Fahrtkosten zum Kind bei ALG 2 Bezug!

20. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Mimic2007
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 57x hilfreich)
Fahrtkosten zum Kind bei ALG 2 Bezug!

Hallo Gemeinde.
Ich wollte allen Vätern und Müttern, die ALG 2 beziehen oder bald beziehen werden und dazu ein Kind haben was nicht bei Ihnen lebt sondern nur alle 2 Wochen von weit her abgeholt werden muss, über die Möglichkeit einer Fahrtkostenerstattung informieren.
Dafür möchte ich zum besseren verstehen meine Situation schildern.

Ich beziehe seid September 2009 ALG 2.

Nun ist es so, das meine Ex- Frau schon vor langer Zeit mit meinem Sohn gut 160 KM weit von mir weggezogen ist.

Alle 2 Wochen nutze ich mein Besuchsrecht und hole meinen Sohn Fraitag´s ab und Bringe ihn auch Sonntag´s wieder zurück.

Insgesamt pro Monat ca. 1250 km Fahrtweg.

Sobald man ALG 2 bekommt und man für die Tragik das das Kind weit entfernt wohnt nichts kann, kann man die Erstattung für diese Fahrtkosten beim zuständigem SOZIALAMT ( nicht ARGE) beantragen.

" Gewährung von laufenden Leistungen nach SGB XII, Kapitel 9 - Hilfe in anderen Lebenslagen -§ 73 SGb XII- Umgangsrecht"

Wer diesbezüglich Fragen hat kann Sie mir hier gerne stellen!

-----------------
"****Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht.****"

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@all:

Und ergänzend zu dem wichtigen und richtigen Hinweis von @Mimic noch der Hinweis auf das hier entscheidende Urteil des BSG: Az.: B 7 b AS 14/06 R vom 07.11.2006.

Darüber hinaus besteht für die Dauer des Aufenthaltes des Kindes eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft. Für diese Zeit kann demnach das Kind Anspruch auf anteilige Regelleistungen haben (siehe BSG B 14 AS 54/08 R vom 02.07.2009).

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12301.03.2010 20:29:26
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 39x hilfreich)

Hallo !
Ja, ich hätte da ein paar Fragen dazu.
Ich bin zwar Mutter, aber ich hoffe einfach mal, das das nichts an der Thematik ändert.
Und zwar lebt meine Tochter in einer Pflegefamilie, bzw. bei ihrer Tante, damit bin ich zwar immer noch nicht einverstanden, aber naja, besser wie Heim ist es schon.
Alle 2 Wochen ist meine Tochter übers Wochenende bei mir, ich hole sie ab, und bringe sie zurück, für ihre Verpflegung komme ich auf, was aber grad gar nicht so einfach ist, da ich ALG2 beziehe, und momentan eine Maßnahme mache, was natürlich nicht besonders viel Geld bringt, und da ich ja nun mal verwaiste Mutter bin, und weiterhin unsere große Wohnung von meinem Lebensunterhalt weiter finanziere, damit meine kleine weiter ihr Zimmer behält, und hoffentlich bald auch wieder einziehen kann.
Die Arge hätte jetzt am liebsten, das ich ausziehe, was ich aber nicht will, weil es sonst vom Jugendamt heißt, ich hätte ja keinen Platz mehr für sie, die Arge zahlt gar nichts fürs Töchterchen, und auch das Jugendamt finanziert nur die Tante, wovon also soll man das Kind, wenn auch nur 2 WE im Monat verpflegen, wenn man noch nicht mal mehr sich selbst finanzieren kann ?
Gibt es da noch irgendwelche Möglichkeiten ?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@sunny:

quote:
da ich ja nun mal verwaiste Mutter bin, und weiterhin unsere große Wohnung von meinem Lebensunterhalt weiter finanziere, damit meine kleine weiter ihr Zimmer behält, und hoffentlich bald auch wieder einziehen kann.


Ist das immer noch die Wohnung, die angeblich angemessen ist, aber dennoch nicht vollständig von der ARGE bezahlt wird? Oder bist Du zwischenzeitig umgezogen? Wenn ja, mit Zusicherung der ARGE?

quote:
Die Arge hätte jetzt am liebsten, das ich ausziehe, was ich aber nicht will, weil es sonst vom Jugendamt heißt, ich hätte ja keinen Platz mehr für sie,


Wenn konkret absehbar ist, dass Dein Tochter wieder zu Dir zieht, dann muss m.E. die ARGE Deine Tochter beim Wohnraumbedarf mit berücksichtigen und auch Ihren Mietanteil tragen. Allerdings sage ich auch ganz deutlich, weitere Hinweise und Hilfestellungen sind natürlich nur dann sinnvoll, wenn Du auch endlich mal bereit bist, für Dein Recht zu kämpfen. Und zwar mit allen zur Verfügung stehenden (legalen) Mitteln.

quote:
wovon also soll man das Kind, wenn auch nur 2 WE im Monat verpflegen, wenn man noch nicht mal mehr sich selbst finanzieren kann ?
Gibt es da noch irgendwelche Möglichkeiten ?


Ich denke, grundsätzlich sollte es keinen Unterschied machen, ob das Kind beim getrennt lebenden Elternteil lebt, oder in einer Pflegefamilie. Für die Zeit, die Deine Tochter bei Dir ist, bildet Ihr eine Bedarfsgemeinschaft und Deiner Tochter steht die anteilige Regelleistung zu.

Aber: Die Tante erhält Pflegegeld? Meines Erachtens sollte es dann eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Tante, auch für die Wochenenden, die Deine Tochter bei Dir ist, den Lebensunterhalt sicherstellt. Ob sie rechtlich dazu verpflichtet ist, da bin ich mir allerdings nicht sicher.

Ich habe Dir in der Vergangenheit Hilfe in den verschiedensten Formen angeboten. Diese Angebote stehen nach wie vor. Allerdings dränge ich mich nicht auf. Wenn Du davon Gebrauch machen willst, dann musst Du das schon deutlich sagen.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12301.03.2010 20:29:26
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 39x hilfreich)

Hallo Axel !

nein, ich glaube es ist nicht mehr dieselbe Wohnung, ich bin am 01.08.09 mit Zustimmung der Arge und mit Töchterchen in diese Wohnung eingezogen, zu dem Zeitpunkt hatte ich auch gearbeitet, deswegen wurde es genehmigt, obwohl die Arge noch einen kleinen Beitrag leisten musste.
Problem ist halt, das meine Tochter nicht mehr hier wohnt, aber hier gemeldet ist.
Ich bekomme nun den Mietanteil für eine alleinstehende Person in Höhe von 359,03€ bezahlt, und zahle den Rest zur Gesamtmiete von 585€ von meinem LU.
Ich werde komplett als alleinstehende Person geführt.
Anfangs ließ meine Schwägerin mir das Kindergeld, wegen Miete, Fahrtkosten und Kosten für Nahrung und Unternehmungen mit Kind, doch gestern bekam ich Post, das sie am 23.12.09 den Antrag aufs Kindergeld gestellt hat, und die Familienkasse nun die letzten beiden Monate KG von mir zurück fordert.
Ja, die Tante erhält Pflegegeld, wie mir nun bekannt wurde in Höhe von 863 €, dazu den Kindesunterhalt in Höhe von 158€ und nun möchte sie halt auch noch das KG haben.
Langsam kommt es mir so vor, als ob sie sich dadurch auch nur noch bereichern will, ist ja nicht grad wenig Geld, hätte ich auch mal gerne um mein eigenes Kind zu erziehen, naja, deutsche Rechtsprechung halt.
Der nächste Punkt ist, das meine Schwägerin und nun auch meine Tochter in einem Haus meiner Schwiegereltern leben, das meine Tochter und meine Schwägerin gemeinsam geerbt haben, irgendwie werd ich den Verdacht nicht los, das dies der Hauptgrund war, sich ständig beim JA anzubiedern, und auf Pflegemutter zu drängen, obwohl eigentlich nie spruchreif war, das dies je geschehen würde.
Naja, von einem Tag auf den anderen nahm das JA mir meine Tochter weg, ohne große Erklärung, oder sonstigen weiteren Maßnahmen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@sunny:

Also für mich liest sich das tatsächlich auch so, dass die Tante sich mit Gewalt bereichern will. Gibt es denn zwischenzeitig eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass Deine Tochter bei der Tante untergebracht wurde?

Bezgl. der finanziellen Problematik solltest Du m.E. zuerst mal mit dem Jugendamt sprechen, inwieweit da eine Verpflichtung seitens der Tante besteht. Und ob die Tante sich so ohne weiteres das Kindergeld "einverleiben" kann, ist mir auch nicht so ganz klar.

Zur Wohnung: 585 Euro sind natürlich auch für 2 Personen deutlich zu viel. Dennoch muss m.E. die ARGE den Wohnraumbedarf der Tochter mit berücksichtigen und einen entsprechend höheren Teil übernehmen. Zumindest dann, und dazu hast Du Dich nicht geäußert, wenn tatsächlich konkret absehbar ist, dass Deine Tochter wieder zu Dir kommt. Aber das mit den Unterkunftskosten ist bei Dir ja ohnehin ein besonderes Thema, wie ich mich erinnere.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12301.03.2010 20:29:26
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 39x hilfreich)

Hallo Axel !
Stimmt, mit der Miete hatten die Arge und ich immer zwei unterschiedliche Ansichten, aber wie gesagt, sie ist damals genehmigt worden, für meine Tochter und mich.
Mit dem JA hatte ich mich schon mal versucht auseinanderzusetzen zwecks Kosten, da bekam ich nur den dummen Spruch, von wegen, das JA wäre für die Kinder da, mit den Eltern hätten sie ja nun weiß Gott nichts zu tun.
Einerseits verständlich, andererseits eine bodenlose Frechheit, Menschen sozusagen noch in den finanziellen Ruin zu stürzen, nur weil man seine Macht ausspielen möchte.
Ja, die Rückzugsoption wurde seitens des JAs gegeben, nur möchten sie jetzt nicht mehr groß darüber reden.
Wie gesagt, für die Tante wäre es ja ein herber finanzieller Verlust, die wär mit Garantie nicht einverstanden, das JA wäre davon auch nicht so erbaut, aber laut Rechtsanwalt kann man der Pflegeunterbringung ja jederzeit widersprechen, und gute Gründe hatte das JA ja noch nicht mal, um die Pflege überhaupt einzuleiten, das war jetzt wieder mehr so aus "Spaß an der Freud", wie man so schön sagt.


-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@sunny:

quote:
aber laut Rechtsanwalt kann man der Pflegeunterbringung ja jederzeit widersprechen,


Hast Du den Anwalt mit irgendwas beauftragt, oder Dich lediglich beraten lassen?

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass die ARGE den Wohnraumbedarf der Tochter, mindestens teilweise, mit berücksichtigen muss. Insofern stehen Dir auf jeden Fall höhere Unterkunftskosten zu, als nur für eine Person. Und auch die anteilige Regelleistung für Deine Tochter, für die Zeiten, wenn sie bei Dir ist, stehen Dir zu.

Nur mal als Hinweis: In Duisburg gibt es einen Anwalt, der zum einen sehr bewandert im SGB II und zum zweiten auch im Familienrecht. Das wäre nunmehr m.E. die ideale Kombination. Und mit Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe arbeitet der auch.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12301.03.2010 20:29:26
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 39x hilfreich)

Nein, ich hatte den Anwalt noch nicht beauftragt, lediglich erst mal nach seiner Meinung gefragt.
Es ist übrigens ein Anwalt aus Duisburg, vielleicht ist es ja sogar der den du meinst ?
Ich werde jetzt aber in der nächsten Woche auch einen Termin bei ihm machen, denn ich habe weder Lust meine Schwägerin zu bereichern, noch mich von Jugendamt und Arge verarschen zu lassen.
Mal sehen, wie meine Rechte da so aussehen.


-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@sunny:

Also ich meine den hier:

Dr. Wolfgang Conradis

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12301.03.2010 20:29:26
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 39x hilfreich)

gemeint hab ich den zwar nicht, aber verkehrt ist der auch nicht

war schon mal vor ein paar jahren bei dem wegen ner sozialhilfegeschichte mit meinem exmann damals noch, das amt mußte damals 8000€ nachzahlen.
wär ja ne schöne summe gewesen, die man gut hätte anlegen können, wenn man nicht grad die rechnungen der monate in denen das amt nicht gezahlt hat hätte ausgleichen müssen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12312.08.2023 14:00:22
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Thread ist ja schon älter, aber vielleicht findet sich jemand, der mir auch einen Tipp geben kann? Das Kind meiner Schwägerin lebt aufgrund einer Behinderung in einer Wohngruppe, kommt aber 14tägig zu Besuch an den Wochenenden sowie in den Ferien. Deswegen steht ihr (im SGB II Bezug) auch ein Kinderzimmer zur Verfügung. Sie hat leider keinen Führerschein und muss aufgrund von Trennung im Bekanntenkreis Fahrdienste organisieren. Die Entfernung beträgt über eine Stunde. Meine Frage wäre nun, könnte sie auch für die Fahrten 2x im Monat eine Art Fahrtkostennzuschuss über die genannte " Gewährung von laufenden Leistungen nach SGB XII, Kapitel 9 - Hilfe in anderen Lebenslagen -§ 73 SGb XII- Umgangsrecht" beantragen? Und wenn ja, wird dies auch 2018 noch beim Sozialamt beantragt?
Vielen herzlichen Dank für Antwotzen und viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.739 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.