Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Elterngeldberechnung im Falle von Mischeinkünften (nicht-sebstständig angestellt und selbstständig als Übungsleiter).
Klar ist, dass wenn Mischeinkünfte vorliegen, der Bemessungszeitraum auf das letzte Kalenderjahr (Steuerjahr) fällt.
Was mir aber nicht klar ist, ist in wie weit die Einkünfte aus der Übungsleitertätigkeit in Verbindung mit dem Freibetrag (nach EStG § 3 Nr 26
) angerechnet werden.
Wir wir zB den Fall haben, dass als ÜL im Kalenderjahr 5.000 € Einkünfte erzieht wurden und 3.000 € Kosten entstanden sind (Fahrtkosten, Materialien etc.).
Laut Steuererklärung mache ich in der EÜR dann ja Verlust, denn:
Einnahmen: 5.000 €
- Steuerfreibetrag: 2.400 €
= Zu versteuerndes Einkommen: 2.600 €
- Kosten: 3.000 €
= Verlust: 400€
Ist das soweit korrekt?
Wie wird das jetzt beim Elterngeld berücksichtigt?
Rechnet man hier das volle Einkommen - Kosten (=2.000€ Gewinn), oder nur das zu versteuernde Einkommen - Kosten (= 400 Verlust)?
Das Thema ist wirklich sehr kompliziert und leider scheint die Elterngeldstelle da auch nicht wirklich hilfreich zu sein.
Danke und Gruß
Stefan
Elterngeld und Übungsleiterfreibetrag
14. März 2019
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Frage vom 14. März 2019 | 14:15
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Elterngeld und Übungsleiterfreibetrag
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#1
Antwort vom 14. März 2019 | 21:55
Von
Status: Unbeschreiblich (44623 Beiträge, 15892x hilfreich)
Zitat:Laut Steuererklärung mache ich in der EÜR dann ja Verlust, denn:
Einnahmen: 5.000 €
- Steuerfreibetrag: 2.400 €
= Zu versteuerndes Einkommen: 2.600 €
- Kosten: 3.000 €
= Verlust: 400€
Ist das soweit korrekt?
Nein, man kann nur alternativ den Übungsleiterpauschbetrag oder die Werbungskosten absetzen. Es entsteht hier also ein Gewinn in Höhe von 2.000€.
Zitat:Rechnet man hier das volle Einkommen - Kosten (=2.000€ Gewinn), oder nur das zu versteuernde Einkommen - Kosten (= 400 Verlust)?
Die Frage stellt sich somit gar nicht.
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