Fahrtkostenbeihilfe - Ablehnungsbescheid

21. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
Nane40
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)
Fahrtkostenbeihilfe - Ablehnungsbescheid

Hallo,

ich habe vor fast 3 Monaten Fahrkostenbeihilfe beim Arbeitsamt beantragt (tägliche Strecke 160 km)! Nach einer Bearbeitungszeit von 5 Wochen kam der Antrag zurück (hinten waren bereits die Fahrtkosten ausgerechnet wurden und dann wieder durchgestrichen) mit der Aufforderung, dass ich eine Bestätigung des Arbeitgebers nachreichen sollte, dass ich auf dieser Baustelle arbeite!

Die Bestätigung reichte ich umgehend nach! Nach einer weiteren Bearbeitungszeit von nun 4 Wochen und mehreren Nachfragen erhielt ich nun einen Ablehnungsbescheid mit der Begründung: " Der Arbeitsort ist nicht der Arbeitgebersitz"!!!!

Das hat mich total verwundert, da ich mehrere Leute kenne, die auf Baustellen in verschiedenen Orten arbeiten, wo nie der Arbeitgebersitz ist und trotzdem Fahrgeld erhalten. Das würde ja auch bedeuten, das Arbeiter mit wechselnden Tätigkeitsorten nie in den Genuss von Fahrtkostenbeihilfe kommen würden. Für mich ist das total aus der Luft gekriffen.

Ich will jetzt dagegen in Widerspruch gehen. Kennt sich jemand damit aus??

Das Arbeitsamt beruft sich in seiner Entscheidung auf die §§ 53 und 54 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch! Das habe ich schon rausgesucht. Dort steht allerdings kein Wort über diesen ominösen Ablehnungsgrund!

Danke im Voraus für Hilfe!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Tja, da haben die sich selbst ein Ei gelegt. Im § 53 Absatz 2 Satz 3b steht halt eindeutig die Arbeitsstelle und nicht der Sitz des Arbeitgebers .

SGB 3 § 53 Mobilitätshilfen

(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.

(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen
1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung
(Übergangsbeihilfe),
2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).


Also Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Hilfsweise auch noch sofort beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen, da du sonst der Arbeit nicht mehr nachgehen kannst.

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#2
 Von 
Nane40
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Hilfe! Genau das habe ich auch so gesehen und vermutet!

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#3
 Von 
zapfwerk
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

jaja - das kenn ich........

habe auch vor 2 monaten einen antrag gestellt. nach 4 wochen hab ich mal nachgefragt. war aber leider verschwunden. weil ich aber persönlich da war hab ich doch glatt gleich einen neuen gestellt und die nette sachbearbeiterin hat mir versprochen diesen SOFORT zu bearbeiten - weil ich ja schon 4 wochen warte. nach weiteren 2 wochen hab ich bei einer anderen sachbearbeiterin nochmal nach dem stand der dinge gefragt : "im computer stand noch nix von bearbeitet". die nette sachbearbeiterin hats dann doch noch einen tag nach meinem zweiten vorsprechen bearbeitet (ihre aussage zumindest). hab dann doch schon heute einen brief im briefkasten gehabt. antrag vom 23.03. wurde bewilligt - aber nur bis 30.04!! heute ist der 04.06.!!!
ist aber nur eine information gewesen - muss noch ein beiligendes formular ausfüllen wo ich die kilometer angeben muss ( mach ich glaube zum 3. oder 4. mal).auf dem formular steht (mit textmarker hinterlegt)"schnellstmöglich abgeben" - wenn ich nicht so stocksauer wäre würde ich lachkrämpfe bekommen. werd ich gleich am montag abgeben und solang sitzen bleiben bis bearbeitet........

war gleich noch ein brief vom amt im briefkasten. ich hatte einen befristeten arbeitsvertrag vom 24.3. bis 30.04. für diese zeit habe ich fahrtkostenbeihilfe beantragt (siehe oben). arbeitsvertrag wurde dann verlängert. die nette sachbearbeiterin meinte dazu müsste ich dann einen neuen antrag stellen um auf die 6 monate fahrtkostenbeihilfe zu kommen. hab ich natürlich gleich gemacht. wurde abgelehnt mit der begründung : "arbeitsvertrag wurde beim gleichen arbeitgeber nur verlängert". was bitteschön ist das denn für eine logik???? soll ich meinen arbeitsvertrag bei einem anderen arbeitgeber verlängern? oder soll ich ihn nicht verlängern um 6 monate fahrtkosten zu bekommen ?

naja - werd erst mal widerspruch einlegen.
vielleicht kann ich euch ja darüber berichten - irgendwann in den nächsten 2 bis 15 jahren - wenn der dann bearbeitet ist .........

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#4
 Von 
Nane40
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank für deinen Erfahrungsbericht!

Bis heute hat sich bei mir leider noch nichts getang, außer einer Mitteilung, dass der Widerspruch eingegangen ist und schnellstmöglich!!!! bearbeitet wird und von telefonischen Anfragen abzusehen ist! Bin ja mal echt gespannt, was da noch wird! Aber ich weiss, ich streite mich bis aufs letzte mit denen! Zur Not beschäftige ich noch einen Anwalt damit!

Ich glaube eh das Ganze hat System. Ich versteh nur nicht, warum Sie dann solche Beihilfen gesetzlich hinterlegen und mann ständig um seine Recht kämpfen muss!

Was bedeutet eigentlich die Aussage, dass kein Rechtsanspruch auf diese Sachen bestehen??

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#5
 Von 
zapfwerk
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

also - war nochmal dort - gleich bei der geschäftsführerin. nach einer halben stunde diskussion wurde dann mein antrag sofort bearbeitet und es gab auch schon geld.

es wurde mir auch empfohlen widerspruch einzulegen. den folgeantrag abzuweisen sei eine interne anweisung an die vermittler welche auch die geschäftsführerin nicht verstanden hat.

es gibt keinen rechtsanspruch,dies ist eine kann-leistung.d.h. deine vermittlering kann den antrag genehmigen,muss sie aber nicht.

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#6
 Von 
Nane40
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

Na das freut mich für dich, wenns wenigstens schon Geld gab. Leider kann ich das von mir noch nicht behaupten! Nach wie vor "Ruhe sanft"!

Aber trotzdem vielen Dank für deine Info's!

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#7
 Von 
ThomasK001
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 24x hilfreich)

Zapfwerg:"es gibt keinen rechtsanspruch,dies ist eine kann-leistung.d.h. deine vermittlering kann den antrag genehmigen,muss sie aber nicht."

Nach welchen Kriterien wird dann entschieden? Ich denke mal ,wenn die Vorraussetzungen gem. SGB gegeben sind, dann ist das ein Kriterium. Ich glaube kaum ,das der Persönliche Gemütszustand eines Beamten rechtfertigt einen Antrag nicht zu genehmigen.


Und. Wenn ein Antrag vorerst nicht genehmigt wird ,dann will das Amt nur Geld sparen sonst nichts. Dann gezahlt wird immer erst ab Genehmigung des Antrages und nicht Rückläufig. Am besten immer per einstweiliger Verfügung vorgehen. Eine andere Sprache verstehen die Beamten leider nicht. Natürlich muß man Dringlichkeit glaubhaft machen. Am besten dann noch so argumentieren:
Wenn ich nicht zur Arbeit komme da ich die Fahrtkosten nicht bezahlen kann ,verliere ich meinen Job. Und das verlieren des Jobs ist ein dringender Grund. Außerdem kommen auf den Staat dann viel höhere Kosten zu ,da er dann Harz 4 leisten muß. Das ist mehr als die Fahrtkosten.

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#8
 Von 
Nane40
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

ThomasK001: Danke für deinen Beitrag!

Was bedeutet denn dass "gezahlt wird immer erst ab Genehmigung des Antrages und nicht Rückläufig"???

Heist das etwa, dass die mir bei Genehmigung (Was ich ja immer noch hoffe) erst das Fahrgeld ab dem Zeitpunkt der Genehmigung zahlen brauchen und nicht mit dem Tag der Arbeitsaufnahme bzw. Antragstellung???? Das wär ja noch mehr starker Tobak!!!

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#9
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Gezahlt wird ab Antragstellung, wenn erst 1 Jahr später abschließend entschieden wurde, gibt es trotzdem das Geld.

Nicht Bescheiddatum, sondern Antragsdatum zählt.

Sonst könnten Behörden ja sehr viel Geld sparen, indem sie noch langsamer arbeiten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nane40
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

Habe gestern vom Arbeitsamt einen positiven Bescheid erhalten. Dort steht drin, dass die Entscheidung, Fahrgeld nicht zu zahlen, unrichtig war!

Es gibt zwar keinerlei Berechnungen wieviel nun gezahlt wird, aber es steht drin, dass das Geld in den nächsten Tagen überwiesen wird!

Na da kann ich mich ja nur überraschen lassen, bin aber froh, dass sich der Widerspruch gelohnt hat!

-- Editiert von Dacic am 23.06.2005 07:55:26

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