Fahrtkostenerstattung ARGE-Jobcenter f. Vorstellungsgespräche

24. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.10.2016 09:30:46
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrtkostenerstattung ARGE-Jobcenter f. Vorstellungsgespräche

Fahrtkostenerstattung durch Jobcenter(ARGE) für absolvierte Vorstellungsgespräche im Bewerbungsverfahren f. sozialversicherungspfl. Stelle aus Vermittlungsbudget SGB 2

Hallo Leute,

als Erstes entschuldigt bitte den komplizierten "Bandwurm" als Überschriften zu diesem Beitrag. Aber ich will hier ein für alle mal für alle [BELEIDIGUNGEN EDITIERT] die hier so "nette" Kommentare abgegeben haben zum Thema Fahrtkostenerstattung für diesen speziellen Fall, ganz! klar stellen was Sachstand und somit gesetzliche Rechtslage ist.

Woher ich das so genau weiß? - ich bin selbst Betroffener.

Gem. § 16 Abs. 1 SGB 2 in Verb. mit § 44 SGB 3 hat das Jobcenter ermessensfehlerfrei die Bewerbungsaktivitäten des Kunden durch die Übernahme der Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch für einen sozialversicherungspflichtigen Job im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für diesen Job zu übernehmen, sofern dies durch den Kunden vor! dem Vorstellungstermin beantragt wurde.

Die Fahrtkosten müssen nach! dem Vorstellungstermin nachgewiesen werden, d.h. der Kunde muß sich über die Anwesenheit beim Vorstellungstermin eine schriftliche Bescheinigung ausstellen lassen, die der Kunde/Hartz-4-Empfänger beim Termin erbitten muß, was auch problemlos klappt.

Diese Teilnahmebescheinigung muß er dann seinem vorher! gestellten Antrag auf Fahrtkostenerstattung nachreichen.

Achtung! Es gibt weder eine "Umkreisbegrenzung", noch die Berechtigung zur Antragsablehnung, noch das Recht des Jobcenters irgendwelche "Deckelungen" festzulegen. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind zu übernehmen, solange es sich nicht um "Luxusausgaben" handelt.

Der Antrag darf 2 Jahre lang ab Zugang beim Jobcenter liegen, erst nach Vollendung dieser Frist kann man beim Verwaltungsgericht "Untätigkeitsgegenklage" erheben (Anwalt!) und eine Bescheidung des Fahrtkostenantrags erzwingen- nur Widersprüche müssen innerhalb von 3 Monaten ab Zugang bei der ARGE durch die ARGE beschieden werden.

Knackpunkt bei dem ganzen Prozedere: in der geltenden Eingliederungsvereinbarun (EingV) muß das mit dem "Vermittlungsbudget" -> "Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten, Übernahme nachgewiesener Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen" schriftlich festgehalten sein, sonst wird es schwer den Fahrtkostenerstattungsanspruch auch durchzusetzen.

So- das mußte 'mal gesagt werden.

Bis demnächst.

-- Editiert von Moderator am 25.10.2016 10:06

-- Thema wurde verschoben am 25.10.2016 10:06

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@White Unicorn:

Zitat:
Aber ich will hier ein für alle mal für alle "Stänkerer" die hier so "nette" Kommentare abgegeben haben zum Thema Fahrtkostenerstattung für diesen speziellen Fall,


Wenn es zu diesem Thema schonen einen Thread gab, in dem scheinbar falsche Kommentare abgegeben wurden, warum schreibst du dann dort nicht weiter? Und solch eine Einleitung in ein neues Thema sollte man sich vielleicht auch einfach mal verkneifen.

Zitat:
ganz! klar stellen was Sachstand und somit gesetzliche Rechtslage ist.


Nach dieser Einleitung wäre es allerdings wirklich schön gewesen, wenn Du tatsächlich die "gesetzliche Rechtslage" (gibt es eigentlich auch eine andere Rechtslage?) darstellen würdest, anstatt soviel Blödsinn,bzw. Halbwahrheiten zu schreiben.

Zitat:
Gem. § 16 Abs. 1 SGB 2 in Verb. mit § 44 SGB 3 hat das Jobcenter ermessensfehlerfrei die Bewerbungsaktivitäten des Kunden durch die Übernahme der Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch für einen sozialversicherungspflichtigen Job im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für diesen Job zu übernehmen, sofern dies durch den Kunden vor! dem Vorstellungstermin beantragt wurde.


Richtig ist, dass das Jobcenter ermessenfehlerfrei zu entscheiden. Das heisst, es müssen entsprechende Ermessenserwägungen angestellt und auch gegenüber dem Kunden dargelegt werden. Das die einzig denkbare ermessensfehlerfreie Entscheidung die Bewilligung von Fahrtkosten sein kann, ist schlichtweg falsch.

Zitat:
Achtung! Es gibt weder eine "Umkreisbegrenzung", noch die Berechtigung zur Antragsablehnung, noch das Recht des Jobcenters irgendwelche "Deckelungen" festzulegen. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind zu übernehmen, solange es sich nicht um "Luxusausgaben" handelt.


Auch das ist in dieser Pauschalität falsch. Solange die entsprechenden Festlegungen ermessensfehlerfrei erfolgen und für jeden Betroffenen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jobcenters einheitlich gelten, ist eine Deckelung - rechtlich gesehen - nicht zu beanstanden. Nenne bitte konkrete Belege für Deine gegenteilige Behauptung, die Du als unumstößliche klare G
Rechtslage darstellst.

Zitat:
Der Antrag darf 2 Jahre lang ab Zugang beim Jobcenter liegen, erst nach Vollendung dieser Frist kann man beim Verwaltungsgericht "Untätigkeitsgegenklage" erheben (Anwalt!) und eine Bescheidung des Fahrtkostenantrags erzwingen


Gleich zweimal Blödsinn in einem Satz. Die Zuständigkeit für eine Untätigkeitsklage läge in einem Fall von Fahrtkostenerstattung nach § 16 SGB II in Verb. mit § 44 SGB III beim Sozialgericht und nicht beim Verwaltungsgericht. Darüber hinaus kann gem. § 88 SGG Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn ein Antrag nach 6 Monaten nicht beschieden ist.

Zitat:
Knackpunkt bei dem ganzen Prozedere: in der geltenden Eingliederungsvereinbarun (EingV) muß das mit dem "Vermittlungsbudget" -> "Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten, Übernahme nachgewiesener Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen" schriftlich festgehalten sein, sonst wird es schwer den Fahrtkostenerstattungsanspruch auch durchzusetzen.


Richtig ist, dass ein Anspruch als Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung, also aufgrund bestehender vertraglicher Vereinbarungen, sicherlich leichter durchzusetzen ist, als ohne entsprechende Regelung in der EGV. Insoweit beschreibst Du vorstehend die Lage bei entsprechend bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, aber nicht die Rechtslage. Und auch die Durchsetzbarkeit vertraglicher Regelungen setzt voraus, dass diese klar und eindeutig sind, was - nach meiner subjektiven Einschätzung - in 95% aller Eingliederungsvereinbarungen nicht der Fall ist. Und dann sind wir wieder bei den gesetzlichen Regelungen, sprich der fehlerfreien Ermessensausübung.

Zitat:
So- das mußte 'mal gesagt werden.


Ehrlich gesagt einziemlich sinnfreier und noch dazu deutlich fehlerhafteter Beitrag von dir. Sorry, aber das musste jetzt einfach mal gesagt werden.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von WhiteUnicorn):
ganz! klar stellen was Sachstand und somit gesetzliche Rechtslage ist.

Wenn man die Wörter schon in solchem Kontext nutzt, sollte man sich voher mal über deren Bedeutung informieren.

Der Sachatand ist häufiger als man denkt von der Realität entfernt, mitunter weiter als die Titanic von New York
Und der Sachstand in einen Fall, das ist nicht unbedingt die Rechtslage.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12326.10.2016 09:30:46
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo [BELEIDIGUNGEN EDITIERT]

1. Es gibt ein BSG-Urteil zu diesem Thema, also dort nachlesen.

2. Es ist! Gesetz, wie in den genannten SGB-Paragraphen benannt, saß unter den im geschilderten Fall gsetzten Prämissen, keine Ablehnung der beantragten Fahrtkosten zulässig ist.(Ermessensfehlerfrei Entscheidung unter Abwägung aller Umstände, die durch Gericht überprüfbar sein muß)

3. Materielles Recht ist SGB- also Sozialrecht.
Formell geht es jedoch um Verwaltungsrecht( erzwingen eines Bescheides über einen gestellten Antrag)- dies, die Untätigkeitsgegenklage gegen die Nicht-Bearbeitung eines Antrages durch eine beliebige Behörde, ist ausschließlich! vor den Verwaltungsgerichten möglich -> Zuständigkeit!

Bevor ich hier so'n Dicke Lippe riskieren würde, würd' ich lieber 'mal in die Rechtsnormen schauen.

Was die Bearbeitungsfristen betrifft, erspare ich mir alle weiteren Kommentare zu [BELEIDIGUNGEN EDITIERT]


[MÄßIGEN SIE DEN TON!]
[NOCH SO EINE ENTGLEISUNG UND DAS WARS HIER]


-- Editiert von Moderator am 25.10.2016 10:06

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@WhiteUnicorn:

Zitat:
Es gibt ein BSG-Urteil zu diesem Thema, also dort nachlesen.


Dann gib mal das Aktenzeichen.

Zitat:
Es ist! Gesetz, wie in den genannten SGB-Paragraphen benannt,


Die genannten §§ beinhalten ausschließlich KANN-BESTIMMUNGEN. Daraus folgt also nichts anderes, als der Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Und eine solche Ermessensausübung kann - wie schon der Name sagt - so oder auch anders ausfallen, sofern nicht im Einzelfall eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, die aber eher die Ausnahme, als die Regel ist. Letzteres versuchst Du uns hier zu verkaufen und begründest das mit einem BSG-Urteil, zu dem Du nicht mal das Aktenzeichen nennst, sodass niemand nachlesen kann. Solange Du Deine Fundstelle nicht konkret, unter Angabe von Aktenzeichen und Randnummer benennst, gehe ich davon aus, dass sich auch das genannte Urteil ausschließlich auf den dort verhandelten Einzelfall bezieht und eben nicht allgemeinverbindlich ist.

Zitat:
....saß unter den im geschilderten Fall gsetzten Prämissen, keine Ablehnung der beantragten Fahrtkosten zulässig ist.


Du schreibst es doch selbst: Im geschilderten Fall. Nur weil in einem Fall eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, oder die Abwägung aller einzelfallbezogenen Umstände nur zu diesem einen Ergebnis führen können, wird daraus noch keine allgemeinverbindliche Rechtslage.

Zitat:
Formell geht es jedoch um Verwaltungsrecht( erzwingen eines Bescheides über einen gestellten Antrag)-


Die Sozialgerichtsbarkeit ist ein spezieller Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zitat:
dies, die Untätigkeitsgegenklage gegen die Nicht-Bearbeitung eines Antrages durch eine beliebige Behörde, ist ausschließlich! vor den Verwaltungsgerichten möglich


Sorry, aber Du schreibst absoluten Blödsinn. Jedes Verwaltungsgericht wird eine Untätigkeitsklage zur Erzwingung eines - materiell-rechtlich dem Sozialrecht zugeordneten - Bescheides als unzulässig zurückweisen. Mit etwas Glück wirst Du vorher auf die Unzuständigkeit des Gerichts hingewiesen und man regt an einen Verweisungsantrag zu stellen. Wenn vor dem Sozialgericht keine Untätigkeitsklage möglich sein soll, dann verrate uns doch mal, wofür es den § 88 SGG überhaupt gibt. Darin ist nämlich die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht geregelt.

Zitat:
Bevor ich hier so'n Dicke Lippe riskieren würde, würd' ich lieber 'mal in die Rechtsnormen schauen.


Genau das solltest Du dringend mal tun. Wobei das allein nicht ausreicht. Vielmehr muss man dann auch noch verstehen und in der Praxis anwenden können, was man da liest.

Um an der Stelle noch mal kurz auf Deinen Eröffnungsbeitrag zurückzukommen:

Zitat:
noch das Recht des Jobcenters irgendwelche "Deckelungen" festzulegen. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind zu übernehmen, solange es sich nicht um "Luxusausgaben" handelt.


Beim lesen der einschlägigen Rechtsnormen wirst Du dann sicher auch auf § 44 Abs. 3 SGB III stoßen:

Zitat:
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen......


Zitat:
Was die Bearbeitungsfristen betrifft, erspare ich mir alle weiteren Kommentare zu Ignoraten.


Das bedarf auch keinerlei weiteren Kommentars. Auch die Fristen sind in § 88 SGG klar geregelt und für jedermann nachweisbar.

Abschließender Hinweis: Wenn Du in Deinem bisherigen Tonfall hier weiter schreiben möchtest, kann ich Dir versichern, dass Du hier schneller wieder raus bist, als Dir lieb ist.

Gruß,

Axel

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