Hallo Zusammen,
kurze Frage für meine Freundin.
Sie hat sich dieses Jahr mit einem Kleingewerbe selbständig gemacht. Ab März geht sie auch wieder Vollzeit arbeiten.
Allerdings ist sie jetzt gerade schwanger geworden.
Sie fragt sich nun, wie das Elterngeld berechnet wird?
Bei einem Kleingewerbe wird wohl auf das letzte Geschäftsjahr gerechnet. Wird dies jedoch auch trotzdem angewandt, obwohl das Gewerbe erst seit diesem Jahr besteht ?
Falls es wirklich für das letzte Jahr angewandt wird.
Ihr Arbeitslohn aus Vollzeit Arbeit wird mit eingerechnet oder ?
Liebe Grüße
Elterngeld und Kleingewerbe
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?

Hatten Sie vor der Geburt Ihres Kindes sowohl Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit als auch Einkünfte aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit (sogenannte "Mischeinkünfte"), dann werden bei der Berechnung des Elterngelds die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten berücksichtigt.
Es wird das Einkommen berücksichtigt, das Sie im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Der Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den Sie Ihre Steuererklärung machen. Meistens ist das ein Kalenderjahr.
(Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Dann gibt es kein letztes Geschäftsjahr.Zitatobwohl das Gewerbe erst seit diesem Jahr besteht ? :
Welches Elterngeld will sie denn? Ist sie alleinerziehend? Hat sie schon Kinder?ZitatSie fragt sich nun, wie das Elterngeld berechnet wird? :
Warum will sie ab März in Vollzeit arbeiten?
hat sie schon gegoogelt?
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Natürlich hat Sie Google gefragt.
Dabei kam eben nur bei raus, sobald eine Selbständigkeit besteht, wenn auch nur als Nebeneinkommen, das Jahr 2020 für die Berechnung herangezogen werden würde.
Da Sie aber eben 2020 noch kein Gewerbe hatte, war Sie sich sehr unsicher, ob dennoch 2020 genommen werden würde.
Sie war in 2020 für einige Monate Vollzeit angestellt. Danach kam die Arbeitslosigkeit, da der Vertrag nur befristet war.
Nun hat Sie endlich einen neuen Job gefunden und festgestellt schwanger zu sein. Arbeiten will Sie natürlich trotzdem. Sie ist ja nicht krank.
Alleinerziehend ist Sie übrigens nicht. Ihr Mann geht ebenfalls arbeiten. Will jedoch nicht in Elternzeit gehen.
Und was willst du damit sagen?ZitatDann gibt es kein letztes Geschäftsjahr. :
Der Wortlaut von § 2b Absatz 2 S. 1 BEEG erlaubt keine einschränkende Auslegung zugunsten von Elterngeldberechtigten, die ihre selbstständige Tätigkeit erst im Jahr der Geburt begonnen und deshalb im letzten Veranlagungszeitraum noch keine ersatzfähigen Einkünfte erzielt haben.
Das hat das BSG (10. Senat) mit Beschluss vom 13.08.2019 - B 10 EG 8/19 B entschieden. Schon zuvor hatte das BSG (10. Senat) mit Beschluss vom 24.04.2019 - B 10 EG 2/19 B entschieden:
Die Elterngeldbehörde ist verpflichtet, bei der Elterngeldberechnung den Bemessungszeitraum auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte Mischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen hat.
Der Bemessungszeitraum wird also ziemlich sicher das Kalenderjahr 2020 sein, wobei gezahlte Entgeltersatzleistungen wie ALG I unberücksichtigt bleiben und nur der Durchschnitt aus erzielten Arbeitseinkommen herangezogen werden dürfte.
Ich will damit sagen: Für das Geschäftsjahr der selbständigen Tätigkeit kann kein Einkommen berücksichtigt werden.ZitatUnd was willst du damit sagen? :
Die Frau ist gerade jetzt erst schwanger geworden. Das Kind kommt vermutlich in 2021.
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Aha. Dann wird das Elterngeld aus dem Einkommen aus der Vollzeitstelle in 2020 ermittelt werden.ZitatSie war in 2020 für einige Monate Vollzeit angestellt. :
Gut. Dann soll sie doch anfangen mit dem Job.ZitatNun hat Sie endlich einen neuen Job gefunden und festgestellt schwanger zu sein. Arbeiten will Sie natürlich trotzdem. Sie ist ja nicht krank. :
Viel Glück!
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