Hallo zusammen ...!
Ich habe mal eine Frage zum Thema Elternunterhalt ... hier gibt es ja eine neue Regelung seit 2020, bei der Kinder erst ab einem Einkommen von 100.000 herangezogen werden können. Nun stellen sich mir hier einige Fragen, die sich trotz langem Googeln nicht beantworten ließen ...
1) Für was genau gilt diese Grenze ... gilt das für alle Zahlungen, die Kinder an Eltern leisten müssen? Also Heimunterkunft, Pflegemittel, was sonst noch !?
2) Im Zusammenhang mit Elternunterhalt fällt immer auch der Begriff "Vermögen" ... allerdings finde ich wirklich nirgends eine Info zu einem Frei-Betrag, der nicht herangezogen werden kann ... gibt es diesen?
3) Und zu guter letzt, wann und wer kann überhaupt bei Kindern angefragt werden ob sie zuzahlen können/müssen?
Wer kennt sich mit dem Thema aus und kann antworten?
-- Editiert von StefanHAM am 08.01.2020 19:06
Elternunterhalt ab 2020 ... Fragen!
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Hallo nochmal ... ich bin weiter fleißig am googeln ... mittlerweile ist mir der Begriff "Schonvermögen" untergekommen. Und auch wie sich dieser ungefähr berechnet ... damit wäre diese Frage eigentlich schon beantwortet.
Bleiben Fragen 1 und 3 ... wenn ich es richtig verstanden gibt es verschiedene Sozialträger, die Leistungen an Eltern zahlen, im Voraus, diese dann aber von den Kindern zurückholen können.
Daher hier die Frage, wann und unter welchen Umständen ...?
Gilt das auch für Pflegegeld, wenn eine Pflegestufe genehmigt wurde?
Mir ist leider total unklar für welche Leistungen welcher Leistungsträger bei Kindern nachfragen könnte ... !?
Und dann wiederum wann und in welcher Höhe er anfragen kann !?
Mittlerweile bin ich mir gar nicht mehr sicher ob seit dem neuen Angehörigen-Entlastungs-Gesatz das Vermögen überhaupt noch eine Rolle spielt. Wird das überhaupt noch berücksichtigt oder geht es wirklich nur noch darum "Einkommen über 100.000 - ja oder nein" ??
Den Rückgriff auf Ehepartner gibt's ja auch nicht mehr ... ist das mit dem Vermögen vielleicht auch weggefallen?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Keine Antwort. Warum auch immer ...!
ZitatDen Rückgriff auf Ehepartner gibt's ja auch nicht mehr :
Beim Barvermögen hat sich meiner Meinung nach, nichts geändert. Für jeden Ehepartner sind es 5000 €. Sowie die Beerdigungskosten, wenn sie vorab bezahlt wurden.
Und wenn die zu Pflegenden Immobilien besitzen, welche warum auch immer nicht verkauft werden, gibt es die Sozialleistungen nur als Darlehen und selbiges muss nach dem Tod zurückbezahlt werden.
Vielleicht hier mal lesen---und alle Fragen beantwortet bekommen?
https://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-Inklusion/Politik-fuer-behinderte-Menschen/Fragen-und-Antworten-Angehoerigen-Entlastungsgesetz/faq-angehoerigen-entlastungsgesetz.html
Das wäre dann der Leistungsträger nach SGB XII. In aller Regel das zuständige Sozialamt.ZitatMir ist leider total unklar für welche Leistungen welcher Leistungsträger bei Kindern nachfragen könnte ... !? :
Können Eltern mit unterhaltspflichtigen Kindern ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen+Vermögen decken, und werden Sozialleistungen beantragt--- dann übernimmt zunächst der Sozialleistungsträger diese Kosten. Er versucht dann, diese Kosten von den Kindern erstattet zu bekommen.
Das geht nur, wenn die Einkommens-und Vermögensgrenzen der Kinder das zulassen--- wenn Kinder also unterhaltsfähig sind.
Du fragst, für welche Leistungen?? Für alle, die nach SGB XII geregelt sind.
Vielleicht findest du besser zum Ziel, wenn du mal schreibst, was bei deinen Eltern bzw. bei dir überhaupt Fakt ist. Schließlich kommt es auf den Einzelfall an.
Fragst du als Kind oder als Eltern?
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.