Erstattung von leistungen bei endgültiger festsetzung des leistungsanspruches

28. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
go628235-4
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Erstattung von leistungen bei endgültiger festsetzung des leistungsanspruches

Hallo zusammen, ich habe eine frage und zwar habe ich einen gelben zettel vom jobcenter bekommen(23.02. 2023). Und zwar muss ich laut §41a absatz 6 SGB II 1.134,00 euro zuruckzahlen. Dies bezieht sich auf dem zeitraum vom 1.09.2021 bis zum 28.02.2022 (es handelt sich um die leistungssart regelbedarf 189€ fur jeden monat in diesem Zeitraum. Nun hab ich zu diesem zeitpunkt ganz normal den hart IV satz bekommen und bin ganz verwundert darüber... Außerdem steht noch dran das die Abweichungen zwischen dem vorläufigen bescheid vom 30 november 2021 und bem beigelegten bescheid sivh daraus ergeben, das ich wohl anspruch auf kindergeld gehabt hätte... Bis zu. 12 März wollen die den genannten betrag haben.... Wisst ihr denn vlt was man da machen kann oder hattet ihr schon mal einen ähnlichen fall? Vielen dank schonmal

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von go628235-4):
habe ich einen gelben zettel vom jobcenter bekommen
Damit ist wahrscheinlich eine PZU gemeint? Ein besonderer Brief im gelben Umschlag?
Zitat (von go628235-4):
und bin ganz verwundert darüber...
Vermutlich stand dir in diesem Zeitraum diese Summe nicht zu. Das hat das JC nun festgestellt und fordert es zurück.
Zitat (von go628235-4):
Bis zu. 12 März wollen die den genannten betrag haben.
Das dürfte dir wohl nicht gelingen, oder?
Zitat (von go628235-4):
das ich wohl anspruch auf kindergeld gehabt hätte
Das kann sein. Bist du selbst damit gemeint oder hast du ein Kind und für dieses kein Kindergeld beantragt/bekommen/nicht als Einkommen mitgeteilt?

WAS steht denn noch dabei?
...wenn du das nicht bis 12.3. zahlst/ nicht zahlen kannst... dann...WAS?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
go628235-4
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
kindergeld gehabt hätte
Das kann sein. Bist du selbst damit gemeint oder hast du ein Kind und für dieses kein Kindergeld beantragt/bekommen/nicht als Einkommen mitgeteilt?

WAS steht denn noch dabei?
...wenn du das nicht bis 12.3. zahlst/ nicht zahlen kannst... dann...WAS?
.
Also ich selbst bin damit gemeint, habe kein kind und bin zu dem zeitpunkt 23 jahre alt gewesen... Nun 24.
Steht auf jeden fall nichts drinne. Was passiert wenn ich nicht zahlen kann...

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#3
 Von 
go628235-4
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Damit ist wahrscheinlich eine PZU gemeint? Ein besonderer Brief im gelben Umschlag?

Genau der besondere Brief im gelben Umschlag :0 ^^

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#4
 Von 
go628235-4
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Damit ist wahrscheinlich eine PZU gemeint? Ein besonderer Brief im gelben Umschlag?

Genau der besondere Brief im gelben Umschlag :0 ^^

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go628235-4
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vermutlich stand dir in diesem Zeitraum diese Summe nicht zu. Das hat das JC nun festgestellt und fordert es zurück.
.
Also, ich hab ganz normal den regelbedarf und die Miete bekommen, es ist weder zu viel noch zu wenig gewesen.... Nun denke ich sollte ich vlt einfach einspruch einlegen, wenn ja mit was für einen Paragraphen könnte ich das denn deklarieren ? Und auf jeden fall mal vielen dank fur ihre antworten:) und das mit dem zahlen bis zum 12ten ist keine option...

-- Editiert von User am 1. März 2023 12:49

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Also, es geht, wenn ich es richtig verstehe, darum, dass das JC davon ausgeht, dass Du einen Anspruch auf Kindergeld gehabt hättest. Ist das denn der Fall?

wirdwerden

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von go628235-4):
Also, ich hab ganz normal den regelbedarf und die Miete bekommen,
Aber zu viel mit Kindergeld. Warum hast du kein Kindergeld bekommen? Was hast du in diesen 6 Monaten gemacht?
Zitat (von go628235-4):
es ist weder zu viel noch zu wenig gewesen...
Falsch. Es ist zu viel Regelbedarf gewesen, weil du wohl Kindergeld bekommen hättest.
Kindergeld würdest du aber jetzt sowieso nicht mehr erhalten, da hast du verpennt, das zu beantragen.

Dein Regelbedarf war in 2021 4x 446,-...und in 2022 2 x 449,-. Das JC hat dir also 2.682,- Regelbedarf gezahlt.

Mit Anspruch auf Kindergeld 219,- und Freibetrag 30,- hat das JC dir genau 1.134,- --zu viel-- gezahlt. Das wollen sie nun zurück.
Zitat (von go628235-4):
Nun denke ich sollte ich vlt einfach einspruch einlegen
Nö, das wird nichts bringen.

WAS steht denn in diesem gelben Brief , was du tun kannst, wenn du nicht bis 12.3. zahlen kannst?
DAS ist wichtig. DAS kannst du dann tun.



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Nö, das wird nichts bringen.


Wieder einmal einen Leistungsempfänger davon abbringen, seine Rechte geltend zu machen? Das ist - jedenfalls auf Grundlage der bisherigen Informationen - der schlechteste Ratschlag den man geben kann, denn

Zitat:
Es ist zu viel Regelbedarf gewesen, weil du wohl Kindergeld bekommen hättest.


Was der TE möglicherweise bekommen hätte ist völlig uninteressant. Allein entscheidend ist, was er tatsächlich bekommen hat, denn allein das darf auf den Leistungsanspruch angerechnet werden.

Aber, bevor man hier überhaupt irgendeine Meinung dazu entwickeln kann, ob die Erstattungsforderung korrekt sein kann oder nicht, sind erstmal diverse Fragen zu klären.

@TE:

Zitat:
Und zwar muss ich laut §41a absatz 6 SGB II 1.134,00 euro zuruckzahlen


Das heißt, die Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum 09/2021 bis 02/2022 war vorläufig? Mit welcher Begründung?

Zitat:
Außerdem steht noch dran das die Abweichungen zwischen dem vorläufigen bescheid vom 30 november 2021 und bem beigelegten bescheid


Ist dieser beigelegte Bescheid nur der Erstattungsbescheid oder auch ein abschließender Bewilligungsbescheid? Wenn nur der Erstattungsbescheid dabei war, hast Du schon vorher auch einen abschließenden Bewilligungsbescheid für den entsprechenden Zeitraum bekommen? Von welchem Datum sind Erstattungsbescheid und abschließender Bescheid?

Und die ganz entscheidende Frage: Hast Du im Zeitraum 09/2021 bis 02/2022 tatsächlich Kindergeld erhalten? Falls ja, hast Du das nachweislich gegenüber dem Jobcenter mitgeteilt?

Zitat:
Bis zu. 12 März wollen die den genannten betrag haben.... Wisst ihr denn vlt was man da machen kann


Je nach Deinen Antworten ggf. Widerspruch einlegen, der zunächst einmal aufschiebende Wirkung entfaltet, was bedeutet, dass während des laufenden Widerspruchsverfahrens keine Zahlungen von Dir geleistet werden müssen und - sofern Du weiterhin im Leistungsbezug bist - auch keine Aufrechnungen vorgenommen werden dürfen.

Sollte sich die Forderung als berechtigt herausstellen, weil Du tatsächlich Kindergeld erhalten hast, kannst Du beim Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit eine Ratenzahlung beantragen.

Zitat:
Also, ich hab ganz normal den regelbedarf und die Miete bekommen, es ist weder zu viel noch zu wenig gewesen


Wenn Du tatsächlich Kindergeld erhalten hast, aber auch nur dann, war es eben doch zu viel, weil das Kindergeld anzurechnen gewesen wäre.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Wieder einmal einen Leistungsempfänger davon abbringen, seine Rechte geltend zu machen?
Absolut nicht! Man sollte zuerst lesen können, was das JC tatsächlich schrieb. Davon sind wir noch heute weit entfernt.
...aber Einspruch... dafür braucht keiner einen § und Rechte sichert der auch nicht unbedingt.
Man hätte noch viele Tage Zeit, die offenen Fragen zu klären. Und dann evtl. doch Widerspruch gegen diesen Bescheid zu erheben.

Du kannst nachlesen, was ich alles erfragt habe. Und je, nachdem, was das JC überhaupt genau schrieb... wenn man das hätte lesen können--- fände sich evtl. dort der Hinweis zum Inkassoservice usw.... was sehr üblich ist, wenn es nicht gerade eine Optionskommune ist.

Vielleicht könnte der TE auch einfach beantworten, OB überhaupt Kindergeld gezahlt wurde.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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