Erstattungsanspruch Soz.-Amt gegen DRV -KdU

26. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
charly599
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Erstattungsanspruch Soz.-Amt gegen DRV -KdU

Hallo liebe Forumsgemeinde,

habe mir schon seit Tagen die Finger wund gegoogelt ohne eine befriedigende Antwort zu finden.

War seit Februar 2007 im Krankenstand, dann kam Aussteuerung durch KK und der Hinweis EU Rentenantrag zu stellen. Habe dies dann am 02.07.2009 getan, Antrag wurde abgelehnt. Widersprüche meinerseits blieben erfolglos. Beschritt dann den Klageweg und nunmehr und während des laufendes Verfahrens vor dem SG wurden durch die DRV meine Ansprüche ab August 2007 anerkannt und mein Verfahren wurde mit meinem Einverständnis eingestellt, da Klagegrund weggefallen ist.(Anerkenntnis meinerseits)

Wie gesagt, die DRV teilte mir mit, dass der Ereigniseintritt zwar schon im August 2007 war ich aber erst 2 Jahre später also 2009 den Rentenantrag stellte und somit eine Rentenzahlung erst ab 01.07.2009 möglich ist. (3 monatige Frist wurde durch mich nicht eingehalten) Damit kann ich auch gut leben, da ich ja Leistungen bezogen habe.

Erwähnen muss ich noch, dass mein Leistungsträger vom 01.07.2009 bis zum heutigen Tag das Sozialamt unseres Landkreises ist, von welchem ich z. Zt. Noch Grundsicherung beziehe.
Die Bescheide von hier wurden nicht vorläufig bzw. befristet erstellt, da die „Dauerhaftigkeit" meiner Erkrankung feststand.

Meine Farge ist nun:

1. Es kommt ja nun zu einem Erstattungsanspruch des Sozialamtes gegen die DRV da ich ja nun so gestellt werde als hätte ich per 01.07.2009 Rente bezogen. Müssen nun die KdU für den Zeitraum in voller Höhe erstattet werden? Gibt es hier eventuell auch eine Regelung wie z.B. bei ALG II wo unter bestimmten Voraussetzungen der § 40 SGB II greift, wonach 65% dieser Kosten (ohne Warmwasser und Heizung) nicht erstattet werden müssen? Der Hintergrund hierfür ist meines Wissens, eine Schlechterstellung gegenüber Wohngeldempfängern zu vemeiden, welches ja nicht zurückgezahlt werden müsste.
2. Muss ich nun obwohl ich außerhalb der dreimonatigen Frist den Antrag auf EU-Rente stellte die 7 monatige Wartefrist bis zu Rentenzahlung noch einhalten oder ist dies damit erreicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits zwei Jahre ( bis 2007) zurückliegen?

Übrigens konnte mir bisher niemand meine Fragen, speziell Frage 1. beantworten. Mein SB beim Sozialamt hat noch nie etwas von einer 65%-Regelung gehört (auch nicht bei ALG II). Auch ist er nicht der Meinung, dass § 105 SGB XII greifen könnte wo ja auch etwas von 65 von Hundert drinnen steht die nicht erstattet werden müssen. Auch die DRV kann mir nicht weiter helfen. Hier wurde mir gesagt, dass sie die Erstattungsansprüche nicht prüfen und ich solle dies mit meinem bisherigen Leistungsträger prüfen.

Ich wäre sehr froh darüber wenn mir hier jemand weiter helfen könnte, da ich gar keinen Plan habe.

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