Erbe bei Grundsicherung geschutzt

23. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Derdirkmm
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe bei Grundsicherung geschutzt

Hallo,
jemand wohnt mit seiner Freundin zusammen. Beide arbeiten in einer WfBM (Werkstatt für Behinderte) und bekommen Grundsicherung für Erwerbsgeminderte. SGBXII
Beide von verschiedenen Ämtern.

Derjenige hat geerbt, ca 35.000€
Die Freundin hat eine Sperre von 6 Monaten bekommen, da bei ihr das Erbe angerechnet wird. Der Erbe musste sich komplett von der Grundsicherung abmelden und für 6 Monate alle Kosten übernehmen.
Die Freundin bekam Bescheid, dass sie nach 6 Monaten wieder Anspruch auf Grundsicherung habe, da das Erbe dann "geschützt" sei.
Beim Erben sei dies Eventuell auch so. Stimmt dies? Kann der Erbe nach 6 Monaten auch wieder Grundsicherung beantragen, egal wieviel er vom Erbe noch hat?


-- Editiert von Derdirkmm am 23.04.2022 18:45

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20 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von Derdirkmm):
Derjenige hat geerbt, ca 35.000€
Der Jemand hat 35.000,- geerbt?
Wenn beide als Partner zusammen wohnen, bekommen beide keine Grundsicherung mehr.
Zitat (von Derdirkmm):
dass sie nach 6 Monaten wieder Anspruch auf Grundsicherung habe, da das Erbe dann "geschützt" sei.
Die Freundin hat gar nichts geerbt.

Was schreibt das Sozialamt denn genau?

Hat der Jemand denn die 35.000,- schon aufs Konto bekommen?
Oder hat er schon wieder geerbt? Im November war das schon mal so.


Warum sind es verschiedene Ämter, wenn beide doch zusammen wohnen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Derdirkmm
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum sind es verschiedene Ämter, wenn beide doch zusammen wohnen?


Die Partnerin hat vorher in einer anderen Stadt gewohnt, bei ihrer Stiefmutter, die gleichzeitig ihre Betreuerin ist, die sich um alles kümmert. Vor ca 10 Jahren ist sie in eine andere Stadt gezogen und es wurde mit dem Amt vereinbart, das die alte Stadt weiterhin die Grundsicherung auszahlt, da dies auf ein Konto ausgezahlt wird, welches die Betreuerin verwaltet. Die wohnt halt ja noch in dieser Stadt.

Zitat (von Anami):
Was schreibt das Sozialamt denn genau?

Hat der Jemand denn die 35.000,- schon aufs Konto bekommen?
Oder hat er schon wieder geerbt? Im November war das schon mal so.


Das Geld war im Dezember auf dem Konto. Im März bekam die Partnerin einen Brief vom Amt. Dort steht, das sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und deshalb jede Änderung mitgeteilt werden muss. Da der Partner geerbt hat, wird dies anteilmäßig angerechnet. Bisher gezahlte Leistungen mussten zurückgezahlt werden.
Der Zeitraum betrifft 6 Monate.

Nach Rücksprache der Betreuerin mit dem Amt, kann die Partnerin im Juni weiter Grundsicherung beziehen. Sie wusste halt aber nicht,ob das auch den Partner betrifft. Dies könnte event. sein.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von Derdirkmm):
Dort steht, das sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und deshalb jede Änderung mitgeteilt werden muss. Da der Partner geerbt hat, wird dies anteilmäßig angerechnet. Bisher gezahlte Leistungen mussten zurückgezahlt werden.
Ja, so ist das, wenn man erbt und in einer BG lebt.

Zitat (von Derdirkmm):
Sie wusste halt aber nicht,ob das auch den Partner betrifft.
Der Partner wird ja ebenso einen Brief vom Amt erhalten haben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Derdirkmm
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Partner wird ja ebenso einen Brief vom Amt erhalten haben.


Nein, nur ein Einstellungsbescheid, wo drinsteht, das die Zahlungen eingestellt werden und man eventuell Anspruch auf Wohngeld hat. Dies wurde beantragt und bewilligt.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38430 Beiträge, 14000x hilfreich)

Na ja, das ist doch so ein Brief, eben nur mit anderem Inhalt. Weil er der Erbe ist und nicht nur Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

wirdwerden

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Mich irritieren irgendwie zwei Dinge:

Zitat:
Vor ca 10 Jahren ist sie in eine andere Stadt gezogen und es wurde mit dem Amt vereinbart, das die alte Stadt weiterhin die Grundsicherung auszahlt, da dies auf ein Konto ausgezahlt wird, welches die Betreuerin verwaltet.


Warum zahlt ein örtlich nicht mehr zuständiger Träger der Sozialhilfe weiterhin die Leistungen aus? Wie soll denn so eine Vereinbarung aussehen? Das Gesetz sieht eine solche Regelung nicht vor und die Tatsache dass die Betreuerin noch im bisherigen Ort wohnt, spielt hier eigentlich keine Rolle. Entscheidend ist, wo der/die Leistungsberechtigte wohnt und leistungsberechtigt ist nicht die Betreuerin. Liegen alter und neuer Wohnort im selben Kreis?

Zitat:
Dort steht, das sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und deshalb jede Änderung mitgeteilt werden muss.


Den Begriff der Bedarfsgemeinschaft gibt es im SGB XII nicht. Insofern schwer bis gar nicht vorstellbar, dass ein Leistungsträger nach dem SGB XII diesen Begriff in einem Schreiben verwendet.

Unabhängig hiervon regelt § 82 Abs. 7 SGB XII die Berücksichtigung einmaligen Einkommens. Sofern im Monat des Zuflusses dieses einmaligen Einkommens der Leistungsanspruch entfällt, ist das Einkommen - wie vorliegend wohl auch geschehen - auf sechs Monate verteilt auf den Leistungsanspruch anzurechnen, bzw. entfällt der Leistungsanspruch für die Dauer von sechs Monaten. Das gilt für den Erben ebenso wie für die im gemeinsam Haushalt lebende Partnerin. Insoweit scheint erstmal alles richtig zu laufen.

Nach Ablauf der Monate wird der noch verbliebene Rest der Erbschaft zu Vermögen. Sofern dieses Restvermögen noch oberhalb der Freibeträge liegt, gibt es weiterhin keine Grundsicherungsleistungen. Liegt das Restvermögen unter oder maximal auf Höhe der Freibeträge, ist - auf Antrag - wieder Grundsicherung zu gewähren.

Entscheidend ist wohl auch, was während der sechs Monate mit dem Geld gemacht werden darf und was nicht. Man muss jedenfalls nicht auf dem Niveau der Grundsicherung leben, darf das Geld aber auch nicht verschleudern. Größere Anschaffungen, die man sich von der Grundsicherung nicht hätte leisten können, können durchaus erlaubt sein.

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38430 Beiträge, 14000x hilfreich)

Axel, ich wollte meinen Verdacht nicht unbedingt thematisieren. Aber, Du hast es aufgegriffen, deshalb mach ich da mal weiter. Man kann sich nicht mit wem auch immer darauf einigen, dass eine soziale Leistung von einem unzuständigen Amt weiter geleistet wird. Mit dem Zeitpunkt des Umzugs der Freundin wäre das Amt am neuen Wohnort zuständig gewesen. Es wäre auch völlig neu gerechnet worden, etwa, was den Mietanteil angeht. An die strafrechtlichen Dimensionen will ich da im Augenblick gar nicht denken.

Fakt ist nun mal, dass endlich die Bedarfsgemeinschaft installiert ist, und entsprechend gerechnet wird. Ich vermag da im Augenblick keinen Fehler zu erkennen.

wirdwerden

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von Derdirkmm):
nur ein Einstellungsbescheid, wo drinsteht, das die Zahlungen eingestellt werden
Das ist vermutlich auch ganz korrekt.
Der Jemand (als Erbe der 35.000,-) hat das Geld nun verfügbar auf seinem Konto.
Der Erbe ist deshalb nicht mehr hilfebedürftig mit Leistungen vom Sozialamt. Deshalb der Einstellungsbescheid.

Wohngeld bekommt er, weil das Erbe unterhalb der Vermögensgrenze liegt. (Bei Wohngeld zählt ein Vermögen von >60.000,- erst als erheblich). Und sein Einkommen bei der WfB ist gering. Deshalb gibt es Wohngeld.

Es ist mE alles korrekt gelaufen.
Der Erbe und seine Freundin sollten jetzt vernünftig mit dem Geld umgehen, d.h. man sollte es nicht *verschleudern/verschwenden*.
Man sollte für Anschaffungen und größere Ausgaben (zB Reisen) die Belege/Quittungen aufheben.
Manchmal fragen Ämter später nach, wo das Geld geblieben ist.

Alles Gute! Und schöne Zeit! :smile:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Derdirkmm
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

So. Scheint geklärt zu sein. Ich habe einen neuen Grundsicherungsantrag zugeschickt bekommen. Das meiste Geld hat mein Bruder bekommen für die Renovierung des Elternhauses.

Somit bin ich wieder unter der Grenze die ich haben darf. Habe zwar noch keine Bestätigung, aber Geld überwiesen bekommen. Die Bestätigung müsste dann die Tage kommen.

Warum meine Freundin von anderen Amt bekommt, weiß ich nicht, aber es wissen ja alle bescheid. Somit scheint es ok zu sein

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von Derdirkmm):
Das meiste Geld hat mein Bruder bekommen für die Renovierung des Elternhauses.
Du als der *Jemand mit Freundin* hast also gar nicht 35.000,-€ geerbt?

hmm.

Du und deine Freundin (ihr 2)---ihr habt zusammen unter 10.000,-? So ist das Schonvermögen im SGB XII.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Derdirkmm
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du als der *Jemand mit Freundin* hast also gar nicht 35.000,-€ geerbt?


Doch. Aber ich habe das meiste davon meinen Bruder gegeben, damit das Elternhaus umgebaut werden kann. Genau genommen ist es auch sein Geld. Ich habe sozusagen nur Papiermäßig geerbt.

Jedenfalls sind wir so wieder unter 10000€ Schonvermögen

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von Derdirkmm):
Aber ich habe das meiste davon meinen Bruder gegeben, damit das Elternhaus umgebaut werden kann.

Wenn Du Dir das leisten kannst ...
Der Staat wird da jedenfalls nicht einspringen um Deinem Bruder den Umbau zu finanzieren, das wird dann also ein wenig knapper bei euch in den nächsten Monaten werden ...



Zitat (von Derdirkmm):
Ich habe sozusagen nur Papiermäßig geerbt.

Nö, Du hast real geerbt und das wird von Staat ganz real angerechnet.



Zitat (von Derdirkmm):
Jedenfalls sind wir so wieder unter 10000€ Schonvermögen

Nö.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von Derdirkmm):
Ich habe einen neuen Grundsicherungsantrag zugeschickt bekommen.
Das Amt wird dir und deiner Freundin vermutlich keine Grundsicherung bewilligen.
Dass du von den geerbten 35.000, das meiste bis auf ca 10.000 verschenkt hast, wird das Amt nicht interessieren.

Wie viel € hast du verschenkt?

Das Amt wird Fragen stellen. Da hast du wohl nicht zu Ende gedacht oder bist du dir ganz schlau vorgekommen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
Derdirkmm
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das Amt wird dir und deiner Freundin vermutlich keine Grundsicherung bewilligen.


Meine Freundin bekommt weiter Grundsicherung. Steht doch weiter oben dass dies nur auf 6 Monate begrenzt war. Die Frage die ganze Zeit war, ob dass bei mir auch so ist.

Wie ich jetzt geschrieben habe, habe ich Geld überwiesen bekommen aber noch kein Bescheid

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von Derdirkmm):
aber noch kein Bescheid

Der wird wohl noch kommen - dann sollte man sich auch auf Rückzahlungen einstellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von Derdirkmm):
Die Frage die ganze Zeit war, ob dass bei mir auch so ist.
Nach dem, was du hier geschrieben hast, dürfte das nicht so sein. Bei deiner Freundin auch nicht.

Erben auf dem Papier/Geld verschenken ist im SGB XII nicht vorgesehen und innerhalb von 6 Monaten zu zweit 25.000,- auszugeben--- das wirst du erklären müssen. Da wird noch mehr Post vom Amt kommen.
Zumal es jetzt auch Wohngeld gibt.

Zitat (von Derdirkmm):
Nach Rücksprache der Betreuerin mit dem Amt, kann die Partnerin im Juni weiter Grundsicherung beziehen.
Vermutlich hat die Betreuerin das falsch verstanden oder die Freundin hat die B. falsch verstanden.
Zitat (von Derdirkmm):
Meine Freundin bekommt weiter Grundsicherung.
Seit Juni ? Hat sie schon ihren Bescheid und die GruSi-Leistungen schon auf dem Konto??

Da wird die Betreuerin vermutlich auch noch mehr Post von diesem Amt bekommen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
Derdirkmm
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vermutlich hat die Betreuerin das falsch verstanden oder die Freundin hat die B. falsch verstanden.


Nein, hat sie nicht, da...

Zitat (von Anami):
Seit Juni ? Hat sie schon ihren Bescheid und die GruSi-Leistungen schon auf dem Konto??


...Ja, sie schon den Bescheid hat, bzw seit der Sperre schon geschrieben wurde , dass es auf 6 Monate begrenzt ist

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von Derdirkmm):
dass es auf 6 Monate begrenzt ist
Das ist interessant. Da klingt gut für die Freundin. Darf ich mal fragen, was das Sozialamt der Freundin bzw. ihrer Betreuerin ---genau--- geschrieben hat?

Ich gönne selbstverständlich jedem Erben und Partner eines Erben, dass er sein Erbe bis zur Schonvermögensgrenze auch gern verschenken kann, und dann trotzdem nach 6 Monaten wieder GruSi als Ergänzung erhält.

Dann würde ich demnächst immer auf diese Rechtsgrundlage hinweisen, damit andere, ähnlich Betroffene auch was davon haben.

Ich glaubs nur nicht so ganz. :sad:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#19
 Von 
Derdirkmm
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das ist interessant. Da klingt gut für die Freundin. Darf ich mal fragen, was das Sozialamt der Freundin bzw. ihrer Betreuerin ---genau--- geschrieben hat?


......
Aufgrund des Umstands, dass ihr Lebensgefährte Herr.....am... nachweislich über ein Erbe in Höhe....verfügen konnte, ändert sich auch für Sie die Einkommenssituation der Berechnung der o.g. Leistung.

Der Erbfall ist während des Sozialhilfebezuges eingetreten. Es handelt sich bei dem Zufluss aus der Erbschaft um ein einmaliges Einkommen, weshalb § 82 Abs. 7 SGB XII Anwendung findet. Der Auszahlungsbetrag ist ab....auf einen sechsmonatigen Zeitraum zu verteilen. ......
Wegen der Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen aus der Erbschaft von...auch Ihnen nach § 43 Abs. 1 SGB XII auf den Bedarf anzurechnen.
....
....
Der Bewilligungsbescheid..... Ist dahingehend gem. § 48 SGB X aufzubeben, dass bei Ihnen für die Zeit vom 1.12.21 - 31.5.22 folgendes Einkommen berücksichtigt wird:
.....
.....
....
Für den Monat Juni 2022 werden die Leistungen - wie mit Bescheid vom....an Sie wieder ausgezahlt.....

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#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Danke.

Zitat (von Derdirkmm):
Der Auszahlungsbetrag ist ab....auf einen sechsmonatigen Zeitraum zu verteilen. ......
Ja, das ist dann die hälftige Erbsumme= 17.5000,- für die Freundin.
Für 6 Monate sind das demnach jeweils ca 2900,-,

Dieses Geld ist also verbraucht? Trotz Wohngeld und Einkommen aus WfBM?

Signatur:

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