Erstantrag zu ALG2 Nachweise über vergangene 6 Monate

12. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
FrageZuALG
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erstantrag zu ALG2 Nachweise über vergangene 6 Monate

Hallo liebes Forum,

ich kann aus finanziellen Gründen nicht alle geforderten Unterlagen beim Jobcenter einreichen und habe dazu ein paar Fragen, die hoffentlich jemand beantworten kann:

Ich habe am 24.11.2020 einen Erstantrag auf ALG2 gestellt und alle geforderten Unterlagen eingereicht. Am 05.01.21 habe ich eine "Aufforderung zur Mitwirkung" erhalten, die u.a. folgende Zusatz-Unterlagen verlangt:


- Mietbescheinigung

Ich habe zum Erstantrag bereits den Mietvertrag eingereicht und in diversen Foren gelesen, man müsse lediglich den Mietvertrag ODER eine Mietbescheinigung einreichen. Ich möchte möglichst vermeiden, meinem Vermieter die Arbeitslosigkeit mitteilen zu müssen. Das Jobcenter hat mir heute per Telefon die Auskunft gegeben, dass der Mietvertrag (aufgrund seines Alters - von 2012) "nicht mehr aktuell" sei. Kann ein laufender Mietvertrag ablaufen? Ist es zulässig, dass das Jobcenter Mietvertrag UND Mietbescheinigung einfordert? Im Internet habe ich gelesen, dass dies nicht zulässig sei - erstens, da der Vermieter eine Mietbescheinigung gar nicht aushändigen muss und zweitens, da es aufgrund des bereits eingereichten Mietvertrages zur Vermeidung überflüssiger Dokumente ungerechtfertigt sei. PS an dieser Stelle: Die Mietbescheinigung ist nicht das eigentliche Problem und ich werde sie wohl oder übel einholen und -reichen können.

"
- Nachweise (z.B. Kontoauszüge, etc.) über Ihre Mietzahlungen seit dem 01.05.2020 (auf den von Ihnen zugesandten Kontoauszügen [letzte drei Monate vor Antragstellung, Anm. d. Autors] ist lediglich eine Mietzahlung am 30.11.2020 ersichtlich)
"

Ist es rechtens, dass ich die Mietzahlungen der letzten sechs Monate vor Antragstellung nachweisen muss? Auf den o.g. Kontoauszügen ist lediglich eine Mietzahlung ersichtlich, da ich zuvor Mieten im Voraus überwiesen habe (daher "fehlt" die Oktober-Miete) und ab November keine Miete mehr bezahlen konnte. Wieso benötigt das Jobcenter überhaupt einen Nachweis über Mietzahlungen seit Mai 2020?

"
- Nachweise über Ihre Einkommensflüsse in dem Zeitraum von Mai 2020 bis laufend (Sie haben in Ihrer EMail mitgeteilt, dass Ihr Monatsverdienst vor Antragstellung bei ca. XXX Euro lag, auf den von Ihnen per EMail zugesandten Kontoauszügen sind bis auf den Zufluss in Höhe von YYY Euro [ca. ein Drittel von XXX, Anm. d. Autors] am 30.11.2020 keine Einkommenseinflüsse ersichtlich.

- Kopien lückenloser Kontoauszüge aller vorhandenen Konten vom 01.05.2020 bis laufend
"

Ich habe in diversen Foren gelesen, dass es seitens JC rechtens ist, die Kontoauszüge der letzten drei Monate einzufordern, bei Erstanträgen nicht jedoch der letzten sechs Monate. Dies sei nur bei Weiterbewilligungsanträgen oder bei Anträgen über 12 Monate rechtens. Mein Problem ist, dass mich die Kontoauszüge von Mai bis August laut Auskunft der Bank 4,50€ je Monat, also 18€ kosten würden und ich seit Anfang des Jahres wirklich überhaupt kein Geld mehr besitze. Die Kontoauszüge würden natürlich auch die o. geforderten Mietzahlungen der letzten sechs Monate bestätigen - nur frage ich mich, warum das JC diese Informationen überhaupt benötigt. Meine Einnahmen liegen seit Dezember 2020 bei 0€ (das habe ich in mehreren Dokumenten bereits dargelegt, und das ist auch auf den bereits zugesandten Kontoauszügen ersichtlich) - wieso ist für meinen Antrag von Interesse, wieviel Einkommen ich im Mai 2020 erzielt habe?

Ich bin der Aufforderung am 06.01. per Mail bis auf o.g. Forderungen nachgekommen und habe in dieser Mail die Gründe dargelegt, warum ich diese Daten nicht einreichen kann. Darüber hinaus habe ich am 07.01. mit dem Jobcenter telefoniert (durfte allerdings nicht zu meinem Sachbearbeiter durchgestellt werden) und erhielt den Hinweis, dass man mir keine weitere Auskunft geben könne und der Bearbeiter sich melden wird. Nun habe ich heute erneut telefonisch nachgefragt, wann ich denn auf eine Antwort hoffen kann (Zitat: "spätestens zum 20.01."), erhielt in diesem zuge jedoch die Auskunft, dass ich definitiv alle geforderten Unterlagen einreichen müsse. Rückfragen ob die letzten sechs Monate zulässig und wirklich nötig seien wurden mit "das müssen alle machen" und meine Bedenken, dass es mir finanziell nicht möglich sei, geforderte Nachweise zu erbringen, mit "da müssen Sie sehen wie Sie das machen" beantwortet.

Neben o.g. Fragen würde ich mich sehr freuen, wenn jemand eine Idee hat, was ich ansonsten weiter unternehmen kann, bzw. wie ich ohne Geld an die geforderten Nachweise kommen könnte. Meine Bank hat mir mitgeteilt, dass ich die 4,50€ pro Monat zuvor einzahlen müsse, damit sie die Nachweise für mein Konto freischaltet. Wie bereits gesagt, bin ich dazu im Moment leider nicht in der Lage.

Vielen Dank für's Lesen und für alle Antworten!

PS: Ich bin selbstständig und habe bis August freiberuflich bei einem Unternehmen gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis liegt seitdem aufgrund von Corona-Einschnitten auf Eis, weshalb ich wie o.g. keine Einnahmen mehr habe.

-- Editiert von FrageZuALG am 12.01.2021 10:23

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von FrageZuALG):
Mietbescheinigung
Die Mietbescheinigung/Vermieterbescheinigung wird von vielen Leuten und Ämtern verlangt. Von Studenten für BaFöG, von Wohngeldbeziehern für Wohngeld... Da steht lediglich drin, wer von wann bis dort wohnt, wie hoch die Miete zZt. ist und ob Mietrückstände vorhanden sind.
Zitat (von FrageZuALG):
Die Mietbescheinigung ist nicht das eigentliche Problem und ich werde sie wohl oder übel einholen und -reichen können.
Ja, bitte mach das. Kostet vermutlich 1 E-Mail. Da du eh schon keine Mite zahlen konntest, wird dein Vermieter nicht lange brauchen, 1+1 zusammenzuzählen.
Zitat (von FrageZuALG):
Nachweise (z.B. Kontoauszüge, etc.) über Ihre Mietzahlungen seit dem 01.05.2020
Ja, dann leg die Nachweise über den längeren Zeitraum (6 Monate vor). Erkläre, dass du schon Mietrückstände für die Monate XY hast. uU kann das JC die Mietschulden übernehmen... 6 Monate zurück dürfen sie nachweisen lassen, manchmal auch sehr viel länger zurück. Kopien vorhandener Kontoauszügen kannst du selbst nicht machen? Oder hast du seit August keine Kontoauszüge mehr gesammelt?
Zitat (von FrageZuALG):
bei Erstanträgen nicht jedoch der letzten sechs Monate.
Ich weiß nicht, welches Forum dir das geschrieben hat. Stand ein Gesetz dazu? Die JC dürfen auch viel länger rückwirkend prüfen/ Nachweise verlangen....
Zitat (von FrageZuALG):
erhielt in diesem zuge jedoch die Auskunft, dass ich definitiv alle geforderten Unterlagen einreichen müsse.
Ja, das kann ich mir vorstellen. Warum?
Wenn spätestens am 20.1. die Unterlagen nicht vollständig vorliegen, kann der SB den Antrag nicht bearbeiten---und viel schlimmer für dich--- das dringend benötigte Geld nicht am 20.1. in den sog. Zahllauf geben. Damit es dann am 29.1. bei dir auf dem Konto ist. So lange dauert es leider, immer und stets, das hat gar nichts mit deinem Problem zu tun.
Zitat (von FrageZuALG):
wieso ist für meinen Antrag von Interesse, wieviel Einkommen ich im Mai 2020 erzielt habe?
Man hat (bei allen) zu prüfen, ob ein Antragsteller sich *entreichert* hat., d.h. ob er in den letzten Monaten sein Vermögen absichtlich verringert hat...

Das mit dem Telefonieren solltest du lassen. Kein SB aus der Leistungsabteilung kann und will und muss dir das SGB II in allen Einzelheiten erklären.
Wenn du nicht selbst in der Lage bist, ein paar Kopien von deinen doch vorhandenen Kontoauszügen zu machen, siehts schlecht aus mit Leistungen vom JC zu Ende Januar.
Als Selbständiger hat man doch beleghafte Nachweise zu haben--- mind. Kontoauszüge.
Freunde oder Bekannte hast du auch nicht (mehr), die dir mal n Zwani leihen?

Hast du eigentlich einen *Vereinfachten Alg2-Antrag* gestellt?
https://www.arbeitsagentur.de/datei/vereinfachter-antrag-arbeitslosengeld-ii_ba146399.pdf

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FrageZuALG
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.

Zitat (von Anami):
Ich weiß nicht, welches Forum dir das geschrieben hat. Stand ein Gesetz dazu? Die JC dürfen auch viel länger rückwirkend prüfen/ Nachweise verlangen....


Hier steht zum Beispiel, dass das BSG entschieden hat, dass Kontoauszüge über drei Monate zulässig sind und die BA mehr oder weniger selbstständig den Zeitraum verdoppelt habe:
https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-jobcenter-sollen-kontoauszuege-fuer-6-monate-fordern
Zitat: "Bekanntermaßen hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Verfahren (B 14 AS 45/07 R vom 19.09.2008 und B 4 AS 10/08 R vom 19.02.2009) entschieden, dass die Forderung der Jobcenter von Kontoauszügen der letzten 3 Monate bei Erst- und Weiterbewilligungsanträgen zulässig ist.
Herleitung ohne Begründung

Woher die BA die Forderung von nunmehr 6 Monaten herleitet, hat sie nicht begründet. Sofern die BA dabei die Änderung der Regelbewilligungszeit von 6 auf 12 Monate im Blick hat, kann diese jedoch keine Verdoppelung des vom BSG anerkannten Vorlagezeitraumes begründen."

oder hier:
https://www.hartziv.org/blog/20190327-hartz-iv-vorlage-von-kontoauszuegen-beim-jobcenter.html
Zitat: "Für welchen Zeitraum dürfen Kontoauszüge angefordert werden?
3 Monate laut Bundessozialgericht

Aus dem BSG Urteil vom 19.09.2008 geht hervor, dass Antragsteller bei Aufforderung verpflichtet sind, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.

Update: Jobcenter ändert Regelung zu Kontoauszügen

Gemäß einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 20.03.2019 zu § 37 SGB II Antragserfordernis dürfen sich Jobcenter allerdings das Recht vorbehalten, die Kontoauszüge der letzten 6 Monate zu verlangen. So heißt es darin:

Bei einer Entscheidung über die Leistungserbringung für den zwölfmonatigen Regelbewilligungszeitraum sind grundsätzlich Kontoauszüge der letzten sechs Monate für jedes Mitglied der BG vorzulegen.


zur Mietbescheinigung:
https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-rechtswidrige-forderung-nach-a-einer-mietbescheinigung
Zitat: "22.09.2019 von Sebastian Bertram
Hartz IV: Die Forderung nach einer Mietbescheinigung ist rechtswidrig
Wenn das Jobcenter eine Mietbescheinigung anfordert

Hartz IV Bezieher werden durch das Jobcenter immer wieder dazu aufgefordert, eine Mietbescheinigung des Vermieters vorzulegen. Hierbei verweisen die Sachbearbeiter immer auf die sogenannte "Mitwirkungspflicht". Wird diese nämlich gebrochen, hagelt es Sanktionen. Doch dürfen Jobcenter überhaupt eine solche Mietbescheinigung anfordern? Die Antwort ist eindeutig nein!"

man solle schreiben:
"es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach mein Vermieter verpflichtet wäre, mir eine Mietbescheinigung auszustellen. Somit besteht hier aufgrund der offensichtlichen Unmöglichkeit der Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I keine Mitwirkungspflicht. Abgesehen davon sind Ihnen die Höhe meiner Miete, Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen nachweislich bekannt. Auch diesbezüglich habe ich meine Mitwirkungspflicht somit bereits erfüllt. Diese Nachweise dürfen von Ihnen auch nicht erneut gefordert werden (Verbot der doppelten Datenerhebung, § 3a BDSG). "

Also, vielen Dank nochmal, ich werde dann mal Pfand sammeln und Freunde oder Nachbarn fragen, ob mir jemand einen "Zwanni" leiht. Familienmitglieder gibt es leider nicht mehr.

Freundliche Grüße,
bleiben Sie gesund!

PS: Ja, ich habe einen vereinfachten Antrag gestellt. Jedoch habe ich jetzt mehr Dokumente einreichen müssen, als 2012, meiner letztmaligen Arbeitslosmeldung.

-- Editiert von FrageZuALG am 12.01.2021 15:48

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von FrageZuALG):
Mein Problem ist, dass mich die Kontoauszüge von Mai bis August laut Auskunft der Bank 4,50€ je Monat, also 18€ kosten würden

Wieso? Spätestens am Ende des Monats ist ein Kontoauszug kostenfrei zur Verfügung zu stellen ... warum nicht den nehmen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Tja, was soll man zu solchen Foren sagen. Ich halt mich mal zurück...

Wer wem vertraut und wer die Antworten vom wem für richtiger hält, ist allein Sache des Fragestellers.
Mir geht es meist um zielführende Antworten in besonderen Problemlagen.

Es ist überhaupt nicht streitig, dass die Kontoauszüge der letzten 3 Monaten gefordert werden dürfen.
Das BSG hatte in 2008 nicht über ---mehr als 3 Monate--- zu entscheiden.
Das BSG hatte in 2009 auch nicht über ---mehr als 3 Monate---zu entscheiden.
Die BA hat auch nichts verdoppelt. Die JC verlangen nicht regelmäßig die Vorlage der KA über die letzten 6 Monate.

Die Fachlichen Weisungen zum § 37 SGB II wollte ich vorhin nicht mit anbringen. Aber gern jetzt:
https://harald-thome.de/sgb-ii-hinweise/
Dort unter § 37 SGB II lesen, was sich geändert hat. Im letzten Absatz unter RN 37.12 kann man lesen, was das JC noch DARF.

Zur Mietbescheinigung:
Ja, auch da kann man sich spreizen und verweigern. Es werden dann garantiert keine Sanktionen fällig. Es werden nur Leistungen noch nicht gewährt, Mietschulden dann vermutlich nicht übernommen und evtl. Leistungen versagt. Vermutlich VOR einer ersten Bewilligung, denn wann denn sonst.

Im Gegensatz zu---keine Verpflichtung:
Es besteht die Erlaubnis, dass Vermieter eine solche Bescheinigung ausstellen. Sie tun es regelmäßig und machen sich dabei nicht strafbar, begehen auch kein OWi

Ja, seit 2012 hat sich einiges verändert. Dass man seine Hilfebedürftigkeit nachweisen muss, ist noch immer so. Besonders bei Selbständigen.
Gern kann man dazu auch den Bundesdatenschutzbeauftragten befragen. Der antwortet dann immer sehr zeitverzögert, aber gleichartig.
etwa: Ja, JC dürfen uU auch KA für die letzten 6 Monate zur Vorlage verlangen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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