Hallo
Ich bin im Bezug von ALG 2 nun ist ein Elternteil verstorben. Frage: muss dem Jobcenter der Tod eines Elternteils mitgeteilt werden ?
Elternteil verstorben Mitwirkungspflicht gegenüber dem Jobcenter
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Ja - schließlich muß der Pflichtteil eingeklagt werden. Siehe hier, wo das kürzlich ausgiebig besprochen wurde: https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Erbpflichtteil-bei-Grundsicherung-einklagen-__f565157.html
Ach du sch.....das stinkt nach ärger..hab das völlig verpasst bin mit der Situation total überfordert, mir setzt das extrem zu...
Das Elternteil ist Februar 2019 verstorben hab ein Monat später vom Gericht ( vermutlich Nachlassgericht) Post bekommen darin steht das ein Gemeinschaftliches Testament existiert aber ich bin noch immer total überfordert mit der Situation.
Ein Elternteil lebt noch und soweit ich als Laie das raus lesen kann tritt das Elternteil dann als Vorerbe ein, aber wie gesagt ich blicke da überhaupt nicht durch.
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NUN ja.Zitatnun ist ein Elternteil verstorben. :
Das musst du zunächst dem JC mitteilen.ZitatPost bekommen darin steht das ein Gemeinschaftliches Testament existiert :
Erstmal das Schreiben in Kopie zum JC schicken oder hintragen...
Dann wird das JC dir schreiben. Dann melde dich wieder hier.
Es ist vor allem viel Papier und her.
Gäbe es denn was zu erben für dich als Kind?
Wo steht das, dass man seinen Pflichtteil einfordern muss?
Man kann erst etwas mitteilen worüber man selbst erst mal Kenntnis hat.
Hier weiss aber vermutlich noch keiner uberhaupt etwas.
Nur die Kenntnis dass ein Todesfall war und Gemeinschafts-Testament besteht.
Was das beinhaltet weiss man erst nach der Testamentseröffnung.
Ich würde aufgrund der fehlenden Glaskugel keine schlafenden Hunde wecken, JCs haben das so verallgemeinert , dass sie alles wissen wollen, immer jede Menge aufzählen warum sie vermuten den Bedarf zu stoppen usw.. auch ohne Rechtsgrundlage....
Wenn jetzt das Schreiben losgeschickt wird mit dem Testament werden Sie bestimmt sehr viel Arbeit bekommen....Ich würde abwarten, natürlich das Testament dann auch nicht sofort ausschlagen, da muss dann schon drüber nachgedacht werden......
Also erst mal tief durch atmen......
Ich kann hier nix erkennen, dass die Mitwirkungspflicht nicht gegeben war......
ZitatWo steht das, dass man seinen Pflichtteil einfordern muss? :
Hallo!
Hier bitte:
Zitat:Der Anspruchsberechtigte ist nach § 60 Abs. 1 SGB I verpflichtet, jede Erbschaft als „Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die für den Bezug des Arbeitslosengeldes erheblich sind", unverzüglich dem Leistungsträger zu melden.
Leistungsempfänger als Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter
Ist der Bezieher von Arbeitslosengeld II in einem Testament mit einem Vermächtnis bedacht worden oder kann er als naher Angehöriger oder Ehepartner nach Eintritt des Erbfalls Pflichtteilsansprüche geltend machen, dann bietet § 33 SGB II den Sozialbehörden einen noch effektiveren Zugriff auf das neue Vermögen des Anspruchsberechtigten.
§ 33 SGB II sieht nämlich vor, dass die Ansprüche, die der Bezieher von Arbeitslosengeld II aus dem Vermächtnis oder wegen des ihm zustehenden Pflichtteils gegen den Erben geltend machen könnte, kraft Gesetz auf den staatlichen Leistungsträger übergehen.
Mit diesem Anspruchsübergang auf den Leistungsträger soll der Nachrang der staatlichen Sozialleistungen sichergestellt werden. Diese sollen nur dann und solange gewährt werden, als der Betroffene selber nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen.
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/arbeitslosengeld.html
Dein verlinkter Anwalt sollte das Gesetz und die Dienstanweisungen lesen, studieren, verstehen und dann erst Abhandlungen schreiben.
Also ich halte dagegen:
1. Das ist kein Unterhaltsanspruch!
2. Dieser "Unterhaltsanspruch" geht nicht über
3. Das Amt kann niemals den Pflichtteil einklagen
https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_33_-_05.10.2017.pdf
Die Mitwirkungspflicht? Natürlich war die gegeben. Es gab doch eine Änderung, nämlich den Erbfall.ZitatIch kann hier nix erkennen, dass die Mitwirkungspflicht nicht gegeben war...... :
Ich erkenne, dass der TE längst Kunde des JC ist. Ich lese, dass der Erbfall im Februar 2019 eintrat. Dann wurde das verdrängt.
Der Tod des Elternteils war eine Änderung in den leistungsrelevanten Verhältnissen--der Erbfall hätte zeitnah dem JC mitgeteilt werden müssen. Vollkommen unabhängig, ob damit eine Anspruchs-Änderung oder ein *Zugriff* oder was auch immer draus wird.
Diese Mitteilung als *nachgeholte Mitwirkung* sollte der TE jetzt machen.
Ich meine, es ist kein Unterhaltsanspruch. Es wird uU ein Pflichtteil in Geld. Das ist dann Einkommen nach § 11ff SGB II.
Oder es werden geerbte Sachwerte, dann ist es kein Einkommen, sondern Vermögen.
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