Ich habe folgendes im Netz gelesen und einen Fachanwalt für Sozialrecht um seine Meinung dazu gebeten:
"""......... Sollte Ihnen die Erbschaft noch nicht ausgezahlt worden sein und erhalten Sie es z. B. im Mai, können Sie sich bei der ARGE abmelden und für mindestens einen Monat abgemeldet bleiben - auf jeden Fall kompletter Monat, in welchem Sie die Erbschaft erhalten - und dann wieder neu ALG II beantragen. Auf diese Weise gilt dann die Erbschaft als Vermögen und Sie haben alle Freibeträge und können auch Schulden tilgen. Natürlich müßten Sie einen Monat von der Erbschaft leben, das ist aber günstiger als die Aufteilung der Arge.
Wenn Sie nun die Erbschaft zu Vermögen gemacht haben, …............."""
Dieses hat mir der Anwalt dann schriftlich geantwortet:
"""Eine Erbschaft ist, wenn sie nach Antragstellung von SGB II - Leistungen anfällt, Einkommen und kein Vermögen. Mit dem Erbfall ist das Einkommen vorhanden, da insofern auch bereits eine Verfügungsmöglichkeit besteht. Diese Rechtspositionen bewirken für die (Mit-)Erben einen direkten Zufluss der Erbschaft bzw. der darin enthaltenen Gegenstände im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Es handelt sich um (i.d.R. einmaliges) Einkommen, das unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten aber als "bereites Mittel" zur Verfügung stehen muss. Unter Umständen ist dies erst ab dem Zugriff auf das Auseinandersetzungsguthaben der Fall.
D. h., es ist unter Hilfebedürftigkeitsgesichtspunkten darauf zu achten, zu welchem Zeitpunkt die als Einkommen qualifizierten Erbmittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen, weil auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Einkommensanrechnung von insoweit erst dann "bereiten Mitteln" erfolgen kann."""
>>>>>Was heißt das nun für mich? Kann mir das bitte mal jemand übersetzen, damit auch ich es verstehe??? Vielen Dank!!!
-- Editiert von ulikahl am 07.03.2019 20:57
-- Editiert von ulikahl am 07.03.2019 20:58
Erbschaft & Hartz 4
7. März 2019
Thema abonnieren
Frage vom 7. März 2019 | 20:55
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
Erbschaft & Hartz 4
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#1
Antwort vom 7. März 2019 | 21:04
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
Welchen Teil genau verstehen Sie nicht?
#2
Antwort vom 7. März 2019 | 21:14
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
Ab wann gelte ich der ARGE gegenüber als Erbe ( Tod der Mutter oder Erhalt des Erbes) ?
Geht das, mit dem Abmelden für einen Monat?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 7. März 2019 | 21:59
Von
Status: Philosoph (13036 Beiträge, 4438x hilfreich)
@ulikahl:
Zitat:Was heißt das nun für mich?
Damit wir die Frage beantworten können, müsstes Du vielleicht mal Deine konkrete Situation genauer schildern. Worum geht es denn überhaupt?
Zitat:Ab wann gelte ich der ARGE gegenüber als Erbe ( Tod der Mutter oder Erhalt des Erbes) ?
Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Wenn also klar ist, dass Du Erbe bist, dann bist Du das - gegenüber dem Jobcenter - mit dem Eintritt des Erbfalls.
Eine Anrechnung der Erbschaft auf den Leistungsanspruch ist allerdings erst mit dem Zusfluss des Erbes, also der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Erbschaft als bereite Mittel erfolgen. Dabei kommt es duchaus auch darauf an, was geerbt wird. Bargeld ist naturgemäß sehr viel schneller verfügbar als zum Beispiel der Erlös aus dem Verkauf von Immobilien oder anderen Sachwerten, die im Übrigen auch nicht (mehr) als Einkommen, sondern von Beginn an als Vermögen zu werten sind.
Zitat:Geht das, mit dem Abmelden für einen Monat?
Jein. Erstmal dürfte das schon funktionieren, wobei vermutlich nicht freiwillig. Wenn Du darüber hinaus dann allerdings nach Erhalt des Erbes zu schnell wieder bedürftig wirst, weil Du z.B. Schulden tilgst, geht mit ziemlicher Sicherheit der Streit darum los, ob die erneute Hilfebedürftigeit durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt wurde, was Erstattungsansprüche des Jobcenters nach sich ziehen würde.
Gruß,
Axel
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