Familienversicherung ausland

2. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
Olaburz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Familienversicherung ausland

Hallo. Mein Problem sieht so aus. Ich bin nach De aus EU Ausland vor einem Jahr gekommen. Weil ich hier gemeldet wurde, hat mich mein Mann hier familienversichert versichert. Ich war leider noch im Ausland drei Wochen krank versichert. Meine Frage: ist das in Ordnung und wenn nicht kann ich noch mal rückwirkend mit richtigem Datum diese Versicherung abschließen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7913 Beiträge, 1625x hilfreich)

Ich verstehe den Sachverhalt leider nicht. Sind Sie nun also doppelt versichert? Welche Versicherung will man denn nun behalten?

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#2
 Von 
DieKrankenkasse
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 30x hilfreich)

Zitat (von Olaburz):
Ich bin nach De aus EU Ausland vor einem Jahr gekommen. Weil ich hier gemeldet wurde, hat mich mein Mann hier familienversichert versichert.


Korrekt, da hier dann die Voraussetzungen des § 10 SGB V vorliegen (Insofern wir über eine gesetzliche Krankenversicherung des Mannes sprechen und nicht eine PKV). Bei einer PKV sähe der Sachverhalt wieder anders aus.


Zitat (von Olaburz):
Ich war leider noch im Ausland drei Wochen krank versichert.


Wieso denn "leider" ?

- Falls es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung aus dem Ausland handelt oder um eine die einer gesetzlichen Krankenversicherung nach deutschen Recht entspricht und die entsprechenden Leistungen abdeckt, dann ist dies der Krankenkasse des Mannes anzuzeigen (Inklusive Vorlage sämtlicher Versicherungsnachweise - ggf. Kopie der ausländischen EHIC - falls vorhanden).

Die Fachabteilung für Familienversicherung überprüft dann den Sachverhalt. Falls sich rausstellt, dass es sich um eine Vorrangversicherung handelt, dann wird Ihre Familienversicherung in Deutschland auf den Tag nach dem Ende dieser Vorrangversicherung angepasst.

Falls sich rausstellt, dass es sich um eine Krankenversicherung handelt die nicht mit einer Deutschen Krankenversicherung nach dem SGB-V-Recht vergleichbar ist (z.b. weil diese einfach nur ähnlich einer "Auslandsreisekrankenversicherung" ist - welche ja nur AKUT-Fälle abdeckt), dann bleibt die Familienversicherung mit Beginn der Vorraussetzungen des § 10 SGB V bestehen. Der Beginn der letzten Vorraussetzung die mindestens zu erfüllen war, um eine Familienversicherung nach § 10 SGB V zu begründen, dürfte nach Ihrer Schilderung, der Zuzug nach Deutschland sein.

-- Editiert von User am 2. Juni 2024 18:50

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