Antwort vom 7.1.2012 | 17:39
Von Status: Philosoph (12407 Beiträge, 4183x hilfreich)
@Jaani:
quote:
3. Urteil angeblich nicht öffentlich ???
Das ist wohl insoweit richtig, als das das Urteil im Volltext noch nicht veröffentlicht ist. Den Terminbericht, der allerdings nur einen sehr kurzen Auszug aus dem Urteil und keine Urteilsgründe wiedergibt, findest Du hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011-10&nr=12174
quote:
scheinbar ist das für die Arge nicht eindeutig, Sie können daraus nicht erkennen, ab wann rückwirkend zu zahlen ist.
Die Kernaussage des Urteils scheint mir aber doch sehr eindeutig zu sein. Und ab wann rückwirkend zu zahlen ist, ergibt sich aus § 330 Abs. 1 SGB III, wird Dir allerdings nicht unbedingt gefallen. Rückwirkende höhere Leistungen wirst Du nämlich - wenn das Jobcenter korrekt arbeitet - erst für die Zeit ab dem Urteil des BSG, also ab November 2011 erhalten.
Wäre über Deinen ersten Widerspruch (von wann war der eigentlich?) noch nicht rechtskräftig/bestandskräftig entschieden worden, hättest Du einen rückwirkenden Anspruch für die Zeit ab dem Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt wurde.
Gruß,
Axel
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