Liebe Gemeinde,
ich habe eine Frage zu einer fiktiven Situation.
Herr Mustermann ist seit fast 18 Monaten krankgeschrieben (seit dem 17.04.2023) , d.h. arbeitsunfähig. Der Arbeitsvertrag besteht aber weiter fort.
Nach der Berechnung wäre Sonntag, der 13.10.2024 der letzte Tag, an dem Krankengeld gezahlt werden würde. Ab dem 14.10.2024 wäre Herr Mustermann ausgesteuert und dann ein Fall für die Arbeitsagentur.
Nehmen wir an, Herr Mustermann würde sich am 14.10.2024 ein Bein brechen und müsste sich aufgrund dessen krank schreiben lassen. Würde dann sofort ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entstehen? Das gebrochene Bein würde überhaupt nicht im Zusammenhang mit der ersten Erkrankung stehen. Wie wäre da die Rechtslage?
Vielen Dank im Voraus!
-- Editiert von Moderator topic am 22. September 2024 22:46
-- Thema wurde verschoben am 22. September 2024 22:46
Erneut Krankengeld nach Aussteuerung?
22. September 2024
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Frage vom 22. September 2024 | 15:46
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 0x hilfreich)
Erneut Krankengeld nach Aussteuerung?
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#1
Antwort vom 23. September 2024 | 10:37
Von
Status: Unbeschreiblich (34379 Beiträge, 5920x hilfreich)
Ich nehme an, noch vor dem 14.10. (zB heute) meldet Herr MM sich wegen Beantragung weiterer möglicher Leistungen zunächst bei der Arbeitsagentur.ZitatNehmen wir an, Herr Mustermann würde sich am 14.10.2024 ein Bein brechen und müsste sich aufgrund dessen krank schreiben lassen. :
Ich nehme an, dass Herr MM ab 14.10. noch nicht wieder arbeitsfähig geschrieben wird.
Passiert dann am 14.10. der Beinbruch, leistet die KV gem. der gesetzl. Regelungen.
#2
Antwort vom 23. September 2024 | 11:46
Von
Status: Schüler (269 Beiträge, 51x hilfreich)
Vorweg: Ich kenne mich damit nicht aus. Es geht aber um eine Blockfrist. Und für die ist meines Wissens (?) wichtig, wann die Krankscheibung für die jetzige Krankheit begonnen hat. Blockfrist siehe hier.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 23. September 2024 | 18:39
Von
Status: Praktikant (813 Beiträge, 346x hilfreich)
Für eine neue Erkrankung gibt es nur wieder Krankengeld, wenn die andere Arbeitsunfähigkeit beendet war, du also soweit genesen bist, dass du zumindest kurze Zeit arbeitsfähig warst. Ansonsten gilt die "Einheit des Verhinderungsfalls".
#4
Antwort vom 23. September 2024 | 20:07
Von
Status: Weiser (17313 Beiträge, 9533x hilfreich)
ZitatNehmen wir an, Herr Mustermann würde sich am 14.10.2024 ein Bein brechen und müsste sich aufgrund dessen krank schreiben lassen. Würde dann sofort ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entstehen? :
Nein
ZitatDas gebrochene Bein würde überhaupt nicht im Zusammenhang mit der ersten Erkrankung stehen. Wie wäre da die Rechtslage? :
Auf die Frage der Zusammenhangs zwischen den beiden Erkrankungen kommt es nur an, wenn zwischen den beiden Erkrankungen zumindest kurzzeitig (volle) Arbeitsfähigkeit bestand.
Wenn beide Erkrankungen nahtlos ineinander übergehen, löst das keine neue Krankengeldzahlung aus. Auch dann nicht, wenn kein Zusammenhang besteht.
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