Eu Rente, Gutachten von der Psychologin

28. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Heike67
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Eu Rente, Gutachten von der Psychologin

Hallo,

Ich war am 30 April bei der Gutachterin Psychologin vom Sozialgericht angeordnet.
Ihr Gutachten fiel für mich positiv aus, also nicht mehr arbeitsfähig unter 3 Stunden arbeitsfähig . Seit Dezember 2017 läuft meine Sozialklage wegen EU Rente.
Die Gutachter von der Rentenversicherung haben o.g. Gutachten für mich negativ , bewertet und Stellungnahme geschrieben und an das Sozialgericht gesendet.
jetzt schreibt mir das Sozialgericht, das sie eine nochmalige Stellungnahme von der Psychologin anfordern.
Hatte jemand sowas schon einmal?
Was passiert nach der Stellungnahme von der Psychologin?
Wie wird denn dann entschieden?
Fällt der Richter dann das Urteil?
Danke für Rückmeldung

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3549 Beiträge, 560x hilfreich)

Das kommt schon vor.

Das Gutachten weicht offenbar weit von der Bewertung der DRV ab.

Nehme an, die Psychologin ist Ärztin, sonst dürfte sie nicht begutachten.
Was meint ihr Anwalt dazu, er könnte doch in Erfahrung bringen, warum die Gutachterin nochmals eine Stellungsnahme abgeben muss.
Haben sie kein eigenes Gutachten nach § 109 erstellen lassen? So eines wäre wichtig.

Wie entschieden wird weiß niemand. Da Richter und Schöffen med. Laien sind, müssen sie sich auf med, Gutachten verlassen können. In der Regel gibt es eine mündliche Verhandlung und die Aussagen spielen ebenfalls eine Rolle.
Es ist doch besser, es wird im Vorfeld geklärt. Angenommen, dass Gericht ist der Meinung, ihnen steht die EMR zu und die Gegenseite geht in Berufung/Revision, dann ist nichts erreicht.

Wünsche Ihnen alles Gute.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Loni:

Zitat:
Haben sie kein eigenes Gutachten nach § 109 erstellen lassen? So eines wäre wichtig.


Warum ein 109er Gutachten, wenn doch - lt. TE - das jetzige Gutachten schon positiv für die Klägerin ausfällt? Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt scheint mir das völlig unnötig.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3549 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@Loni:

Zitat:
Haben sie kein eigenes Gutachten nach § 109 erstellen lassen? So eines wäre wichtig.


Warum ein 109er Gutachten, wenn doch - lt. TE - das jetzige Gutachten schon positiv für die Klägerin ausfällt? Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt scheint mir das völlig unnötig.

Gruß,

Axel


Ein Gutachten nach § 109 ist immer sinnvoll. Spreche da aus eigener Erfahrung, hatte es beim GdB.

Wie positiv es bewertet wird, sieht man nach der Stellungsnahme.

Wir wissen ja nicht, wie stark die Gegenargumente der Rentenstelle ist.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Ein Gutachten nach § 109 ist immer sinnvoll.


Das sehe ich anders. Ein 109er Gutachten = Gegengutachten. Ein Gegengutachten macht aber nur dann Sinn, wenn das bisher vorliegende Gutachten gegen die eigene Rechtsmeinung spricht.

Vorliegend wird offensichtlich eine Erwerbsminderungsrente geltend gemacht. Das vorliegende Gutachten sagt aus, unter 3 Stunden täglich arbeitsfähig, also erwerbsunfähig mit - davon ausgehend, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente. Was bitte sollte hier ein selbst gewählter, aber auch selbst bezahlter Gegengutachter denn darüber hinausgehend noch bestätigen.

Ich würde hier definitiv zunächst die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin abwarten. Sollte die weniger positiv ausfallen als das eigentliche Gutachten, kann immer noch ein 109er Gutachten erbeten werden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gutachterin z.B. eine befristete volle Erwerbsminderung festgestellt hat, die TE aber eine zeitlich unbefristete Rente will.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3549 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat:
Wenn das Sozialgericht, Urteil volle EU Rente beschließt, wird da oft Berufung seitens der Rentenversicherung gemacht?


Es sind immer Einzelfälle, deshalb kann man zu o.gen. Frage nichts sagen.
Wenn die DRV Vertreter es gänzlich anders sehen, werden sie widersprechen, oder sie gewähren vielleicht eine befristet EMR.
Geht es in Berufung kann es wieder längere Zeit dauern und bis dahin erfolgt auch keine Rentenzahlung.
Nehme an, sie haben einen Anwalt, was meint der dazu?

Man würde sich leichter tun, wenn sie antworten würden.

Axel, ein weiteres Gutachten natürlich von einer andere Fachrichtung, ist doch nicht verkehrt. Dann gäbe es 2 positive Einschätzungen.
Dazu kommt, wenn erst nach der Stellungsnahme der Ärztin ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben wird, verstreicht wieder viel Zeit.
Derzeit hat die TE Bestandschutz, verliert sie, wird es vielleicht mit einem Neuantrag nichts mehr, weil die 36 Monaten in den letzten 5 Jahren nicht mehr zum tragen kommen.


-- Editiert von Loni12 am 30.09.2020 12:31

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

"Wes' Brot ich ess', des' Lied ich sing'" - dieses alte Sprichwort kennen auch Richter. In so fern ist ein Gutachten, das vom Antragsteller bezahlt und initiiert wurde, von eher zweifelhaftem Wert....

Viele Grüße!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3549 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
"Wes' Brot ich ess', des' Lied ich sing'" - dieses alte Sprichwort kennen auch Richter. In so fern ist ein Gutachten, das vom Antragsteller bezahlt und initiiert wurde, von eher zweifelhaftem Wert....

Viele Grüße!


Kommt drauf an. Manche Gutachter sehen nur das Geld und liefern eine schwache Leistung ab, dass ist immer möglich, auch bei gerichtlich bestellten oder von der DRV.
Ich hatte für mein Gutachten einen Arzt, der auch für das Gericht begutachtet. Und sein Gutachten half mir bei der Klage zum GdB. Die Richterin zitierte mehrmals aus seinem Gutachten und meine Antworten dazu passten und somit gewann ich. Was immer wichtig ist, eine andere Fachrichtung.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
In so fern ist ein Gutachten, das vom Antragsteller bezahlt und initiiert wurde,...
Zitat (von Heike67):
bei der Gutachterin Psychologin vom Sozialgericht angeordnet.
Ich verstehe, keine *Privatgutachterin*, sondern eine vom SG beauftragte.
Trotzdem hat die DRV etwas dagegen. Evtl. soll die Gutachterin nur ergänzende Fragen fürs Gericht beantworten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Loni:

Aus meiner Sicht überspannst Du - vermutlich aus Deiner persönlichen, einzelfallbezogen positiven Erfahrung heraus - die Notwendigkeit von Gegengutachten.

Was soll ein weiteres, teures und von der Klägerin (sofern sie nicht rechtsschutzversichert ist) zu bezahlendes Gutachten einer anderen Fachrichtung, wenn ein psychiatrisches, oder psychologisches Gutachten vorliegt, das Anliegen der Klägerin bestätigt und sie (möglicherweise) allein wegen psychischer Erkrankungen erwerbsunfähig ist? Unterschiedliche Fachrichtungen sind doch nur dann sinnvoll, wenn auch Erkrankungen aus unterschiedlichen Fachrichtungen zu einem Gesamtbild zusammenzufügen sind. Darum sind mir Deine Forderungen nach 109er Gutachten unterschiedlicher Fachrichtungen viel zu pauschal und undifferenziert.

Und nochmal: Es liegt ein vom Gericht beauftragtes Gutachten vor, welches das Klageanliegen bestätigt. Nur weil die DRV irgendwas daran rummeckert und das Gericht Nachfragen stellt, macht ein weiteres Gutachten derzeit keinen Sinn. Das kann später immer noch in Auftrag gegeben werden, wenn die Nachfragen negativ beantwortet werden. Ja, das kostet nochmal zusätzlich Zeit, aber zum einen zumindest kein Geld, nicht den Stress einer weiteren gutachterlichen Untersuchung und zu guter Letzt kann auch niemand vorhersehen, ob nicht möglicherweise der "eigene" Gutachter sogar eher zu einem negativen Ergebnis kommt. Und dann hat man mal gar nichts gewonnen.

@fb:

Zitat:
In so fern ist ein Gutachten, das vom Antragsteller bezahlt und initiiert wurde, von eher zweifelhaftem Wert....


In Renten- und Schwerbehindertenangelegenheiten sind diese 109er Gutachten absolut gang und gäbe. Auch die werden von gerichtlich zugelassenen Gutachtern durchgeführt. Der einzige Unterschied zum gerichtlich bestellten Gutachter ist der, dass der Kläger den Gutachter quasi aussuchen darf und der nicht vom Gericht bestimmt wird. Was aber nicht geht, ist das der eigene behandelnde Arzt das Gutachten erstellt. Insofern haben diese Gutachten den selben Stellenwert wie die gerichtlich angeordneten Gutachten. Weichen mehrere Gutachten im Ergebnis voneinander ab, muss das Gericht halt abwägen, welche Argumentation es für überzeugender hält und das ist nicht immer das Ursprungsgutachten.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3549 Beiträge, 560x hilfreich)

@ Axel, ich gehe dbzgl. nicht nur von meinem Fall aus. Hatte mal selber ein Internetforum und eine SHG, da ging es häufig um EMR.
Und die Erfahrung hat gezeigt, dass ein ein Gutachten nach § 109 schon sinnvoll sein kann.

Ich hatte zu einem Vortrag einen Rentenberater eingeladen, selbigen lernte ich auf ähnlichen Veranstaltungen kennen und da hörte man auf was es ankommt - und auch die Fehler welche durch eigenes falsches Handel entstehen können.
Das ich diesen Rentenberater sowohl beim GdB als auch bei der EMR hatte, versteht sich von selbst.

Natürlich ist so ein Gutachten recht teuer, deshalb erwähne ich auch immer, dass vor Antrag einer EMR ein Sozialrechtsschutz vorhanden sein sollte.



0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3549 Beiträge, 560x hilfreich)

@ Axel Nachtrag:
Natürlich bedeutet nicht jedes Gutachten nach § 109, Sicherheit, dass es mit der EMR klappt.

Es gibt bei fast jeder Krankheit Ärzte, welche auch häufig in der Öffentlichkeit auftreten.
Bei so einem war ich auf einigen Vorträgen. Und etliche nahmen diesen als Gutachter nach gen. §.
Ich las da einige Gutachten welche super waren und zum Erfolg führten, aber genauso gab es Gutachten wo ich zweifelte und die EMR abgelehnt wurde.
Nehme an, Richter und Schöffen haben schon ein gewisses Gespür.
Ungefähr die Hälfte der EMR Anträge werden abgelehnt, oft auch wg. der fehlenden Pflichtzeiten und viele meinen, der Weg zur EMR wäre ein leichter und sie ein Geldersatz, wenn andere Kostenträger nicht mehr bezahlen und genau deshalb darf keine EMR gewährt werden.




0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Vielleicht noch in Ergänzung zum besseren Verständnis, und das gilt für alle Gutachten bei allen Gerichten.

Es gibt keine Gutachterpflicht. Die Gerichte sind frei darin, wie sie sich ihren Kenntnisstand erarbeiten. Und, das Gericht kann auch eigene Sachkunde haben. Ist gerade bei sehr spezialisierten Kammern oft der Fall. Im medizinischen Bereich wird es aber oft auf ein Gutachten hinauslaufen. Was jetzt die Rechtsgrundlage dieses Gutachtens ist, ist einerlei. Dem Gericht erscheint das Gutachten plausibel, nachvollziehbar. Dann wird es sich das zueigen machen und es in seine Entscheidung einbeziehen. Aber, auch hier ist kein Gericht gebunden.

Gerade im med. Bereich haben wir ja häufig wie auch hier mehrere Gutachten vorliegen. Oder ein Gutachten weist Lücken auf. Dann muss das Gericht schauen, ob es ausreicht, was es vorliegen hat. Wenn nicht, dann sind eben ergänzende Ausführungen des Gutachters erforderlich. Und genau das scheint hier im vorliegenden Fall erforderlich zu sein. Den berühmten Obergutachter, der ist im Rechtssystem nicht vorgesehen. Vorgesehen ist eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters. Ab und zu gibt es natürlich auch den Obergutachter, aber das ist die absolute Ausnahme.

Und der behandelnde Arzt, der kann kein Gutachter sein. Aber, er kann sachverständiger Zeuge sein. Wenn das beantragt wird.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@wirdwerden:

Ganz so frei sind die Gerichte im Sozialrecht in medizinischen Fragen eben nicht. Klar der "Erstgutachter" wird vom Gericht bestimmt. Allerdings hat der Kläger sehr wohl einen verbindlichen Anspruch darauf, dass ein Arzt seiner Wahl (der als Gutachter zugelassen sein sollte) als Gutachter gehört wird. Dieser Anspruchfindet sich expliziet in § 109 SGG und an einen entsprechenden Antrag ist das Gericht gebunden.

Welches Gutachten das Gericht ggf. höher bewertet, bzw. welches dem Gericht plausibler erscheint, dass obliegt dann selbstverständlich wieder der freien Beweiswürdigung.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Der zugelassene Gutachter, ja. Wir sind gar nicht weit auseinander. Nur, die meisten Frager hier wollen doch ihren Hausarzt als Gutachter. Und der Anspruch auf hören des Arztes, das ist dann eben der sachverständige Zeuge.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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