Feststellung der Erwerbunfähigkeit

7. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Zeng
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Feststellung der Erwerbunfähigkeit

Moin.

Kurz in Stichpunkten:
1.Antragstellung Grundsicherung für Kind, 23 Jahre alt, mit 100pro Behinderung beim Sozialamt -->Verweis auf Jobcenter
2.Jobcenter weigert sich, der RV die Erwerbsminderung feststellen zu lassen (Aktenlage eh vollkommen klar), solange kein Antrag auf Bürgergeld Ich will einen solchen nicht stellen, weil ich das Jobcenter nicht brauche und auch keine BG und Katzendreck usw.
3.Also Widerspruch an das Sozialamt
4.Widerspruch nun abgelehnt nach einem Jahr nach Punkt 1
Es geht um langfristig die Grundsicherung und nicht daß uns direkt aktuell das Geld nicht reicht. Ich will keine BG Feststellung meiner Verhältnisse usw, den Affenzirkus mache ich nicht mit. Ich muss ja nur dem Sozialamt die Arbeitsunfähigkeit nachweisen können, die ohnehin absolut nach Aktenlage auf der Hand liegt. Die RV weigert sich, aufgrund meiner privaten Anfrage ein Feststellungsverfahren einzuleiten, ich würde es ihnen gerne bezahlen.

Wie kann ich den Vollschwachsinn umgehen und am besten noch die Nachzahlung für das bereits eine Jahr laufende Antragsverfahren absichern?

Danke!!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37250 Beiträge, 6247x hilfreich)

Kurze Nachfragen:

1. Wer hat 100pro Schwerbehinderung festgestellt? --->Es sollte das Versorgungsamt sein und zB GdB 100 auf dem Ausweis stehen. --->Das aber ist nicht unbedingt eine Erwerbsunfähigkeit bzw. auch keine volle Erwerbsminderung, also kein Fall für Grundsicherung vom Sozialamt SGB XII.
2. Was ist darunter zu verstehen? Was verweigert das JC?
3. Widerspruch bei der unzuständigen Behörde?--->Das dürfte sinnlos und erfolglos sein.
4. Was hattest du erwartet? Erst einen Widerspruch nicht unterschreiben und dann nachholen und dann über Ablehnung aus rechtlichen Gründen aufregen?

Es gibt für niemanden einen Zwang, Grundsicherung von Ämtern zu beziehen. Es geht auch ohne *Affenzirkus*.

Zitat (von Zeng):
Ich will keine BG Feststellung meiner Verhältnisse usw, den Affenzirkus mache ich nicht mit.
Wenn man nach 1 Jahr noch nicht versteht, wie das System funktioniert, dann lässt man das mit den falschen Angriffen auf Behörden. Dann kommt man mit dem aus, was man hat.
Zitat (von Zeng):
Wie kann ich den Vollschwachsinn umgehen
Gar nicht, denn es ist keiner.
Zitat (von Zeng):
und am besten noch die Nachzahlung für das bereits eine Jahr laufende Antragsverfahren absichern?
Auch nicht. Kein Grund zu erkennen.

Seit wann und warum ist die Tochter JETZT --erwerbsunfähig---, wie du meinst?



-- Editiert von User am 7. Februar 2025 11:35

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Zeng
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

So, nun.
Es gab nun ein Schreiben aus den Archiven der Werkstatt, bei der ein Arbeiten wegen Verhaltensungeeignetheit nicht hat stattfinden können. Aus diesem Schreiben, das die Notwendigkeit zur Eingliederung in eine Werkstatt aus amtsärztlicher Sicht begründet, geht offenbar doch klar genug hervor, daß eine dauerhafte Erwerbsminderung mindestens wahrscheinlich ist. Das Sozialamt wird nun wahrscheinlich doch selbst bei der RV die Prüfung initiieren.
Ein Eierlauf, der mich aus diversen Gründen schon hat Runden drehen lassen. Nichtsdestotrotz gibt es grade wieder Grund zum Optimismus und im Zweifel noch einen Monat Zeit für den Auftrag an das Sozialgericht mit neuer Aktenlage schon aus 2021.
Dank erstmal...

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37250 Beiträge, 6247x hilfreich)

Zitat (von Zeng):
Es gab nun ein Schreiben aus den Archiven der Werkstatt
Ich übersetze das: Werkstatt für Menschen mit Behinderungen. Aus dem Archiv, weil das Schreiben schon älter ist. Ja, das geht. Das hast du vorhin noch nicht gewusst?
Zitat (von Zeng):
geht offenbar doch klar genug hervor, daß eine dauerhafte Erwerbsminderung mindestens wahrscheinlich ist.
NÖ. Absolut nicht. Die Werkstatt schreibt (2021 ??) lediglich, dass die Person nicht geeignet ist, dort arbeiten zu können. Weiter gar nichts. Mehr kann/darf die Werkstatt nicht feststellen/einschätzen.
Zitat (von Zeng):
Das Sozialamt wird nun wahrscheinlich doch selbst bei der RV die Prüfung initiieren.
Das mag sein. Wenn du nicht fähig oder willens bist...macht das die Behörde.
Zitat (von Zeng):
Ein Eierlauf, der mich aus diversen Gründen schon hat Runden drehen lassen.
Auch das mag sein. Häufig passiert das ja, wenn man Runden bei Behörden läuft, die NICHT zuständig sind.
Zitat (von Zeng):
Nichtsdestotrotz gibt es grade wieder Grund zum Optimismus
Schön. Dann hat sich dein empörter EP von vorhin doch als vollkommen unnötig erwiesen.
Zitat (von Zeng):
Zeit für den Auftrag an das Sozialgericht mit neuer Aktenlage schon aus 2021.
Welchen Auftrag will man nun dem Sozialgericht erteilen?
Neu ist eine 2021er Akte jedenfalls nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Zeng
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das hast du vorhin noch nicht gewusst?

Nö, das Schreiben kann ich nicht. Im Widerspruch war die Argumentation einfach eine andere. (nämlich daß ein anderer Landkreis das im vergleichbaren Fall beim Geschwisterkind nach Aktenlage ohne RV zu unseren Gunstern entschieden hat).

Zitat (von Anami):
NÖ. Absolut nicht. Die Werkstatt schreibt (2021 ??) lediglich, dass die Person nicht geeignet ist, dort arbeiten zu können. Weiter gar nichts. Mehr kann/darf die Werkstatt nicht feststellen/einschätzen.

Nein, es ist ein Schreiben, das damals der amtsärztliche Dienst eines Arbeitsamts erstellt hat. Das führte dann erst zur Werkstatt, was dann aber nicht geklappt hat aus genanntem Grund.

Zitat (von Anami):
Das mag sein. Wenn du nicht fähig oder willens bist...macht das die Behörde.

Falsch. Die RV weigert sich, ein solches Verfahren durchzuführen, wenn der Auftrag nicht von offizieller Seite kommt. Die wollen auch mein Geld nicht haben.

Zitat (von Anami):
Dann hat sich dein empörter EP von vorhin doch als vollkommen unnötig erwiesen.

Absolut nicht. Es ist einfach ein dämliches Eierlaufen von a nach b nach c und nach c geht nicht ohne b, auch wenn usw... zum Glück habe ich im Allgemeinen mit sowas nichts zu tun bzw wohne ich nicht in fckn Bavaria oder Hssn, wo wohl die Amtswege weit schwieriger sind und festgefahrener laut meinem Sozialrechtler in anderer Belange.

Zitat (von Anami):
Welchen Auftrag will man nun dem Sozialgericht erteilen?
Neu ist eine 2021er Akte jedenfalls nicht.

Exakt. Halt zu schauen, ob Anspruch für die Zeit bestanden hätte, wenn die Unterlage schon im Antragsverfahren verfügbar gewesen wäre.

Naja, erstmal schauen, was kommende Woche so bringt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37250 Beiträge, 6247x hilfreich)

Zitat (von Zeng):
Falsch. Die RV weigert sich, ein solches Verfahren durchzuführen, wenn der Auftrag nicht von offizieller Seite kommt.
Richtig. Deshalb macht es wohl nun die zuständige Behörde. Außerdem hat es nichts mit deinem Geld zu tun.
Zitat (von Zeng):
Absolut nicht.
Doch, vollkommen unnötig war dein Beitrag von heute, 10.57Uhr.
Zitat (von Zeng):
Es ist einfach ein dämliches Eierlaufen
Ich schrieb ja, wer keine Ahnung von Zuständigkeiten hat, läuft halt eirige Runden.
Zitat (von Zeng):
Exakt.
Frag am besten mal deinen *Sozialrechtler*. Oder lass den machen, was zu machen ist.


:bang:

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