Erneut Krankengeld nach Aussteuerung?

22. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Norbert324
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Erneut Krankengeld nach Aussteuerung?

Liebe Gemeinde,

ich habe eine Frage zu einer fiktiven Situation.

Herr Mustermann ist seit fast 18 Monaten krankgeschrieben (seit dem 17.04.2023) , d.h. arbeitsunfähig. Der Arbeitsvertrag besteht aber weiter fort.

Nach der Berechnung wäre Sonntag, der 13.10.2024 der letzte Tag, an dem Krankengeld gezahlt werden würde. Ab dem 14.10.2024 wäre Herr Mustermann ausgesteuert und dann ein Fall für die Arbeitsagentur.

Nehmen wir an, Herr Mustermann würde sich am 14.10.2024 ein Bein brechen und müsste sich aufgrund dessen krank schreiben lassen. Würde dann sofort ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entstehen? Das gebrochene Bein würde überhaupt nicht im Zusammenhang mit der ersten Erkrankung stehen. Wie wäre da die Rechtslage?

Vielen Dank im Voraus!


-- Editiert von Moderator topic am 22. September 2024 22:46

-- Thema wurde verschoben am 22. September 2024 22:46

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34379 Beiträge, 5920x hilfreich)

Zitat (von Norbert324):
Nehmen wir an, Herr Mustermann würde sich am 14.10.2024 ein Bein brechen und müsste sich aufgrund dessen krank schreiben lassen.
Ich nehme an, noch vor dem 14.10. (zB heute) meldet Herr MM sich wegen Beantragung weiterer möglicher Leistungen zunächst bei der Arbeitsagentur.
Ich nehme an, dass Herr MM ab 14.10. noch nicht wieder arbeitsfähig geschrieben wird.
Passiert dann am 14.10. der Beinbruch, leistet die KV gem. der gesetzl. Regelungen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 51x hilfreich)

Vorweg: Ich kenne mich damit nicht aus. Es geht aber um eine Blockfrist. Und für die ist meines Wissens (?) wichtig, wann die Krankscheibung für die jetzige Krankheit begonnen hat. Blockfrist siehe hier.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 346x hilfreich)

Für eine neue Erkrankung gibt es nur wieder Krankengeld, wenn die andere Arbeitsunfähigkeit beendet war, du also soweit genesen bist, dass du zumindest kurze Zeit arbeitsfähig warst. Ansonsten gilt die "Einheit des Verhinderungsfalls".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17313 Beiträge, 9533x hilfreich)

Zitat (von Norbert324):
Nehmen wir an, Herr Mustermann würde sich am 14.10.2024 ein Bein brechen und müsste sich aufgrund dessen krank schreiben lassen. Würde dann sofort ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entstehen?

Nein

Zitat (von Norbert324):
Das gebrochene Bein würde überhaupt nicht im Zusammenhang mit der ersten Erkrankung stehen. Wie wäre da die Rechtslage?

Auf die Frage der Zusammenhangs zwischen den beiden Erkrankungen kommt es nur an, wenn zwischen den beiden Erkrankungen zumindest kurzzeitig (volle) Arbeitsfähigkeit bestand.
Wenn beide Erkrankungen nahtlos ineinander übergehen, löst das keine neue Krankengeldzahlung aus. Auch dann nicht, wenn kein Zusammenhang besteht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.921 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.294 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.