Finanzierung mit 20J. ohne Arbeit

27. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
sarahnicole
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Finanzierung mit 20J. ohne Arbeit

Guten Abend Ihr Lieben,

ich habe folgendes Problem: Ich bin seit Januar 20 ausgelernte Veranstaltungskauffrau. Leider - nun auch bedingt durch Corona - konnte ich bislang keine Vollzeitstelle finden. Ich habe mir "übergangsweise" einen TZ-Job im Einzelhandel organisiert, bin dort aber maßlos unglücklich (unterbezahlt, körperlich harte Arbeit, Psychoterror d. Mitarbeiter) und verlasse das Unternehmen fristgerecht am 31.07., also in circa einer Woche.

Mein Problem ist, dass ich momentan mit meiner Mutter zusammenlebe, diese jedoch in naher Zukunft zu ihrem Freund zieht (300km entfernt von meinem Wohnort) und somit die gemeinsame Wohnung kündigt. Zu meinem Vater besteht kein Kontakt.

Ich weiß nicht, wie ich eine eigene Wohnung finanzieren soll. Trotz meiner abgeschlossenen Ausbildung ist es mir nicht möglich, einen gut bezahlten Job zu finden! Ich habe während meiner Ausbildung keine Rücklagen bilden können und wüsste ebenso wenig, wo ich Geld für den Erstbezug auftreiben soll.

Hat jemand ne Ahnung, ob mir evtl. Leistungen d. Staates zustehen? an welche Behörde/welches Amt kann ich mich bzgl. meines Problems melden?

Ich freue mich über Antworten!

Mit freundlichen Grüßen,


sarahnicole

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Sofern es eine betriebliche Ausbildung war, hast du erstmal Anspruch auf ALG 1. Für diesen Anspruch wird das durchschnittliche Gehalt der letzten 24 Monate genommen inkl. das von deinem letzten Job.
Daher sollte hier das arbeitslos melden der erste Schritt sein. Evtl. kriegst du eine Sperrfrist, wenn du selbst gekündigt hast + dich nicht rechtzeitig AL gemeldet. Bei besonderer Härte kann aber davon abgesehen werden.

Aufstockend steht dir evtl. auch ALG 2 zu, kommt auf die Bezüge an. Aber zuerst musst du dich gleich morgen früh arbeitslos melden. Geht per Telefon,die sagen Dir dann wie es weiter geht.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119993 Beiträge, 39813x hilfreich)

Bei Dir dürfte dann ALG II ein Thema werden.
Da wäre auch die allernötigste Erstausstattung einer Wohnung mit drin.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@palino, @Harry:

Bevor ALG II greift, wäre allerdings zu klären, warum die TE nicht gemeinsam mit ihrer Mutter umzieht. Sie ist unter 25 und damit grundsätzlich auf die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern/einem Elternteil zu verweisen.

Ein "ich will hier nicht weg", oder "ich vertehe mich nicht mit dem Freund meiner Mutter" oder ähnliches, dürftes das Jobcenter eher nicht von der Notwendigkeit überzeugen, eine eigene Wohnung anzumieten.

Zitat:
Bei besonderer Härte kann aber davon abgesehen werden.


Kannst Du dafür auch eine Rechtsgrundlage nennen? § 159 SGB III enthält jedenfalls keine Härtefallregelung und mir ist eine solche auch nicht bekannt.

@sarahnicole:

Grundsätzlich haben meine Vorposter Recht und Dir steht ALG I und ergänzendes ALG II - letzteres inkl. eines Erstausstattungsbedarfs - zu. Da Du aber noch unter 25 bist, wird Dir auch das Jobcenter ggf. die Frage stellen, warum Du nicht gemeinam mit Deiner Mutter umziehst. Wie begründest Du das?

Du benötigst vor der Anmietung einer eigenen Wohnung die Zusicherung des Jobcenters, dass die zukünftigen Unterkunftskosten übernommen werden.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2794 Beiträge, 919x hilfreich)

Oder aber man finanziert sich sein Leben einfach selbst. 20 Jahre jung, abgeschlossene Berufsausbildung. Zwar in einem Bereich, der Corona bedingt tatsächlich komplett unter die Erde geschaufelt wurde, aber allein Alter+abgeschlossene Berufsausbildung reichen doch problemlos aus um auf dem Arbeitsmarkt fündig zu werden. Ich hätte auch nicht einfach die alte Arbeit gekündigt, sondern mir zuerst etwas neues gesucht. So ein paar sinnvolle Lebensentscheidungen muss man dann mit 20 so langsam auch mal treffen können. Statt morgen beim Arbeitsamt anzurufen würde ich morgen alle Zeitarbeitsfirmen im Umkreis anrufen und um kurzfristige Vermittlung bitten. Das läuft dann erst mal auf eine Tätigkeit im ungelernten Sektor zum Mindestlohn hinaus. Auch Serviceagenturen wären vielleicht geeignet. Dort kann man bei den richtigen Veranstaltungen sogar ganz gut netzwerken und sich empfehlen. Dazu sollten jeden Tag wenigstens 5 Bewerbungen das Postfach verlassen. Wohnungsgröße und Art ist abhängig von der Lage. In Chemnitz oder Duisburg kannst du dir damit vermutlich eine Wohnung leisten, in München kriegst du vielleicht eine Iso-Matte auf einem Balkon.

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#5
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zunächst einmal hat die TE Anspruch auf ALG I. ALG II wird hier also nicht als Gesamtleistung gewährt, sondern nur als Zuschuss. Ob eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes bei einer 20-jährigen in einer solchen Situation verpflichtend ist,

Was die besondere Härte betrifft, so muss man nicht nur stur aufs Gesetz schauen, sondern auch auf die Urteile der Gerichte. Letztlich gilt der Grundsatz, dass quasi niemand verhungern muss wegen solcher Versäumnisse.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Ein neuer Job, selbst in TZ, wäre auch eine Argumentation dafür, warum man halt nicht 300 km entfernt wohnen kann.

-- Editiert von muemmel am 28.07.2020 18:37

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von smogman):
20 Jahre jung,


Zitat (von AxelK):
Sie ist unter 25


Zwar wahrscheinlich, aber seid Ihr Hellseher, oder wo habt Ihr jetzt das Alter entnommen?

Zitat (von AxelK):
und damit grundsätzlich auf die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern/einem Elternteil zu verweisen.
Zitat (von AxelK):
wird Dir auch das Jobcenter ggf. die Frage stellen, warum Du nicht gemeinam mit Deiner Mutter umziehst. Wie begründest Du das?


Das ist richtig, nur wird die Bedarfsgemeinschaft eben aufgelöst und mir will so spontan jetzt nicht einfallen, wie das Jobcenter argumentieren könnte, weswegen eine Volljährige mit zum neuen Lebenspartner der Mutter ziehen und vor allem, weshalb die Mutter, oder was noch wahrscheinlicher ist, der neue Partner sarahnicole auch noch dort aufnehmen sollte. :???:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@spatenklopper:

Zitat:
Zwar wahrscheinlich, aber seid Ihr Hellseher, oder wo habt Ihr jetzt das Alter entnommen?


Aus der Threadüberschrift.

Mit Sicherheit ist es in der hier vorliegenden Konstellation deutlich einfacher eine eigene Wohnung zu rechtfrtigen, als wenn das 20-jährige "Kind" einfach aus der elterlichen wohnung ausziehen will. Grundsätzlich hindert aber auch ein Umzug der Eltern oder eines Elternteils nicht daran, dass das "Kind" mit umzieht. Und die Jobcenter sind in diesen Fällen zumeist doch sehr restriktiv und versuchen zumindest, sich vor einer Leistungspflich zu "drücken".

Zitat:
und vor allem, weshalb die Mutter, oder was noch wahrscheinlicher ist, der neue Partner sarahnicole auch noch dort aufnehmen sollte.


Ich wollte die Gründe eigentlich von der TE lesen und ihr gerade nicht in den Mund legen. ;)

@palino:

Zitat:
Was die besondere Härte betrifft, so muss man nicht nur stur aufs Gesetz schauen, sondern auch auf die Urteile der Gerichte.


Jetzt erzählst du mir aber mal ganz was neues. :devil: Dann nenn doch mal beispielhaft die eine oder andere gerichtliche Entscheidung, die eine Sperrzeit wegen einer besonderen Härte aufgehoben hat. Ich konnte keine finden. Das Gesetz sieht im Übringen eine Verkürzung der Sperrzeit wegen besonderer Härte vor, aber keinen vollständigen Entfall. Und darüber kann auch ein Gericht sich eigentlich nicht hinwegsetzen.

Zitat:
Letztlich gilt der Grundsatz, dass quasi niemand verhungern muss wegen solcher Versäumnisse.


Stimmt. Um das sicherzustellen gibt es dann eben ALG II.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Aus der Threadüberschrift.


:bang:
Danke.

Zitat (von AxelK):
Ich wollte die Gründe eigentlich von der TE lesen und ihr gerade nicht in den Mund legen.


Dann haben wir uns missverstanden, bzw. ich habe Deinen unterschwelligen Wunsch nicht erfasst. :cheers:

-- Editiert von spatenklopper am 28.07.2020 16:06

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Jetzt erzählst du mir aber mal ganz was neues. Dann nenn doch mal beispielhaft die eine oder andere gerichtliche Entscheidung, die eine Sperrzeit wegen einer besonderen Härte aufgehoben hat. Ich konnte keine finden. Das Gesetz sieht im Übringen eine Verkürzung der Sperrzeit wegen besonderer Härte vor, aber keinen vollständigen Entfall. Und darüber kann auch ein Gericht sich eigentlich nicht hinwegsetzen.


Ich erzähle gerne neue Sachen, dass ist mein Steckenpferd. Tatsächlich habe ich hier aber tatsächlich etwas durcheinander gebracht. Eine Sperrzeit kann entfallen wenn ein "besonderer Grund" für die Kündigung vorliegt. Das ist nicht genau definiert und die Agentur entscheidet dass meist in erster Instanz selbst. Bei besonderer Härte sind die Mitarbeiter in der Regel geneigter hier "psychischer Druck" zu schreiben und die Sache damit beruhen zu lassen.

Dazu muss man allerdings mal für einen Moment davon ausgehen, dass dort nicht nur Menschenfeinde sitzen.

Zitat (von AxelK):
Mit Sicherheit ist es in der hier vorliegenden Konstellation deutlich einfacher eine eigene Wohnung zu rechtfrtigen, als wenn das 20-jährige "Kind" einfach aus der elterlichen wohnung ausziehen will. Grundsätzlich hindert aber auch ein Umzug der Eltern oder eines Elternteils nicht daran, dass das "Kind" mit umzieht. Und die Jobcenter sind in diesen Fällen zumeist doch sehr restriktiv und versuchen zumindest, sich vor einer Leistungspflich zu "drücken".


So einfach ist das hier eben nicht, weil in erster Linie die AfA zuständig ist. Das Mädel hat eingezahlt, also kriegt sie auch was er raus. Problem ist halt, dass die Leistung wohl nicht ausreicht um ein Leben zu finanzieren. Sie wird also Aufstocker und kein voller Leistungsbezieher. Ich bin kein Experte für Verwaltungsrecht, aber ich bin mir nicht dass sicher ob hier die selben Regeln angewandt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@spatenklopper:

Zitat:
Danke.


Immer wieder gerne.

Zitat:
Dann haben wir uns missverstanden, bzw. ich habe Deinen unterschwelligen Wunsch nicht erfasst.


Kein Problem.

@palino:

Zitat:
Eine Sperrzeit kann entfallen wenn ein "besonderer Grund" für die Kündigung vorliegt. Das ist nicht genau definiert und die Agentur entscheidet dass meist in erster Instanz selbst.


An der Stelle sind wir und (fast) einig. Nur das "kann" finde ich an der Stelle deplatziert, weil es suggerriert, dass auch dann, wenn ein besonderer Grund vorliegt, Ermessen auszuüben ist. Das ist aber nicht so. Wenn ein besonderer, oder besser ein wichtiger Grund, vorliegt, darf keine Sperrzeit verhängt werden. Ohne Ermessen und ohne Wenn und Aber.

Richtig ist wieder, dass die erste Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der BA obliegt.

Zitat:
Sie wird also Aufstocker und kein voller Leistungsbezieher. Ich bin kein Experte für Verwaltungsrecht, aber ich bin mir nicht dass sicher ob hier die selben Regeln angewandt werden.


Für das Jobcenter ist es an dieser Stelle völlig egal, ob ein Antragsteller Aufstocker ist oder "nur" Leistungen nach dem SGB II will. Das Prüfschema ist immer dasselbe und bei unter 25-jährigen, die erstmals Leistungen beantragen, weil sie erstmals eine eigene Wohnung beziehen wollen, gehört dazu immer auch die Prüfung, ob ein Verweis auf die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern möglich ist.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Irgendwie gehe ich mal davon aus, dass der Freund der Mutter nicht will, dass der erwachsene Sohn der Freundin mit in seine Wohnung einzieht.
Wenn der Freund sich weigert, ist dies genau einer der Gründe, weshalb der Sohn nicht auf das Elternhaus verwiesen werden kann und das JC zuständig ist, die neue Wohnung zu bewilligen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32121 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von sarahnicole):
verlasse das Unternehmen fristgerecht am 31.07.,
Selbst gekündigt.
BA-Retourkutsche=Sperrzeit für 12 Wochen. Frühestens Ende November das erste ALG1.

Falls Anspruch auf ALG 1 besteht:
- Heute noch arbeitsuchend melden. Geht online 24/7.
- Am 3.8. persönlich arbeitslos melden bei der Arbeitsagentur. Oder die machen Terminansage.
- Jetzt schnellstens einen neuen Job suchen. Überall dort, wo man vom jetzigen Wohnort aus hinkommt.

Dass man nach der Ausbildung keinen passenden Erstjob findet, ist schade. Dass man in Corona-Zeit einen TZ-Job bekommt und diesen nun wegen Unglücklichsein selbst kündigt, ohne Ersatz zu haben, ist selten naiv und nicht zu revidieren. Da kommt die Sperrzeit.

Falls kein Anspruch auf ALG1 besteht,
- Auch schnellstens einen Job suchen.

Zitat (von sarahnicole):
diese jedoch in naher Zukunft ...wegzieht
Wann ist die nahe Zukunft? Noch nicht mal gekündigt?
Bis zum Umzug ist die Unterkunft bei Muttern sicher.
Ihr Unterhalt hoffentlich auch?
Vor dem Umzug die eigenen Möbel reservieren.
Eine kleine Wohnung/Zimmer/WG-Zimmer suchen, noch nicht mieten. Oder versuchen, in dieser Wohnung zu bleiben und eine WG aufzumachen?

Möglich ist, dass kein Anspruch auf Alg2 besteht. Zumindest bis zum Wegzug der Mutter.
Hat man zwischenzeitlich einen Job gefunden, ist das ein Grund, nicht mit umzuziehen.

So würde ich an die Sache herangehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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