Erstausstattung für erste Wohnung

15. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
go516356-19
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erstausstattung für erste Wohnung

Hallo liebes Publikum, :dau:
Bitte dringend um Kommentare, Erfahrungsberichte und Ratschläge.

Kurz und knapp meine Geschichte :

Ich bin 26 Jahre alt und beziehe Alg 1 in Höhe von 1010,46 Euro. Habe am 01.10.2019 meinen ersten Mietvertrag unterschrieben und muss aus dem elterlichen Haushalt raus, aber höchste Eisenbahn.

Meine Ausgaben :

-Miete warm 536€ aufgerundet
-Strom 50 €
-Gesamt 586 €
-Dazu mein Mobilfunk 35,00€
-Sport 20 €
-DSL 20€
-Medikamente monat. 25€
-Lebensmittel ca. 250 €
Das macht schon ca 930 €
Zudem bin ich nicht mobil also öffentliche Verkehrsmittel.

Mein Anliegen :
Hatte auf Rat von ARGE beim jobcenter vorbeigeschaut. Aufgrund von erstausstattung wohnung und Kautionsdarlehen.
Die Bearbeitung meint, ich könne diese nur beantragen, wenn mir eine Aufstockung nach Alg 2 gewährt wird, obwohl ich diese nicht möchte, da mein Geld ya reicht nur nicht für Kaution und Ausstattung.
(kautionskassen nicht möglich SCHUFA)

Habe einen Ablehnungsbescheid bekommen, weil ich zitiere aufgrund von meinen gemachten Angaben ich mit den derzeitigen Mitteln mein Lebensunterhalt bestreiten kann. (stimmt ya warum soll ich aufstocken, wenn andere das mehr brauchen)
Die Kaution habe ich geklärt über r+v Bürgschaft.

So nun habe ich zeitgleich einen weiteren Brief von jobcenter im Fach, wo steht ich solle den ermittlungsdienst anrufen bzw. Aufforderung zur Mitwirkung wegen meines Antrages auf Erstattung.

FRAGE : 1
Habe ich als Alg 1 Bezieher, mit der o.g. Leistungshöhe, Anspruch auf Erstattung für meine Wohnung, da wie o.g. Erste Wohnung und ich aus dem elterlichen Haushalt raus muss aus finanziellen und privaten familiär gestörten Gründen (kriminelle Vergangenheit).?

2. Muss ich wirklich vom jobcenter erst Leistungen bekommen um diese erstausstattung zu beantragen bzw. Muss erst alg2 Aufstockung genehmigt werden für soetwas.

Mir geht echt der arsch auf Grundeis :D. Ich meine sogar bei einer 400 Euro Wohnung habe ich keine Chance mir ne Küche usw usw usw zu besorgen.

Vielen Dank für eure Bemühungen, antworten, Aufmerksamkeiten, Zeit, und Hilfestellung. Top community.

Alles Gute und viel Gesundheit euch allen. Mit besten Grüßen aus Herne Gotham City :fight:

-- Editiert von go516356-19 am 15.10.2019 03:49

-- Editiert von Moderator am 15.10.2019 06:54

-- Thema wurde verschoben am 15.10.2019 06:54

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 733x hilfreich)

:forum:

Die Chancen auf vernünftige Antworten dürften im Sozialrechtsforum deutlich höher sein ...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go516356-19
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
:forum:

Die Chancen auf vernünftige Antworten dürften im Sozialrechtsforum deutlich höher sein ...


Ich kenne mich Foren nicht aus, wenn ihr eins wisst, dann bitte ich um eine Info.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Moin,

ja, um Leistungen vom Jobcenter zu beziehen muss man da "Kunde" sein.

Aber um deinen Bedarf zu decken: guck mal in den einschlägigen Kleinanzeigen im Internet nach, da gibt es teilweise Küchen zu verschenken, wenn man selbst abbaut, und auch andere Möbel wollen die Leute manchmal einfach nur loswerden. Das ist dann zwar nichts für "auf Dauer", aber erst mal ein Start den man nach und nach durch besseres ersetzen kann.

Worauf du außerdem auch ohne Kunde zu sein, Anspruch haben dürftest: Bezugsschein fürs Sozialkaufhaus. Da findet man viele Möbel, die zu schade für Sperrmüll sind (manchmal noch nagelneu) und für eine kleine Gebühr oder sogar völlig ohne abgegeben werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Genau, Sozialkaufhaus ging mir auch durch den Kopf. Vielfach kann man auch ohne Bezugsschein da hin, fragen Sie einfach mal. Oft liefern die auch. Caritas, ASB, etc, etc sind auch Anlaufstellen.

Ansonsten auch mal bei Facebook nachschauen, für viele Städte gibt es etliche Gruppen, in denen viele Sachen verschenkt oder für ganz kleines Geld angeboten werden. Man muss da eben ein bisschen findig sein.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5625x hilfreich)

Zitat (von go516356-19):
Habe am 01.10.2019 meinen ersten Mietvertrag unterschrieben
Das war evtl. ein wenig voreilig. Und offenbar auch ziemlich teuer--- für 1 Person und Herne.
Zitat (von go516356-19):
Mitwirkung wegen meines Antrages auf Erstattung.
Bitte schau nochmal nach, was das JC dir schrieb...

zu 1: Nein. Wer keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II hat, kann vom JC keine Leistungen zur Erstausstattung einer Unterkunft erhalten.
zu 2. Ja. Da du aber nicht hilfebedürftig nach SGB II bist, zahlt das JC dir nichts. Man kann auch keine *Aufstockung* wegen sowas beantragen.
Zitat (von go516356-19):
ich solle den ermittlungsdienst anrufen
Ein Lichtlein in der Dunkelheit von Herne?

WAS steht dort? Was genau?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go516356-19
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von go516356-19):
Habe am 01.10.2019 meinen ersten Mietvertrag unterschrieben
Das war evtl. ein wenig voreilig. Und offenbar auch ziemlich teuer--- für 1 Person und Herne.
Zitat (von go516356-19):
Mitwirkung wegen meines Antrages auf Erstattung.
Bitte schau nochmal nach, was das JC dir schrieb...

zu 1: Nein. Wer keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II hat, kann vom JC keine Leistungen zur Erstausstattung einer Unterkunft erhalten.
zu 2. Ja. Da du aber nicht hilfebedürftig nach SGB II bist, zahlt das JC dir nichts. Man kann auch keine *Aufstockung* wegen sowas beantragen.
Zitat (von go516356-19):
ich solle den ermittlungsdienst anrufen
Ein Lichtlein in der Dunkelheit von Herne?

WAS steht dort? Was genau?


Sehr geehrter Herr Wayne

Sie haben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch beantragt.

Es ist zu prüfen ob und inwieweit für Sie ein Anspruch auf Leistungen besteht bzw. Bestanden hat.

Folgende Unterlagen bzw. Angaben werden hierzu benötigt :

1. Sie haben einen Antrag auf Erstausstattung für Ihre Wohnung beantragt. Um darüber entscheiden zu können, ob eine einmalige Beihilfe gewährt werden kann, setzten Sie sich bitte mit dem ermittlungsdienst in Verbindung und vereinbaren einen Termin unter blablabla

Bitte reichen Sie diese bis zum 25.10.2019 ein.

Bitte beachten Sie haben Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert können die geld Leistungen ganz versagt werden, bis sie die Mitwirkung nachholen. Dies bedeutet dass sie keine Leistungen erhalten

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5625x hilfreich)

Bitte einfach auf ANTWORTEN klicken--- bitte nicht alles zitieren--- Danke!

Zitat (von go516356-19):
Um darüber entscheiden zu können, ob eine einmalige Beihilfe gewährt werden kann, setzten Sie sich bitte mit dem ermittlungsdienst in Verbindung und vereinbaren einen Termin unter blablabla
Na, da leuchtet doch was im finsteren Herne.
Du solltest also schleunigst den Ermittlungsdienst des JC anrufen. Einen möglichst kurzfristigen Termin mit den Leuten vereinbaren.
Dann kommen sie in die Wohnung, schauen sich um, was da ist, was notwendigerweise fehlt--- und entscheiden dann, ob du trotzdem eine Beihilfe für die Ausstattung bekommst. Auch ohne regulären Leistungsanspruch.

Da du zu Hause ausgezogen bist, wird man verlangen, dass du deine Möbel von dort holst---

Durchaus denkbar ist, dass sie dann die Beihilfe nicht als Zuschuss sondern als Darlehen anbieten.

Viel Glück!

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Siehe hierzu Wer darf die Erstausstattung in Anspruch nehmen?

Zitat:
Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Erstausstattungs-Regelung haben nicht nur Hartz 4-Empfänger, sondern auch Geringverdiener. Wer zwar kein ALG II bezieht, aber die Ausgaben für eine Erstausstattung nicht aus seinem Einkommen oder Vermögen decken könnte, kann ebenfalls Anspruch auf eine Erstausstattung haben.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5625x hilfreich)

Ich habe so meine Probleme mit den Inhalten dieser Seite.
Und ich lese:

Zitat (von Stofferl):
kann ebenfalls Anspruch auf eine Erstausstattung haben.
Ja, das mag sein. KANN. Deshalb wird ja beim TE der Ermittlungsdienst des JC mal *ermitteln*.

Ich lese dort auch: Erffahren Sie erst Monate oder sogar Jahre nach der Neugründung Ihres Haushalts von dieser Regelung, haben Sie trotzdem gute Chancen auf die Gewährung eines Erstausstattungs-Bedarfs. Man stelle sich vor, man erfährt erst 2 Jahre nach dem Einzug in eine leere Wohnung von dieser fantastischen Möglichkeit--- der Leistungsträger würde unter welchen Umstanden/Chancen hier noch Leistungen gewähren?

Ich lese dort auch: Damit Ihnen auch wirklich alle Gegenstände bewilligt werden, die Ihnen auch tatsächlich zustehen, ist es ratsam, sich an einer entsprechenden Check-Liste zu orientieren.
Fernseher, Küchengeräte, Lampen, Computer bzw. Laptop
Ein Fernseher und ein Computer/Laptop als *zustehende* Erstausstattung?
Oder so: Ebenso Fernseher, Computer sowie Konsolen oder andere technische Geräte (die nicht oben genannt sind). Diese müssen Sie sich aus Ihrem Regelbedarf kaufen. Was denn nun?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Ich habe so meine Probleme mit den Inhalten dieser Seite.


Ich auch. Aber:

Zitat:
zu 1: Nein. Wer keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II hat, kann vom JC keine Leistungen zur Erstausstattung einer Unterkunft erhalten.
zu 2. Ja. Da du aber nicht hilfebedürftig nach SGB II bist, zahlt das JC dir nichts. Man kann auch keine *Aufstockung* wegen sowas beantragen.


Das ist trotzdem falsch. Um das festzustellen braucht man auch nicht irgendwelche massiv fehlerbehafteten Internetseitgen, sondern einfach nur einen Blick ins Gesetz, genauer gesagt in § 24 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II:

Zitat:
Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird.


@go:

Was mich viel mehr interessiert:

Zitat:
Habe einen Ablehnungsbescheid bekommen,


Was genau ist denn da abgelehnt worden? Ich vermute mal, die laufenden SGB II Leistungen, aber da sollte man schon mal sehr genau hinschauen, ob der Bescheid auch bereits eine Entscheidung über die Erstausstattung beinhaltet. Dann wäre zwar die Aufforderung, sich beim Ermittlungsdienst zu melden ziemlich überflüssig, aber man weiß ja nie.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

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