Ich bin derzeit in Elternzeit und möchte beim Arbeitsverhältnis zum Ende dieser kündigen, kann es mir aber nicht erlauben, auf drei Monate ALG zu verzichten.
Da ich nach Trennung vom Kindsvater in eine andere Stadt gezogen bin wäre der neue Arbeitsweg meiner Ansicht nach nicht vertretbar, u.A. da sich die Fahrtwege für eine Teilzeitbeschäftigung nicht lohnen und das Kind ja hier in die Betreuung gehen wird und ich im Ernstfall nicht schnell genug da sein könnte.
Mein Arbeitgeber kann/will mir keine Kündigung aussprechen.
Abgesehen davon, dass die Fahrtwege ggf. ausreichen, um eine Sperre durch das Arbeitsamt zu vermeiden ("Zumutbarkeit"?) wurde mir gesagt, dass ohnehin keine Prüfung stattfindet, da ich aus >1 Jahr "Beschäftigungslosigkeit" (Mutterschutz plus Elternzeit) arbeitssuchend werde. Ist das so richtig? Im Internetz konnte ich zu dieser Sachlage nichts finden.
Neuer Arbeitsweg zur alten Arbeitsstelle ca. 1 bis 1,5h je Strecke (ÖPNV)
Arbeitsverhältnis besteht seit 01.04.2016
Letzter Tag Elternzeit 09.03.2020
Erster Tag Mutterschutz 26.01.2019 (jedoch bereits ab Dezember 2018 Beschäftigungsverbot durch Arzt)
-- Editiert von Moderator am 17.11.2019 14:29
-- Thema wurde verschoben am 17.11.2019 14:29
Elternzeit,
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



So ungefähr. WER hat das gesagt und soll das für deinen Fall gelten? Evtl. gilt § 138 SGB III.Zitatwurde mir gesagt, dass ohnehin keine Prüfung stattfindet, da ich aus >1 Jahr "Beschäftigungslosigkeit" (Mutterschutz plus Elternzeit) arbeitssuchend werde. Ist das so richtig? :
Aber --arbeitsuchend-- ist kein Grund, keinen Sperrzeiteintritt zu prüfen. Du willst sicher ALG.
Du willst dein ALG Anspruch aus der Beschäftigung vor der EZ haben. Richtig?
Warst du vorher auch in TZ?Zitatu.A. da sich die Fahrtwege für eine Teilzeitbeschäftigung nicht lohnen :
Zitatkann es mir aber nicht erlauben, auf drei Monate ALG zu verzichten. :
ZitatLetzter Tag Elternzeit 09.03.2020 :
Und was genau spricht dagegen, sich bereits jetzt arbeitssuchend zu melden und sich nach Arbeit umzusehen?
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Zitat:WER hat das gesagt und soll das für deinen Fall gelten?
Telefonische Erstberatung mit der Arbeitsagentur. Ich habe im Eifer des Gefechtes aber nicht detailliert nachgefragt und frage mich nun, ob das so 100% stimmt bzw. so einfach ist, da ich im Netz nichts finde - hätte gerne ein bisschen "Rüstzeug" falls der zukünftige Sachbearbeiter das anders sieht.
Zitat:Du willst sicher ALG. Du willst dein ALG Anspruch aus der Beschäftigung vor der EZ haben. Richtig?
Korrekt. Ich habe in der neuen Stadt noch keinen Job bzw. möchte genau genommen die Gründungsförderung nutzen, sofern sie denn gewährt wird. Aber das ist ja eine andere Baustelle.
Zitat:Warst du vorher auch in TZ?
Ich war vorher in 70% TZ.
@Harry van Sell
Und was genau spricht dagegen, sich bereits jetzt arbeitssuchend zu melden und sich nach Arbeit umzusehen?
Nehmen wir an, ich finde nichts, dann bin ich mit der Sperre genau so in den Allerwertesten gekniffen als würde ich mich erst am Tag X arbeitssuchend melden.
Abgesehen davon, siehe anderer Kommentar - Ich möchte die Gründungsförderung nutzen. Habe seit 5 Jahren ein Nebengewerbe (<15h/Woche), welches ich ausbauen will.
Dann wird es mW nix mit dem GRZ. Du bist dann kein Gründer im Sinne des Gesetzes. Es kann gefördert werden, wer durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden will...ZitatHabe seit 5 Jahren ein Nebengewerbe (<15h/Woche), welches ich ausbauen will. :
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__93.html
Aber die Sperrzeit dürfte wohl nicht kommen.
Zitat:Es kann gefördert werden, wer durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden will...
Daher die Angabe der bisherigen Wochenstunden, unter 15 ist eine Umwandlung in Vollzeit meines Wissens nach förderungsfähig. Sagte die Dame vom Amt und habe ich auch auf deren Webseite gelesen. Das ist ja aber auch nicht Kern meiner Frage, sondern die Sperrzeit.
Ja, das stimmt. Hauptberuflich soll es jedenfalls sein.Zitatunter 15 ist eine Umwandlung in Vollzeit meines Wissens nach förderungsfähig :
Du willst aus einer bereits bestehenden < 15 Wochenstunden-Nebentätigkeit wie ein Existenzgründer gefördert werden.
Aber es wäre interessant zu wissen--- wie---falls es doch klappt.
Viel Glück!
Hallo
Wäre ich an deiner Stelle, dann würde ich mich nicht auf eine telefonische Beratung verlassen, sondern mich direkt arbeitssuchend melden und die Sperrzeit schriftlich klären.
Vg
@desstefal
Ich postete die ursprüngliche Frage, _weil_ ich mich nicht auf die telefonische Beratung verlasse.
Arbeitssuchend melden muss ich mich natürlich. Aber erst, wenn mein Arbeitsverhältnis gekündigt ist. Und logischerweise wird dann die Sperrzeit geprüft - oder eben nicht. Das Ergebnis wird sicherlich irgendwie schriftlich festgehalten. Darum geht es ja (also u.A. ob Prüfung oder nicht)
Hast du eine Idee, wie das geht?Zitatund die Sperrzeit schriftlich klären. :
Hallo,
Arbeitssuchend kann man sich melden sobald man weiß, dass man arbeitssuchend sein wird. Zb 3 Monate bevor ein Vertrag ausläuft.
Ja ich hab ne Idee: man kann doch den gesamten Fall mit dem Arbeitsamt in einem persönlichen Gespräch klären und besprechen, ob die Sperrzeit wegen berechtigter Gründe möglich ist. Wenn ja, dann lässt man sich das schriftlich bestätigen.
Ob die Gründe ausreichend sind und ob es klappt, das kann ich natürlich NICHT wissen.
Wenn die Begründung nicht ausreicht, dann müsste man wohl klagen. Keine Ahnung wie erfolgreich das ist.
Nö. Die Sperrzeit wird nicht möglich sein.Zitatob die Sperrzeit wegen berechtigter Gründe möglich ist. :
Sie hat zur Zeit auch keinen Vertrag. Wann 3 Monate von was gelten weiß man jetzt nicht.
Die TE ist jetzt in einer beschäftigungslosen Zeit. Sie kann mE keine Sperrzeit-Tatbestände nach § 159 SGB III *erfüllen*.
Du meinst die Agentur für Arbeit?Zitatmit dem Arbeitsamt in einem persönlichen Gespräch klären :
Gespräch mit einem Arbeitsberater oder mit einem Arbeitsvermittler?
Oder bei wem sollte man da auflaufen?
Dass die BA-Hotline sehr oft nicht korrekt antworten kann, ist bekannt, allerdings war man hier schon ganz nah dran.
ZitatArbeitssuchend kann man sich melden sobald man weiß, dass man arbeitssuchend sein wird. :
Und darauf kommt man wie genau?
Arbeitssuchend kann man sich jederzeit melden...
Zitat:ZitatArbeitssuchend kann man sich melden sobald man weiß, dass man arbeitssuchend sein wird. :
Und darauf kommt man wie genau?
Arbeitssuchend kann man sich jederzeit melden...
Darauf kommt man, indem man..
..nachschaut, wann ein befristeter Vertrag ausläut.
...man fragt, wann Schule/Ausbildund/Studium beendet ist und man danach gern arbeiten möchte.
... man vor hat zu kündigen und weiß, ab wann dies gelten wird.
...man plant sich nen anderen AG zu suchen.
...
Kurzgefasst: man weiß, dass man arbeitssuchen ist.
Man könnte sich natürlich auch arbeitssuchend melden, wenn man überhaupt keine Arbeit sucht. Aber das scheint mir jetzt nicht so weit verbreitet zu sein...
Zitat..Nö. Die Sperrzeit wird nicht möglich sein. :
Sie hat zur Zeit auch keinen Vertrag. Wann 3 Monate von was gelten weiß man jetzt nicht.
Die TE ist jetzt in einer beschäftigungslosen Zeit. Sie kann mE keine Sperrzeit-Tatbestände nach § 159 SGB III *erfüllen*.
...
Du meinst die Agentur für Arbeit?
Gespräch mit einem Arbeitsberater oder mit einem Arbeitsvermittler?
Oder bei wem sollte man da auflaufen?
Dass die BA-Hotline sehr oft nicht korrekt antworten kann, ist bekannt, allerdings war man hier schon ganz nah dran.
Hallo,
Ich meinte natürlich "die Vermeidung der Sperrzeit" . Weil ja eine Eigenkündigung durchaus eine auslösen könnte. Und da s hiervum die Sperrzeit nach Ende der Elternzeit (bei Eigenkündigung) geht, beziehe ich mich in meiner Antwort darauf.
Einen Vertrag hat sie natürlich. Dieser "ruht" halt während der Elternzeit. (KA wie der juristisch richtige Begriff ist).
Mit "3 Monate" meinte ich, dass man verpflichtet ist sich 3 Monate bevor (!) man arbeitslos wird, dies melden muss (bei der zuständigen Agentur für Arbeit). Natürlich nur, wenn man Alg1 will. Und dafür muss man Vorraussetzungen erfülle (der Vollständigkeit halber)
Ja, ich meine die Agentur für Arbeit. In meiner Umgangssprache "Arbeitsamt". Ich denke, ich werd verstanden. Bei wem man sich da melden soll, sag ich jetzt lieber nicht aus dem Kopf. Aber "Arbeitssuchend/arbeitslos melden bringt bei Googel bestimmt passende Treffer.
Aus eigener Erfahrung sag ich, die Hotline liegt gern mal daneben und hinterher kann man nich nachweisen was mit wem besprochen wurde. Daher mein Hinweis mit einem persönlichen Gespräch.
Sind noch Fragen offen?
Vg
Danke für die Antworten, auch wenn die mich z. T. mehr verwirrt haben als die Dame vom Amt :-D
Zitat:Sperrzeit-Tatbestände nach § 159 SGB III *erfüllen*
Was für Tatbestände wären das?
Und sind sich jetzt alle einig dass ich die Sperrzeit wahrscheinlich umgehen kann? Oder das Gegenteil?
Das mit der Verwirrung kommt vor.
Diese finden sich in eben diesem §. Es gibt diverse.ZitatWas für Tatbestände wären das? :
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
Du kannst dich gar nicht versicherungswidrig verhalten. Du bist keine Arbeitnehmerin. Du bist auch nicht arbeitslos.
Die Dame von der Agentur hat kurz+knapp+richtig gesagt: ...wird eh nicht geprüft, weil doch mehr als 1 Jahr nicht im Job/ sondern in Elternzeit+ MuSchu.
Alle und einig? Sieht nicht so aus.ZitatUnd sind sich jetzt alle einig dass ich die Sperrzeit wahrscheinlich umgehen kann? Oder das Gegenteil? :

Allerdings geht @destaffel evtl. davon aus, dass dein Arbeitsvertrag als AN die ganze Zeit über gilt--- du also als AN aus diesem selbst kündigst.
SO isses aber nicht. Du kündigst nicht als Arbeitnehmerin.
Und das mit dem --arbeitsuchend--- war ja schon *erledigt*.
@destaffel: Findest du im Sperrzeit-§ einen Punkt, der eine Sperrzeit für die TE darstellen könnte?
Oder anders herum betrachtet: Was wäre, wenn alle Mütter nach Mutterschutz+Elternzeit bei ihrem alten AG bleiben müssten. Oder sofort einen anderen Job antreten müssten.---nur wegen der Sperrzeit.
Nö, geht nicht. Denn eine Pflichtverletzung/ daraus Sperrzeit ist aus dem, was du machen willst, nicht zu erkennen.
Zitat" gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen." Zitat ende
Laut dir, Anami, ist man während der Elternzeit kein Arbeitnehmer. Warum gibt es dann diesen Paragraphen?
Und, ja, ich finde einen Punkt:
Absatz 1:" ... wenn die/der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst ..."
Übrigens: warum sollte ein Ag eine Mutter nach der Elternzeit zurücknehmen, wenn es doch so gar kein Vertragsverhältnis gibt?
Ich sag dir, wie es läuft: die meisten, die nach EZ den AG wechseln kündigen vorher. Weil Elterzeit heißt "ich bin bis zum xy weg und will dann wieder hier arbeiten"
Kann gut sein, dass ich hier völlig daneben liege, ich bin keine Juristin. Aber ein " du riskierst keine Sperre" finde ich grob fahrlässig!
Darum würde ICHmit demjenigen, der für MEINE Bewilligung des Alg1 zuständig ist diese Frage klären und mir das Ergebnis schriftlich geben lassen. Aber kann jeder gern anders machen.
Ich danke euch auf jeden Fall allen.
Leider habe ich nicht wirklich eine Wahl, was die Kündigung angeht, da mein Arbeitgeber mir nicht kündigen will/kann. Ich hoffe jetzt einfach mal, dass sowohl die Dame vom Amt als auch @Anami Recht behalten und das halbwegs reibungslos klappt. Wenn alle Stricke reißen kann ich ggf. noch über die neue, laut meiner Recherche über "zumutbar" hinausgehende Fahrtzeit was machen.
Ich update das hier demnächst wenn ich mehr weiß, ist für euch ja ggf. ganz interessant.
Ne Rückmeldung wäre toll! Ich bin sehr gespannt...
ICH würde mir direkt eine gute Begründung, warum der Umzug notwendig war zurecht legen und ergänzen, warum der neue Fahrtweg unzumutbar ist. Darin seh ich durchaus eine Chance!
Das wird die Agentur nicht machen.ZitatDarum würde ICHmit demjenigen, der für MEINE Bewilligung des Alg1 zuständig ist diese Frage klären und mir das Ergebnis schriftlich geben lassen :
Warum?
Weil die TE ihr ALG beantragt, dann ein Mitarbeiter den Vorgang auf den Tisch bekommt, bearbeitet, bescheidet, bewilligt.
Es müsste nach deiner Idee vorher (also vor der Kündigung) ein Mitarbeiter den Vorgang prüfen, etwas schriftliches erklären--- dann die TE das ALG beantragen--- und alles nochmal.
Nö, so arbeitet die Agentur nicht.
Man könnte aber nochmals die Hotline anrufen. Es sitzen ja immer andere dran. Man könnte von der Hotline auch verlangen, dass ein SB der Agentur die TE zurückruft...meist bietet das die Hotline von sich aus an.
Die TE hat z.Zt. kein Beschäftigungsverhältnis, ist deshalb beschäftigungslos und wird nach Kündigung arbeitslos.
Ihr Umzug war notwendig, weil die TE sich von ihrem Partner getrennt hat.
Das hat für eine Sperrzeit keinerlei Relevanz. Eine Sperrzeit kommt aus einer Pflichtverletzung eines Beschäftigten AN oder aus der Pflichtverletzung eines Arbeitslosen, der schon ALG erhält.ZitatDa ich nach Trennung vom Kindsvater in eine andere Stadt gezogen bin :
Da hier etliche mitlesen, kann man sicher sein, dass (meine) falschen Aussagen durchaus zeitnah korrigiert worden wären oder noch werden.
Ich versuche aber auch, noch eine weitere Meinung dazu zu erhalten.
Heut und morgen brennt hier ja zum Glück nix an.
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