht, dafür zigmal die klare Ansage, dass Azubis Elterngeld kriegen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat:
Eine Auszubildende IST nicht voll erwerbstätig--- und hat deshalb Anspruch auf Elterngeld + Azubivergütung?


Du kannst "voll" sogar streichen. Ausbildung ist keine Erwerbstätigkeit.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Mein Gott, jetzt hammersch.

Danke.
:pc:

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Zitat (von Anami):
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__1.html
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt,...oder... sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt ...

sie ist zwar Azubine, aber voll erwerbstätig mit 40 Wochenstunden als Auszubildende.


Der Unterschied zwischen "und" und "oder" in Rechtsvorschrift ist bekannt?

Das Wort „oder" wird verwendet, wenn in einer Rechtsvorschrift mehrere Tatbestandsvoraussetzungen alternativ festgelegt werden.

Das Wort „und" wird verwendet, wenn in einer Rechtsvorschrift verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ festgelegt werden sollen.

Zitat (von Hpoperator86):
Es scheint nirgendwo ganz klar geregelt zu sein.


Doch es ist eindeutig im BEEG geregelt. Leider hat dir jemand geantwortet, der Gesetze nicht richtig anwenden kann.

Kurz: Während einer Berufsausbildung besteht Anspruch auf Elterngeld, da die Auszubildende gemäß § 1 Abs. 6 BEEG nicht voll erwerbstätig ist.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Hpoperator86
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, danke euch ALLEN für die vielen Antworten.
Die Kindesmutter hat nun den Antrag gestellt. Auch mehrfach an geeigneter Stelle handschriftlich vermerkt, dass es sich bei der "Erwerbstätigkeit" um eine reguläre Berufsausbildung handelt und sie im Rahmen dieser die 40Stunden in der Woche absolviert. Denn an keiner Stelle in diesem Antrag geht man auf solch eine Berufsausbildung ein. Nur um von Anfang an Klarheit zu schaffen, die handschriftlichen Vermerke und als Anhang eine Kopie des Ausbildungsvertrages.

Leider....wie so oft...hat sich nun erst heute herausgestellt, dass die Kindesmutter nun eine 30 Std. Woche künftig absolvieren möchte (Das Gespräch mit Ihrem Chef fand heute erst statt). Sprich, die angegebene Anzahl der Wochenstunden ist im Antrag nun nicht mehr aktuell und auch die Dauer der Berufsausbildung verschiebt sich nun um 1/2 bis 1 Jahr nach hinten.

Sollte die Kindesmutter nun einen NEUEN Antrag stellen oder über den "kurzen Dienstweg" auf der Elterngeldstelle anrufen. Prinzipiell ändert sich ja nichts an dem Anspruch. So glaube ich jedenfalls.

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

@schneechen
Stimmt, ich hatte mich verzettelt und und und/oder oder kann ich im allg. durchaus erkennen.
Die 40 Stunden haben mich verwirrt.
Mir ist das nun klar.

@TE
wenn die Antragsbearbeiter das Gesetz besser als ich anwenden können, ist die Wochenarbeitszeit doch völlig Banane, WEIL Azubis generell als nicht voll erwerbstätig anzusehen sind.
Die Azubi braucht demzufolge gar nichts machen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat:
Denn an keiner Stelle in diesem Antrag geht man auf solch eine Berufsausbildung ein.


15 T ä t i g k e i t / E i n k o m m e n i m B e z u g s z e i t r a u m

Ich befinde mich in
[] (Hoch-)Schulausbildung, Berufsausbildung


So steht es zumindest im hiesigen Antag geschrieben.

-- Editiert von Stofferl am 16.10.2019 16:32

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