Hallo,
ich habe bei meinem zuständigen Sachbearbeiter bei der ARGE die Erstattung der Fahrkosten zu einem Vorstellungsgespräch beantragt.
Die Bewerbung erfolgte in Eigeninitiative und die einfache Strecke zum Ort des Vorstellungsgesprächs betrug 230 km, Fahrstrecke hin und zurück also insgesamt 460 km.
Mein Antrag kam postwendend zurück mit der Mitteilung der ARGE:
"Vorstellungskosten können nur im Nahbereich bzw. im Umkreis von 50 km erstattet werden. Weitere Fahrtstrecken können zu meinem Bedauern nicht genehmigt werden. Gleichwohl bin ich bereit die Kosten für Ihr Vorstellungsgespräch bis zu einer Entfernung von 50 km anzuerkennen, wenn von Ihnen der Nachweis geführt wird, dass Sie tatsächlich an dem Vorstellungsgespräch teilgenommen haben".
Dass ich einen Nachweis erbringen soll, dass ich dort auch zum Vorstellungsgespräch erschienen bin, ist mir ja einleuchtend.
Aber kann mir jemand sagen, in welchem Gesetzestext steht, dass Vorstellungskosten nur im Nahbereich von 50 km erstattet werden?
Gibt es da irgendwo eine km-Höchstgrenze? Habe nirgendwo etwas dazu gefunden. Nur über einen Höchstbetrag von 130 € bin ich gestolpert, welcher ja noch dicke die Gesamtstrecke von 460 km abdecken würde.
Vielen Dank schon mal für eure Bemühungen.
LG kreatilda
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Fahrkostenerstattung für Vorstellungsgespräch ARGE
Die ARGE ist für Ihre Anreisekosten überhaupt nicht der richtige Ansprechpartner. Von dort bekommen Sie nur Fahrtkosten nämlich nur dann ersetzt, wenn das mit Ihnen zuvor im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung etc. vereinbart wurde. Ansonsten ist es eine Ermessensleistung.
Sie können die Fahrtkosten aber stattdessen beim Arbeitgeber geltend machen. Der ist ist nämlich dazu verpflichtet, die Fahrtkosten eines Bewerbers zu erstatten, den er eingeladen hat. Und zwar bei PKW-Nutzung in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Bewerber vorher
also z. B. in der Einladung bereits mitgeteilt wurde, dass ihm keine Fahrtkosten ersetzt werden.
Beziffern und fordern Sie also schriftlich vom Arbeitgeber die Erstattung der Anreisekosten. Erfolgt dies nicht, gehen Sie zum Anwalt. Wenn Sie sich den nicht leisten können, besorgen Sie sich vorher beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein.
Wird dann immer noch nicht gezahlt, verklagen Sie ganz einfach den Arbeitgeber. Wenn Sie die Mittel dazu nicht haben, bekommen Sie Prozesskostenhilfe.
Wie Sie sehen, müssen Sie sich einfach selbst darum kümmern, anstatt Geld vom Amt zu wollen.
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Vielen Dank für die Antwort, nur leider kann ich damit wenig anfangen.
1. Die Übernahme der Fahrkosten wurde von vornherein vom potentiellen Arbeitgeber ausgeschlossen in der Einladung zum Vorstellungsgespräch.
2. Da ich Leistungen nach dem SGB II beziehe und mich bewerben muss, ist die ARGE zu 100% mein Ansprechpartner.
Zudem möchte ich gern einen Arbeitsvertrag bekommen, was würde es also für einen Sinn machen, einen potentiellen Arbeitgeber schon vorab zu verklagen, auch wenn dieser die Fahrkostenerstattung nicht ausgeschlosen hätte?
So einen Arbeitnehmer stellt natürlich jeder Arbeitgeber gern ein...
LG kreatilda
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quote:
Da ich Leistungen nach dem SGB II beziehe und mich bewerben muss, ist die ARGE zu 100% mein Ansprechpartner.
Das ist ein volkstümlicher Irrglaube. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass einem ALG II Empfänger grundsätzlich Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch zu erstatten sind.
Die ARGE kann im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen solche Kosten nach vorheriger Vereinbarung ersetzen, muss das aber nicht. Daher ist es erforderlich, im Voraus eine entsprechende Zusage der ARGE einzuholen, beispielsweise im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung.
Da hier offenbar keine Kostenzusage eingeholt wurde und auch der Arbeitgeber die Kostenübernahme ausgeschlossen hat, sind diese daher bis auf den 50 km-Anteil, der von der ARGE freiwillig übernommen wird, von Ihnen aus der Regelleistung zu bestreiten.
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Hallo nochmal,
dass die Fahrkostenerstattung eine "Kann"-Leistung ist, ist mir bekannt, das war auch nicht meine Frage.
Die ARGE hat im Schreiben ganz bestimmt geäußert, dass Vorstellungskosten nur im Umkreis bis 50 km erstattet werden, meine Frage war, es einen Gesetzestext gibt, wo das mit den 50 km steht und wenn ja, wo?
Beim Googeln habe ich vielmals gelesen, dass Alg II-Empfängern sehr wohl Fahrkosten über 50 km erstattet wurden.
Weitere Frage: wo bleibt denn da die Gleichberechtigung?
Noch dazu: Ich bin allein erziehende Mutter, väterlicherseits keinerlei Unterhaltszahlungen. Ich kann nicht überall arbeiten, da gesundheitliche Einschränkungen (30% Behinderung derzeit anerkannt).
LG kreatilda
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Nein, wie gesagt. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung und deshalb natürlich auch keinen Gesetzestext, in dem irgendwas von 50, 100, oder 500 km steht.
Klar wurden ALG II Empfängern auch schon mal Entfernungen von mehr als 50 km erstattet. Auch Ihnen hätte man sicherlich die vollen Fahrtkosten erstattet, wenn Sie vorher
eine Zusage beim Sachbearbeiter eingeholt hätten.
quote:
Noch dazu: Ich bin allein erziehende Mutter, väterlicherseits keinerlei Unterhaltszahlungen.
Das ist sehr bedauerlich. Aber was genau hat das mit Ansprüchen auf Fahrtkostenerstattung zu tun?
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Da die Fahrkostenerstattung Ermessensfrage ist, frage ich mich natürlich wonach dies entschieden wird - deshalb auch meine Anmerkung "allein erziehende Mutter, gesundheitlich eingeschränkt..." - da dies ja sonst bei den Ämtern auch als "besondere Bedürftigkeit" gilt. Dann scheinen die Beamten bei der ARGE danach zu gehen, ob ihnen die Nase desjenigen passt oder nicht.
Dass man Bewerbungskosten VORHER in einer Eingliederungsvereinbarung bewilligen lassen muss, sagt einem dort natürlich niemand, also woher soll "Otto-Normal-Verbraucher" dies wissen?
Aber danke für den Tipp, mein Vorstellungsgespräch ist nämlich erfreulicherweise schon mal positiv ausgefallen und ich darf einen Tag zur Probearbeit erscheinen.
Dies heißt nochmal 230 km hin und zurück. Da werde ich dann vor dem Probearbeitstag zur ARGE fahren und die Fahrkostenerstattung vorab aushandeln.
Bewerbungskosten sind leider nicht in der Regelleitung berücksichtigt, also wie stellt sich der Gesetzgeber dies vor, wenn der AG die Fahrkosten für die Vorstellungsgespräche nicht übernimmt? Dann dürfte ich theoretisch die Arbeit gar nicht annehmen, um nicht auf den Fahrkosten, die ich mir gar nicht leisten kann, sitzen zu bleiben? Ist meiner Meinung nach völlig kontraproduktiv.
Andererseits soll ich aber jederzeit bereit sein, unter Umständen auch meinen Wohnort zu wechseln, um eine Arbeit in weiterer Entfernung annehmen zu können.
Vorausgesetzt der AG stellt mich ein, bin ich gezwungen umzuziehen, was ich natürlich ebenfalls nicht von meiner Regelleistung bestreiten kann. Muss die ARGE die Umzugskosten dann übernehmen? Oder ist das auch eine "Kann-Bestimmung?"
Vielen Dank schon mal.
LG kreatilda
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Wie gesagt, man erstattet Ihnen ja durchaus Bewerbungskosten. Nur müssen Sie das eben vorher abklären, so einfach ist das.
quote:<hr size=1 noshade>Dass man Bewerbungskosten VORHER in einer Eingliederungsvereinbarung bewilligen lassen muss, sagt einem dort natürlich niemand, also woher soll "Otto-Normal-Verbraucher" dies wissen <hr size=1 noshade>
Anders gefragt: Wieso gehen Sie wie selbstverständlich davon aus, dass Ihnen das alles gezahlt wird? Ist es nicht stattdessen Ihre Aufgabe, den Beamten zu fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie Bewerbungskosten ersetzt bekommen?
quote:<hr size=1 noshade>Muss die ARGE die Umzugskosten dann übernehmen? <hr size=1 noshade>
Es gab bzw. gibt sog. "Mobilitätshilfen". Die waren früher mal in § 56 ff SGB III geregelt, stehen da aber irgendwie nicht mehr drin. Da hat sich scheinbar was geändert.
Hier fragen Sie am besten mal Ihren Sachbearbeiter. Aber auch hier gilt: Nur auf das, was Ihnen vorher schriftlich (!) zugesichert wurde, haben Sie einen Anspruch.
Sie wollen ja nicht nochmal denselben Fehler begehen später in die Röhre schauen, nur weil sie sich nicht rechtzeitig gekümmert haben.
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quote:
Anders gefragt: Wieso gehen Sie wie selbstverständlich davon aus, dass Ihnen das alles gezahlt wird? Ist es nicht stattdessen Ihre Aufgabe, den Beamten zu fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie Bewerbungskosten ersetzt bekommen?
Ich gehe davon aus, dass das Interesse der ARGE groß genug ist, mich in Arbeit zu sehen, mit diesem Job (auch wenn er 230 km entfernt ist) wäre mein Leistungsbezug nach SGB II nämlich komplett beeendet.
Theoretisch könnte ich mich auch auf "Staatskosten" ausruhen, da in unserem Umkreis und zu meinen individuellen Bedingungen nichts zu machen ist. Bis heute habe ich seitens der ARGE auch kein einziges Vermittlungsangebot erhalten.
Dies widerspricht jedoch meiner Überzeugung, für meine Kinder und mich selbst finanziell zu sorgen. Deshalb bin ich auch gewillt, unseren jetztigen Wohnort für einen Job zu verlegen. Nur bin ich finanziell momentan nicht in der Lage, die Kosten für die Anbahnung zu diesem Job in 230 km Entfernung zu tragen.
Den für mich zuständigen Sachbearbeiter habe ich selbstverständlich gefragt bezüglich der Bewerbungskosten. Mir wurde ein Antrag in die Hand gedrückt, wo ich alle Bewerbungskosten, die mir entstehen, auflisten sollte, mehr wurde dazu nicht gesagt.
LG kreatilda
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@kreatilda:
Hast Du bereits einen Bescheid einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung erhalten, mit welchem die beantragten Fahrtkosten abgelehnt und die Erstattung entsprechend geringerer Kosten in Aussicht gestellt wird, oder handelt es sich bei dem Schreiben lediglich um ein Informationsschreiben?
Wenn es sich um einen Bescheid handelt, von wann stammt der und wurde dagegen Widerspruch eingelegt?
Gibt es eine aktuell gültige Eingliederungsvereinbarung? Wenn ja, was steht da drin zur Übernahme von Bewerbungskosten? Wenn nein, warum nicht?
Weiteres siehe nachstehend:
@Lari-Fari:
Was Du schreibst ist im Kern alles richtig, allerdings nicht immer auch im Detail.
Klar ist zunächst mal, dass es sich bei der Erstattung von Fahrtkosten um Ermessensleistungen handelt, auf die der Leistungsberechtigte einen durchsetzbaren Rechtsanspruch hätte. Allerdings hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Art und Weise in welcher dieses Ermessen ausgeübt und welche Überlegungen dabei angestellt wurden, ist im Bescheid, oder auch in einem INformationsschreiben, welches der TE offensichtlich erhalten hat, konkret darzulegen. Die pflichtgemäße Ermessensausübung unterliegt auch der sozialgerichtlichen Kontrolle und ist unabhängig von der Existenz oder vom Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung. Und eine Begründung dergestallt, "Fahrtkosten werden nur im Nahbereich" erstattet, dürfte kaum eine pflichtgemäße Ermessensausübung darstellen. Und nur mal so nebenbei: Andere Jobcenter lehnen gerade die Kostenübernahme im Nahbereich ab mit der Begründung, diese seien aus der Regelleistung, konkret aus dem für Mobilität vorgesehenen Bestandteil der Regelleistung, zu bestreiten.
Das konkrete Regelungen in einer Eingliederungsvereinbarung ggf. die Durchsetzung von Ansprüchen deutlich erleichtern, versteht sich von selbst.
Richtig ist auch, dass die Übernahme von Fahrkosten vor Antritt der Reise zu beantragen ist. Eine konkrete Zusicherung zur Kostenübernahme wird es in der Praxis vor Antritt einer Reise zum Vorstellungsgespräch nicht, oder nur in Ausnahmefällen geben. Eine Zusicherung ist auch im SGB II/SGB III nicht vorgesehen. Erteilt wird eine solche - jedenfalls indirekt - wenn im Ausnahmefall die Fahrtkosten im voraus vom Jobcenter/von der Agentur für Arbeit erstattet werden, was gerade bei solch langen Fahrten schonmal vorkommt, aber dennoch die Ausnahme darstellt.
quote:<hr size=1 noshade>Anders gefragt: Wieso gehen Sie wie selbstverständlich davon aus, dass Ihnen das alles gezahlt wird? Ist es nicht stattdessen Ihre Aufgabe, den Beamten zu fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie Bewerbungskosten ersetzt bekommen? <hr size=1 noshade>
Diese Frage empfinde ich ehrlich gesagt als Frechheit. Nahezu jeder dürfte irgendwann schon mal von irgendjemandem gehört haben, dass Arbeitslose die Kosten zu Vorstellungsgesprächen von der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter erstattet bekommen. Also geht man natürlich davon aus, dass das auch so ist, ohne aber die konkreten Details und Voraussetzungen zu kennen.
Diese Details und Voraussetzungen zu erläutern ist verdammt noch Mal Aufgabe des zuständigen Arbeitsvermittlers, der gesetzlich zur Information und Beratung verpflichtet ist (§§ 13 bis 15 SGB I ). Diese Verpflichtung greift ganz eindeutig auch ohne das der Leistungsberechtigte nachfragt und beschränkt sich nicht allein darauf, dem Leistungsberechtigten seine Pflichten darzulegen, sondern eben auch auf die Information über Rechte. Das ist ganz schlicht und einfach der Job eines Arbeitsvermittlers, auch wenn die alltägliche Praxis leider anders aussieht.
quote:<hr size=1 noshade>Es gab bzw. gibt sog. "Mobilitätshilfen". Die waren früher mal in § 56 ff SGB III geregelt, stehen da aber irgendwie nicht mehr drin. Da hat sich scheinbar was geändert. <hr size=1 noshade>
Die Mobilitätshilfen, zu denen auch die Übernahme von Umzugskosten gehörte, waren früher in § 54 SGB III geregelt. Heute sind Umzugskosten über das Vermittlungsbudget, §§ 44, 45 SSGB III, abzuwickeln.
Im Geltungsbereich des SGB II sind Umzugskosten, bei berufsbedingt erforderlichem Umzug, allerdings auf ganz anderer Rechtsgrundlage zu übernehmen, nämlich wegen eines erforderlichen Umzuges gem. § 22 Abs. 6 SGB II zu übernehmen. Hierfür wiederum ist allerdings die vorherige Zusicherung der Kostenübernahme ausdrückliche Leistungsvoraussetzung.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "
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