Erbschaft und Verkaufserlös Haus bei Hartz IV

18. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(415 Beiträge, 199x hilfreich)
Erbschaft und Verkaufserlös Haus bei Hartz IV

Hallo zusammen,

die fiktive Hartz IV Empfängerin Beate hat 2020 von ihren Vater 25% an einer Immobilie geerbt. Die restlichen 75% gehören der zweiten Ehefrau ihres Vaters.

Die Frau des Vaters lebt weiter in dem Haus. Da sie sich von ihrer Rente die Rate für die Hypothek nicht mehr leisten kann, will sie nun in 2022 das Haus verkaufen.

Was nach Begleichen der Bankschulden übrig bleibt, soll dann entsprechend verteilt werden, demnach 25% für Beate.

Wie wirkt sich der Erhalt dieses Betrages (ca. 50.000 EUR) auf die Hartz IV Leistungen für Beate aus?

Wird das als Vermögen angesehen und Beate muss es aufbrauchen und bekommt solange keine staatlichen Leistungen mehr?

Oder handelt es sich um Einkommen und wird auch gegen die Hartz IV Leistungen angerechnet?

Ist diese Anrechnung zeitlich befristet (im Internet steht was von 6-12 Monaten?) oder bis die Summe faktisch verbraucht ist?

Zählt der Verkauf des Hauses zwei Jahre nach Erbanfall noch als Einkommen aus einer Erbschaft oder einfach nur als Verkauf des Anteils an einem Haus? Macht das einen Unterschied, weil Erbschaft ggf. rechtlich anders behandelt wird?

Beate fragt sich, ob sie dem Hausverkauf zustimmen soll oder sich dadurch schlechter stellt. Würde sie die 25% behalten, bliebe ihr dieser Wert ja erhalten.

Könnte die Frau des Vaters, um den Verkauf gegen den Willen von Beate durchzusetzen, ggf. die Behörden involvieren, nach dem Motto "die Beate könnte das Haus zu Geld machen, will aber nicht"? Können die Behörden dann durchsetzen, dass auch Beate ihre 25% verkauft, um so temporär keine staatlichen Leistungen empfangen zu müssen?

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10 Antworten
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#1
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4841 Beiträge, 800x hilfreich)

Seit wann ist "Beate" im ALG II Bezug? Schon zu der Zeit, als der Erbfall eingetreten ist? Hat sie die Erbschaft gemeldet? Hat sie von der zweiten dort wohnenden Ehefrau eine monatliche Nutzungsentschädigung erhalten? Wenn nicht, warum nicht?

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#2
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(415 Beiträge, 199x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Seit wann ist "Beate" im ALG II Bezug? Schon zu der Zeit, als der Erbfall eingetreten ist?


Beate war da bereits in Hartz IV.

Zitat (von bostonxl):
Hat sie die Erbschaft gemeldet?


Leider nicht mit Sicherheit bekannt.

Zitat (von bostonxl):

Hat sie von der zweiten dort wohnenden Ehefrau eine monatliche Nutzungsentschädigung erhalten? Wenn nicht, warum nicht?


Nein. Die Grundschuld ist noch nicht abgetragen, Beate hätte im Gegenzug auch den Kredit mit abbezahlen müssen (lief auf den Vater und dessen 2. Frau). Wäre dann +/- null gewesen.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(28181 Beiträge, 5137x hilfreich)

zu 1: Nein. Die Summe fließt Beate während ALG-2-Bezug zu.
zu 2: Ja. Zufluss ist Einkommen. Bei 50.000,- Zufluss wird nichts angerechnet. Da endet die Bedürftigkeit für Beate.
zu 3: Bei 50.000,- Zufluss wird berücksichtigt, wie alt Beate ist, wie viel sie vor Zufluss als *Schonvermögen* hatte.
zu 4: Ja. Ist Einkommen aus Erbschaft.
zu 5: Wieso würden 25% erhalten bleiben? 1/4 der Immo könnte dann nicht verkauft werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4841 Beiträge, 800x hilfreich)

Beate lebt also in einer vom JC gezahlten Mietwohnung und hat einen mutmaßlichen Anteil von 50.000 Euro an einem Haus ...

Zitat (von bostonxl):
Hat sie die Erbschaft gemeldet?
Zitat (von Lichtgestalt):

Leider nicht mit Sicherheit bekannt.
Schlecht. Wenn sie die Erbschaft nicht gemeldet hat, steht hier Sozialbetrug im Raum.

Zitat (von Lichtgestalt):
Nein. Die Grundschuld ist noch nicht abgetragen, Beate hätte im Gegenzug auch den Kredit mit abbezahlen müssen (lief auf den Vater und dessen 2. Frau). Wäre dann +/- null gewesen.
Aber nicht aus Sicht des Jobcenters. Da sind Schulden nämlich nicht relevant. Beate hätte also Einnahmen erwirtschaften können.

Will sie das nicht, hätte sie auf Auszahlung des Erbanteils bestehen müssen. Notfalls per Teilungsversteigerung.

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#5
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(415 Beiträge, 199x hilfreich)

@bostonxl: Gut, dann verstehe ich was in diesem fiktiven Fall in der Vergangenheit ggf. falsch gelaufen wäre, aber wie gesagt, alle Details sind auch nicht bekannt, insofern kann die Sachlage auch anders sein als nun gemutmaßt. Nehmen wir mal an, in dem erdachten Fall sei alles mit rechten Dingen zugegangen.

@Anami: wo sind die altersbezogenen Freibeträge denn nachzulesen?
"25% bleiben erhalten" meint: wenn Beate nicht verkauft, behält sie ihren Anteil am Haus. Verkauft sie, geht das Geld ans Amt. Vor dem Hintergrund der angekündigten Hartz IV Reform der Ampelkoalition könnte es ja ratsam sein, erstmal zu warten?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(28181 Beiträge, 5137x hilfreich)

Zitat (von Lichtgestalt):
wo sind die altersbezogenen Freibeträge denn nachzulesen?
§ 12 SGB II.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
Zitat (von Lichtgestalt):
Verkauft sie, geht das Geld ans Amt.
Nein. So häufig dieser Trugschluss, dabei ist das Gesetz schon >15 Jahre in der Welt.
Beate behält die 50.000,- bekommt aber nichts mehr vom Amt/JC.
Zitat (von Lichtgestalt):
Vor dem Hintergrund der angekündigten Hartz IV Reform der Ampelkoalition könnte es ja ratsam sein, erstmal zu warten?
Und worauf will Beate warten?

Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung habe ich nicht gelesen, dass Bedürftige im Fall einer solchen Konstellation noch weiterhin ALG-2-Leistungen beziehen könnten.
------------------------------
Falls Beate den Erbfall (den Tod ihres Vaters) dem JC in 2020 mitgeteilt hat, hat das JC das vermerkt und vermutlich die Leistungen zunächst darlehensweise bewilligt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(415 Beiträge, 199x hilfreich)

Das ist rechtlich gewiss ein relevanter Unterschied, ob die 50.000 EUR an den Staat gehen oder die Leistungen eingestellt werden. Für die fiktive Beate ist es im Ergebnis aber ziemlich ähnlich, wenn auch mit zeitlichem Versatz.

Und mit dem Warten: da ist manches vielleicht irrational oder "die Hoffnung stirbt zuletzt".

Danke für die Einschätzungen, an beide!

-- Editiert von Lichtgestalt am 18.02.2022 15:59

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(28181 Beiträge, 5137x hilfreich)

Zitat (von Lichtgestalt):
ob die 50.000 EUR an den Staat gehen oder die Leistungen eingestellt werden.
Wieso? 50.000,- gehen nicht an den Staat. Wie kommt man nur darauf?
Was vom JC dann zurückgefordert würde... bleibt abzuwarten. Zuviel Fiktion ist nicht gut.
Wem im Leistungsbezug 50.000,- als Erbanteil zufließen, der kann die Summe grds. behalten. Der kann aber nicht weiterhin Sozialleistungen/Hartz4/ALG2 bekommen.
Zitat (von Lichtgestalt):
die Hoffnung stirbt zuletzt
Ja, so ist das.
Aber keine Koalition wird versprechen, dass Bedürftige weiterhin zB. Bürgergeld erhalten, wenn sie 50.000,- erben.
Darauf braucht man wirklich nicht hoffen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4841 Beiträge, 800x hilfreich)

Zitat (von Lichtgestalt):
Nehmen wir mal an, in dem erdachten Fall sei alles mit rechten Dingen zugegangen.
Dann hätte das Jobcenter die Leistung nur als Darlehen erbracht und auf die Verwertung hingewiesen. Zudem wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Grundschuld durch das JC im Grundbuch eingetragen worden. In der Konsequenz ist nach dem Verkauf dann das Darlehen an das JC zurück zu zahlen. Außerdem hätte dann eine Nutzungsentschädigung eingefordert werden müssen.

Zitat (von Lichtgestalt):
"25% bleiben erhalten" meint: wenn Beate nicht verkauft, behält sie ihren Anteil am Haus. Verkauft sie, geht das Geld ans Amt.
Falsch. Sie erhält einfach nichts mehr "vom Amt", sprich: sie liegt den anderen nicht mehr auf der Tasche.

Zitat (von Lichtgestalt):
Vor dem Hintergrund der angekündigten Hartz IV Reform der Ampelkoalition könnte es ja ratsam sein, erstmal zu warten?
Eine evtl. Reform wird einen evtl. Sozialbetrug der Vergangenheit nicht ungeschehen machen.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12938 Beiträge, 4398x hilfreich)

Zitat:
Dann hätte das Jobcenter die Leistung nur als Darlehen erbracht und auf die Verwertung hingewiesen. Zudem wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Grundschuld durch das JC im Grundbuch eingetragen worden. In der Konsequenz ist nach dem Verkauf dann das Darlehen an das JC zurück zu zahlen.


Korrekt. Bei Zwei Jahren ALG II als Darlehen dürfte (inkl. Krankenversicherungsbeiträgen) von rund 25.000 Euro anstehen, die dann schonmal weg wären.

Zitat:
Außerdem hätte dann eine Nutzungsentschädigung eingefordert werden müssen.


Sehe ich nicht so. Ein Miteigentum an einer Immobilie bringt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Insofern wäre die Beteiligung an den Tilgungsraten m.E. sehr wohl gegenzurechnen. Bevor das Jobcenter auf diesen Weg verwiesen hätte, wäre wohl eher auf eine Verwertung des Eigentums durch Auszahlung des Anteils von Beate durch die Stiefmutter hingewirkt worden. Darum ja auch die darlehensweise Bewilligung.

Wurde die Erbschaft seinerzeit nicht mitgeteilt, ändert sich im Grunde nicht viel. Auch dann wird das Jobcenter die seit Eintritt des Erbfalls erbrachten Leistungen zurückverlangen. Und das zu Recht. Zugleich wäre - wie bereits von anderen erwähnt - mit einem Strafverfahren wegen Betruges zu rechnen.

Zitat:
Das ist rechtlich gewiss ein relevanter Unterschied, ob die 50.000 EUR an den Staat gehen oder die Leistungen eingestellt werden. Für die fiktive Beate ist es im Ergebnis aber ziemlich ähnlich, wenn auch mit zeitlichem Versatz.


Es gibt allerdings schon einen erheblichen Unterschied, zum Vorteil von Beate:

Bleiben wir dabei, dass alles korrekt gelaufen ist, die Erbschaft schon seinerzeit mitgeteilt worden ist und das Jobcenter Leistungen nur noch als Darlehen erbracht hat. Jetzt wird das Haus verkauft und Beate erhält 50.000 Euro. Die 25.000 Euro (beispielhaft) Darlehen gehen zurück ans Jobcenter. Bleiben 25.000 Euro, die als Einkommen anzurechnen sind.

Das heißt, ab dem Folgemonat nach Erhalt des Geldes bekommt Beate keine Leistungen mehr vom Jobcenter, muss also selbst für Ihren Lebensunterhalt inkl. freiwilliger Krankenversicherung aufkommen. Dabei muss Sie nicht zwingend auf dem Niveau von ALG II leben, darf das Geld aber auch nicht verschleudern. Das gilt zunächst für die Dauer von 6 Monaten. Diese 6 Monate sind mittlerweile klar geregelt (§ 11 Abs. 3 SGB II) und es gibt kein "6 bis 12 Monate" mehr.

Nach Ablauf der 6 Monate wird der verbleibende Rest zu Vermögen und es finden die Vermögensfreibeträge Anwendung, also 150 Euro pro Lebensjahr + einmalig 750 Euro. Wenn Beate z.B. 40 Jahre alt ist, beträgt der Freibetrag 6.750,- Euro. Vermögen in dieser Höhe steht einem erneuten ALG II Bezug nicht mehr im Wege.

Liegt das Restvermögen von Beate nach Ablauf der 6 Monate noch oberhalb des individuellen Schonvermögens, muss Sie weiter davon leben, bis der Rest soweit aufgebraucht ist, dass das Schonvermögen nicht mehr überschritten wird. Der Vollständigkeit halber: Innerhalb der 6 Monate, in denen Beate kein ALG II mehr erhält, können durchaus auch größere, aber angemessene, Anschaffungen getätigt werden, ohne dass das für den künftig erneuten Leistungsbezug schädlich wäre. So schrumpft der Betrag schneller auf das Schonvermögen zusammen und Beate hat noch was davon. Und das Ganze ist auch noch völlig legal.

Gruß,

Axel

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