Erwerbsminderungsrente- Gestaltungsrecht noch vorhanden oder von Krankenkasse "abgeluchst" ?

16. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Klaus-Dieter78
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Erwerbsminderungsrente- Gestaltungsrecht noch vorhanden oder von Krankenkasse "abgeluchst" ?

Liebe anderen Nutzer!

Was meint Ihr? Habe ich mein Gestaltungsrecht noch, kann also bestimmen ob ich meine Erwerbsminderungsrente ab Tag der Antragstellung beginnen oder den Beginn auf den Tag der Antragstellung für die Reha rückdatieren lassen muss?
Fakt ist, ich wurde NICHT von der Krankenkasse zur Reha aufgefordert, habe sie auf Anraten der Ärzte gemacht. Der Beginn der Rente wurde von der Rentenversicherung auf das Datum der Reha-Antragstellung im Oktober 2018 zurückdatiert.
Ich habe anfangs nach Beginne der Krankschreibung an meine Krankenkassen-Berater eine Einwilligungserklärung zurückgesandt, bei der auch der Passus: "Klärung von Leistungsansprüchen mit anderen Leistungsträgern (z.B. Rentenversicherung, Unfallversicherung, Versorgungsamt)" drinstand. Für mich persönlich hat ein Klären nichts mit einem Übertrag von Leistungsansprüchen zu tun. Aber hat die Krankenkasse dadurch das "Gestaltungsrecht" bekommen? Es kam kein Bescheid o.ä. wo drinstand das Gestaltungsrecht sei erteilt wurden, ich hätte vier Wochen Zeit, die Abteilung zu widerrufen o.ä.

Ich würde mich über Antworten sehr freuen!

Grüße, Klaus

-- Editiert von Klaus-Dieter78 am 16.05.2019 00:04

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Zitat (von Klaus-Dieter78):
die Abteilung zu widerrufen
?

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Klaus-Dieter78
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich meinte die Erteilung ... Da habe ich mich verschrieben ;)

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Ein Wahlrecht, wann die Rente beginnen soll, besteht nicht (mehr). Nach Par. 99 SGB VI beginnt die Rente, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wird der Antrag später gestellt, erst ab Antrag.

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#4
 Von 
Klaus-Dieter78
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Gesetzestext klingt schlüssig. Allerdings hatte ich von der Rentenversicherung Anfang Februar nach der Ende Dezember beendeten Reha das Schreiben bekommen wo steht: "Falls Sie uneingeschränkt entscheiden können ob Sie die rente beantrage oder nicht bedenken sie Folgendes: Sie können dann entscheiden ob Ihr Antrag auf Leistungen zur med. Reha als rentenantrag gelten soll. Sie können dann aber auch einen Rentenantrag stellen und und bestimmen, dass das Datum dieser aktuellen Rentenantragstellung maßgeblich sein soll".
Das hört sich nach Wahlrecht an.

In Kennstnis des Schreibens der RV. Anfang Feb. können die Leser hier im Forum vielleicht auch erst verstehen, was ich im Eröffnungsbeitrag beschrieben habe und mich frage, nämlich kurz zusammengefasst: ob die Krankenkasse sich das Gestaltungsrecht "angeeignet" bzw. durch mein unwissendes Unterzeichen des Schreibens der Krankenkasse aus dem März 2018 das Gestaltungsrecht erhalten hat.

Mein Ansprechpartner der KK hat mir nämlich die Tage mitgeteilt, dass er der RV für den Überschneidungszeitraum des Krankengeldbezugs mit dem Zeitraum der rückdatiert bewilligten Rente von 780,-*6= 4680 Euro (für die 6 Monate ab Rehaantragstellung bis Rentenbewilligung) in Rechnung gestellt hat...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Klaus-Dieter78
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Ein Mitrbeiter der Krankenkasse hat mir gerade gesagt, dass ich mein Gestaltungsrecht noch habe und auch durch das Unterschreiben des Schreibens der Krankenkasse in dem ich die AOk u.a. ermächtigt habe "Leistungsansprüche gegenüber anderen Kostenträgern wie der Rentenversicherung zu klären" nicht verloren habe! Daran lag es also wohl nicht, dass der Beginn der Erwerbsminderungsrente auf das letzte Jahr rückdatiert wurde!

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#6
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Dispositionsrecht geht verloren:

Ohne von der Krankenkasse aufgefordert worden zu sein, entscheidet ausschließlich der Versicherte über seine Ansprüche gegen die RV. Selbst wenn ein Reha-Antrag gestellt und durch die RV wegen fehlender Erfolgsaussichten in einen Rentenantrag umgewandelt wird, kann der Versicherte dem widersprechen, den Rentenantrag zu einem späteren Zeitpunkt stellen oder bereits gestellte Anträge zurücknehmen. Er hat also ein Dispositionsrecht.

Durch die Aufforderung der Krankenkasse verliert der Versicherte dieses Recht. Er kann nicht mehr eigenständig über seine Ansprüche gegen die RV entscheiden. Der Versicherte muss sich dazu mit seiner Krankenkasse abstimmen.

Kommentar aus Haufe. Irgendwie klappt das nicht mehr mit dem Link einfügen bei mir.

Ich kann mir nur vorstellen, dass von der Rentenversicherung das Anmelden des Erstattungsanspruchs der Krankenkasse als Aufforderung dieser zum Stellen des Rentenantrags gedeutet wurde.

Will man noch etwas ändern, muss man mit der Rentenversicherung sprechen, dass man das nicht so wollte.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Dispositionsrecht geht verloren:

Ohne von der Krankenkasse aufgefordert worden zu sein, entscheidet ausschließlich der Versicherte über seine Ansprüche gegen die RV. Selbst wenn ein Reha-Antrag gestellt und durch die RV wegen fehlender Erfolgsaussichten in einen Rentenantrag umgewandelt wird, kann der Versicherte dem widersprechen, den Rentenantrag zu einem späteren Zeitpunkt stellen oder bereits gestellte Anträge zurücknehmen. Er hat also ein Dispositionsrecht.

Durch die Aufforderung der Krankenkasse verliert der Versicherte dieses Recht. Er kann nicht mehr eigenständig über seine Ansprüche gegen die RV entscheiden. Der Versicherte muss sich dazu mit seiner Krankenkasse abstimmen.

Kommentar aus Haufe. Irgendwie klappt das nicht mehr mit dem Link einfügen bei mir.

Ich kann mir nur vorstellen, dass von der Rentenversicherung das Anmelden des Erstattungsanspruchs der Krankenkasse als Aufforderung dieser zum Stellen des Rentenantrags gedeutet wurde.

Will man noch etwas ändern, muss man mit der Rentenversicherung sprechen, dass man das nicht so wollte.

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