Elternzeit - Abzug von Umsatzbeteiligung

24. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12327.02.2020 17:42:03
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Elternzeit - Abzug von Umsatzbeteiligung

Guten Abend, ich befinde mich derzeit in Elternzeit und habe ein Problem zu der ich keine Antwort im Internet finde...

Ich bekomme für meine Arbeit im Verkauf Zahlungen vom Arbeitgeber als Umsatzbeteiligung von verkauften Verträgen.

Nun ist es so, dass die Zahlungen mehrere Monate später erfolgen. Beispiel: Ich verkaufe im Januar 2019 einen Vertrag, dieser läuft ab Juni 2019 für ein Jahr und im jeden Monat generiert sich ein Anspruch von 100€ Kommission d.h. von Juni 19 bis Mai 20. Da die Berechnung in der Firma aber zeitverzögert erfolgt erhalte ich das Geld effektiv erst September 19 bis August 20. Insgesamt habe ich also einen Anspruch von 1200€ generiert. Besonderheit ist auch noch, dass nach Abschluss des Kontos noch einmal eine Abschlussrechnung gemacht wird. Wenn man hier rausfindet, dass der Kunde doch weniger generiert hat z.B. nur 1150€ wird das in der Endrechnung verrechnet, eigentlich sind es also nur "Vorauszahlungen" für meine Endanspruch für den Kunden.

Ich bin im Oktober 19 in Elternzeit gegangen.

Nachteil 1: Es werden die letzten 12 Monate vor der Elternzeit in die Berechnung des Elterngeldes eingerechnet d.h. der Verkauf von Januar 19 läuft effektiv nur mit dem Monat September 19 d.h. mit 100€ auf.

Nachteil 2: Ich bekomme die Zahlungen weiterhin gezahlt, obwohl ich in Elternzeit bin d.h. die Elterngeldstelle zieht mir das Geld komplett einfach von meinem Anspruch ab.
--> Hier meine erste Frage: Gibt es hier irgendeine Lösung um das zu umgehen? Es sind ja Zahlungen für vorher erbrachte Leistungen.

Nachteil 3: Ich habe den finanziellen Ausfall ja nicht wie die meisten normalen Arbeitnehmer genau in den Monaten, in denen man in Elternzeit ist sondern eigentlich danach, weil ich während der Elternzeit keine neuen Aufträge generieren kann d.h. noch ca. 1,5 Jahre nach Beendigung der Elternzeit keine Umsatzbeteiligungen mehr bekomme (Dauer bis ich wieder verkaufe + Dauer bis die Aufträge und die Umsatzbeteiligung startet). Diesen Verlust gleicht mir die Elterngeldstelle ja nicht mehr aus, weil ich ja offiziell wieder arbeite.

Ich finde dazu überhaupt nichts im Internet. Wenn ich mich zu dem Thema belese finde ich nur Fälle, wo es die Diskussion geht, ob die Ansprüche in die Berechnung mit einfliessen. Mir geht es aber mehr darum, dass ich nicht will, dass mir das vom Elterngeld abgezogen wird während der Elternzeit.
Darüber hinaus finde ich nur noch den Vermerk, dass Sonderzahlungen nicht ins Elterngeld einfliessen. In meinem Fall sind es zwar monatliche Zahlungen aber ja eigentlich nur Vorschüsse für den einmaligen Anspruch, der sich aus dem Kunden generiert.

Vielen Dank vorab für die Rückmeldung.


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Wenn du noch bis mind. März 2021 in Elternzeit bist, wäre die Lösung für Nachteil 2 ab April vom Basiselterngeld ins ElterngeldPlus zu wechseln.
Schau mal hier ab Seite 32:
https://www.bmfsfj.de/blob/93614/a8b51a66b702e8c2ea5e65f9d0536e19/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf

Für die vergangenen Monate kannst du nichts mehr ändern.

Nachteil 3 könntest etwas auffangen, indem du bereits während der Elternzeit stundenweise arbeitest und Verträge verkaufst.

Nachteil 1 kann ich nicht ganz nachvollziehen. Die Umsatzbeteiligung für diesen einen Verkauf fließt zwar nicht in die Elterngeldberechnung mit ein, aber dafür ja die Umsatzbeteiligungen aus früheren Verkäufen.
Solltest du insgesamt nur diesen einen Vertrag verkauft haben, kann ich wiederum Nachteil 3 nicht nachvollziehen. Bei nur einem Verkauf alle paar Monate ist der finanziellen Ausfall ja eher überschaubar. Dein Grundgehalt wird dir ja so oder so gezahlt.

-- Editiert von schneechen am 24.02.2020 23:07

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#2
 Von 
guest-12327.02.2020 17:42:03
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Zitat:
Nachteil 1 kann ich nicht ganz nachvollziehen. Die Umsatzbeteiligung für diesen einen Verkauf fließt zwar nicht in die Elterngeldberechnung mit ein, aber dafür ja die Umsatzbeteiligungen aus früheren Verkäufen.


Es ist so, dass du natürlich über die Jahre immer mehr "Erfolg" hast d.h. ich habe zwar im Januar zwar Geld aus vorigen Jahren bekommen aber die ist nicht ganz so hoch wie die Jahre davor. Ich habe oben nur ein Beispiel gemacht - aber unsere Verträge laufen über mehrere Jahre d.h. es steigert sich immer mehr. Aber eigentlich stört mich das schon fast am wenigsten.

Zitat:
Wenn du noch bis mind. März 2021 in Elternzeit bist, wäre die Lösung für Nachteil 2 ab April vom Basiselterngeld ins ElterngeldPlus zu wechseln.

Das war eigentlich der Plan, ich dachte ich würde die nächsten Jahre nur max. 20 Stunden arbeiten und kann somit Elterngeld Plus für die ersten Jahre beantragen. Jetzt werde ich aber früher wieder anfangen und das auch wieder über die 30 Stunden d.h. ich muss ins normale Elterngeld wechseln.

Zitat:
Für die vergangenen Monate kannst du nichts mehr ändern.

Das stimmt glaube ich nicht - man darf rückwirkend die Eingruppierung in Elterngeld/Elterngeldplus ändern solange die Elternzeit noch nicht abgeschlossen ist.

Zitat:
Nachteil 3 könntest etwas auffangen, indem du bereits während der Elternzeit stundenweise arbeitest und Verträge verkaufst.
Da ich jetzt nur so kurz in Elternzeit gehe werde ich das nicht schaffen..



ElterngeldPLus wäre definitiv auch mein Ansatz gewesen aber da mir diese Option nun wegfällt wird die Umsatzbeteilung zu 100% angerechnet und genau das will ich vermeiden. Gibt es hierzu irgendeine Begründung für die Elterngeldstelle, die ich vorbringen kann? Ich finde wirklich keine ähnlichen Fälle zu dem Thema wie mit Zahlungen umgegangen wird, die eigentlich Leistungen von vor der Elternzeit betreffen.
Da ich ja nicht wieder stundenweise arbeite ist ganz deutlich, dass ich die Zahlungen nicht für Leistungen aus den Elternzeitmonaten erhalte.

-- Editiert von Julia12341234 am 25.02.2020 06:25

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#3
 Von 
dessteffal
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 72x hilfreich)

Hallo,

Rückwirkend lassen sich die Elterngeld Basismonate nicht mehr ändern.

Da wird es (außer Eg+) leider keine Möglichkeit geben.
Rinzige kleine Chance: kannst du den Arbeitgeber bitten die Vorrauszahlung zu lassen und nur die Schlußrechnung zu machen.

Vg

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