Guten Tag zusammen,
heute habe ich ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit Recklinghausen (Inkasso) erhalten.
Der Brief fasst sich wie folgt zusammen:
Zahlungserinnerung
die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Aufgabe des Forderungseinzuges für das oder die in der Forderungsaufstellung genannte(n) Jobcenter wahr (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 44b Abs. 4 SGB II).
Sie haben die am 05.10.2010 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von 978,15 Euro noch nicht beglichen..usw..
Zahlung wird erwartet bis zum 25.06.2024
usw...
Auflistung:
Kosten zur Wohnungsbeschaffung (Bescheid zur Darlehensbewilligung 07.04.2010) Fällig 05.10.2010 = 320 Euro
Leistungen z. Sicher. d. Lebens. (Erstattungsbescheid 18.08.2010) Fällig 05.10.2010 = 359 Euro
Leistungen für Unterkunft und Heizung (Erstattungsbescheid 18.08.2010) Fällig 05.10.2010 = 294 Euro
Mahngebühren (Mahnung RD Rheinland-Pfalz/Saarland 28.11.2010) 5,15 Euro
Jetzt zu meiner Frage: Ist die Geschichte nicht schon X-mal verjährt?
Ich kann mich sehr dunkel daran erinnern, dass ich im Jahr 2010 mal ein Schreiben vom Jobcenter aus Frankfurt? Bzgl. der Forderung erhalten hatte.
Anschließend hatte ich Kontakt mit einem Mitarbeiter vom Jobcenter wo ich die Forderung zurückwies. Da diese unberechtigt ist.
Seit dem habe ich vom Jobcenter nichts mehr gehört.
Nun 14 Jahre! später so ein Brief?
Hat hier jemand erfahrungswerte?
Ich habe auch schon versucht beim Jobcenter etwas in Erfahrung zu bringen.
Das Arbeitsamt Recklinghausen hat mich an mein zuständiges Jobcenter verwiesen.
Dort konnte man mir aber auch nicht weiterhelfen, da Sie keine Akteneinsicht haben (weil zu lange her).
Diese muss nun erst angefordert werden.
Ich bedanke mich schon einmal vorab für weitere Hilfestellung
VIelen Dank
Gruß Marandi
-- Editiert von User am 13. Juni 2024 14:04
-- Editiert von User am 13. Juni 2024 14:19
Forderung vom Jobcenter -Verjährt?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



X-mal geht nicht.ZitatIst die Geschichte nicht schon X-mal verjährt? :
ZitatAnschließend hatte ich Kontakt mit einem Mitarbeiter vom Jobcenter wo ich die Forderung zurückwies. Da diese unberechtigt ist. Seit dem habe ich vom Jobcenter nichts mehr gehört. :
iaR geben JC solche unbeglichenen Rückzahlungsforderungen recht zeitnah an das Inkasso der BA. Egal, wie hoch die Forderung ist. Die JC treiben nicht selbst ein.
Die Inkassostelle versucht dann, die Forderung einzutreiben. Der Stelle sind Gründe zu Recht oder Unrecht völlig egal. Das steht auch immer in diesen Schreiben.
Warum nun erstmals die Inkassopost kam, bleibt dunkel...
Richtig. Das war auch nicht das Arbeitsamt in RE, sondern ---Inkasso-Service der BA--- mit Sitz in Recklinghausen. Die Geldeintreiber.ZitatDas Arbeitsamt Recklinghausen hat mich an mein zuständiges Jobcenter verwiesen. :
ICH würde nun schriftlich und nachweisbar beim zuständigen JC (Frankfurt) die Einrede der Verjährung erheben.
Musterbriefe gibts im Netz.
Zitat:ICH würde nun schriftlich und nachweisbar beim zuständigen JC (Frankfurt) die Einrede der Verjährung erheben.
Da die Forderung vom Inkasso-Service der BA (im Namen des JC) geltend gemacht wird, sollte die Einrede der Verjährung auch gegenüber dem Inkasso-Service erfolgen. Gerne zusätzlich auch gegenüber dem Jobcenter, aber nicht nur.
Im Jahr 2010 gab es noch keine Rechtsgrundlage dafür, den Forderungseinzug durch die Jobcenter auf den Inkasso-Service zu übertragen. Somit dürte der Inkasso-Service hier nicht zuständig sein. Auch das kann man - wenn man will - in dem Schreiben durchaus mal erwähnen.
Eine Rechtsgrundlage für die Aufgabenübertragung wurde erst zum 01.01.2011 eingeführt. Selbst wenn die Aufgabenübertragung hier erst nach dem 01.01.2011 erfolgt sein sollte, ist für die Wirksamkeit dieser Aufgabenübertragung ein Beschluss der Trägerversammlung zwingend erforderlich, aus dem auch eine Rückwirkung hervorgehen muss, wenn die Aufgabenübertragung auch für Forderungen gelten soll, die vor dem 01.01.2011 festgesetzt worden sind.
Insofern vermutlich zwei Ansatzpunkte dafür, die Forderung nicht (mehr) begleichen zu müssen. Der letztere greift dabei auch dann, wenn tatsächlich und nachweislich durch den Inkasso-Servie verjährungshemmende Maßnahmen durchgeführt worden sein sollten, wovon erfahrungsgemäß allerdings nicht auszugehen ist.
Gruß,
Axel
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Hallo nochmal,
wie geraten habe ich eine Email an das Inkasso der Agentur für Arbeit in Recklinghausen und habe Einrede der Verjährung erhoben.
Heute habe ich eine Antwort vom Inkasso Service der Agentur für Arbeit Recklinghausen erhalten.
Man fordert nun von mir 320,- Euro. Bei 653,- Euro würde die Verjährung greifen.
Bei den 320 Euro steht folgendes zur Erklärung:
....
Mit Nachricht vom 13.06.2024 haben Sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Nach Überprüfung des Sachverhaltes teile ich Ihnen mit, dass die Einrede der Verjährung nicht greift für die Forderung mit Bescheiddatum 07.04.2010.
Die Forderung stammt aus dem Bescheid vom 07.04.2010. Der Bescheid wurde am 10.05.2010 bestandskräftig, da kein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt wurde.
Wurde das Darlehen - wie im Ihrem Fall - durch einen unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt, so beträgt die Verjährungsfrist für den in dem Darlehen enthaltenen Darlehensrückzahlungsanspruch 30 Jahre, vgl. § 52 Abs. 2 SGB X.
Daher begann die Verjährungsfrist am 31.12.10 zu laufen und würde regulär am 31.12.40 enden. Diese Frist ist noch nicht verstrichen.
Da die Forderung noch nicht verjährt ist, bleibt diese weiterhin durchsetzbar.
Bitte überweisen Sie die Forderung in Höhe von 320,00 Euro unter Angabe der Vertragsgegenstandsnummer XXX sofort auf das unten genannte Konto.
AxelK: Sie schrieben dass eine Aufgabenübertragung erst zum 01.01.2011 eingeführt wurde.
ZitatEine Rechtsgrundlage für die Aufgabenübertragung wurde erst zum 01.01.2011 eingeführt. Selbst wenn die Aufgabenübertragung hier erst nach dem 01.01.2011 erfolgt sein sollte, ist für die Wirksamkeit dieser Aufgabenübertragung ein Beschluss der Trägerversammlung zwingend erforderlich, aus dem auch eine Rückwirkung hervorgehen muss, wenn die Aufgabenübertragung auch für Forderungen gelten soll, die vor dem 01.01.2011 festgesetzt worden sind. :
Sehen Sie hier in meinem Fall irgendwelche Ansatzpunkte, dass ich gegen die Forderung von 320 Euro vorgehen kann?
Ich kann mich nicht daran erinnern, damals einen Mahnbescheid vom Amtsgericht erhalten zu haben, hier hätte doch auch mit Sicherheit anschließend das Hauptzollamt oder ein Gerichtsvollzieher gegen mich vollstreckt.
In meinem Ersten Post habe ich die Kostenaufgestellung aufgezeigt.
Hier ist lediglich eine Mahnung vom 28.11.2010 aufgelistet und dann wie geschildert 14 Jahre -Pause-.
Zur Vollständigkeit noch das zweite Schreiben:
.....
Mit Nachricht vom 13.06.2014 haben Sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Nach Überprüfung des Sachverhalts teile ich Ihnen mit, dass die Forderung in Höhe von 653,00 Euro aus dem Bescheid vom 18.08.2010 verjährt ist.
Die Forderung ist somit nicht mehr durchsetzbar. Von der weiteren Einziehung der Forderung wird abgesehen.
Dies ist kein Erlass im Sinne des § 59 Absatz 1 Nummer 3 Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Danke vorab und wünsche ein schönes Wochenende
Da kommt auch keiner. Diesen Weg gehen JC und deren Inkassoservice nicht.ZitatIch kann mich nicht daran erinnern, damals einen Mahnbescheid vom Amtsgericht erhalten zu haben, :
Es gibt die Aufgabenübertragung zwischen der Bundesagentur für Arbeit (also auch den JC-ge) und den eigenen Inkassostellen.
Erst, wenn die nun noch stehende (nicht verjährte) Forderung von 320,- nicht beglichen wird, auch nicht in Raten, würde Inkasso Recklinghausen nach erfolgloser Mahnung die Sache mW an das zust. HZA (oder die Kommune mit Gerichtsvollzieher? ) abgeben.
HZA oder Kommune würde dann die Sache mit der Vollstreckung (zwangsweise Einziehung der Forderung) weiter betreiben.
ZitatIch kann mich nicht daran erinnern, damals einen Mahnbescheid vom Amtsgericht erhalten zu haben, :
Die brauchen so was nicht, der rechtskräftige Bescheid ist der Titel aus den vollstreckt werden kann.
ZitatInsofern vermutlich zwei Ansatzpunkte dafür, die Forderung nicht (mehr) begleichen zu müssen. :
Die sollte man sicherlich entsprechend im Schreiben erwähnen.
Zitat:Sie schrieben dass eine Aufgabenübertragung erst zum 01.01.2011 eingeführt wurde.
Nein, dass schrieb ich nicht. Ich schrieb, dass zum 01.01.2011 eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen wurde, dass eine Aufgabenübertragung überhaupt zulässigerweise möglich wurde. Die Übertragung der Aufgabe als solche muss durch Beschluss der Trägerversammlung erfolgt sein. Da hier der maßgebliche Erstattungsbescheid aus dem Jahr 2010, also vor Einführung der Rechtsgrundlage stammt, müsste dieser Beschluss der Trägerversammlung darüber hinaus auch eine Rückwirkung für Bescheide von vor 2011 beinhalten. Ich halte es für mehr als unwahrscheinlich, dass eine solche Rückwirkung hier vereinbart worden ist.
Du solltest Dir vom Inkasso-Service, bzw. vom zuständigen Jobcenter eine Kopie des Protokolls der Trägerversammlung anfordern, in der die Aufgabenübertragung vereinbart wurde. Aus welchem Bundesland kommst Du? Handelt es sich um ein Bundesland, in dem es ein Informationsfreiheitsgesetz gibt, dürfte auf die Herausgabe ein einklagbarer Anspruch bestehen. Ggf. könnte auch das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes greifen. Da bin ich aber grad nicht ganz sicher.
Zitat:Wurde das Darlehen - wie im Ihrem Fall - durch einen unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt, so beträgt die Verjährungsfrist für den in dem Darlehen enthaltenen Darlehensrückzahlungsanspruch 30 Jahre, vgl. § 52 Abs. 2 SGB X.
Die Behauptung halte ich allerdings für höchst gewagt. Ein Darlehensbescheid dürfte m.E. die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 SGB X nicht erfüllen. Ich würde also weiterhin bei der Einrede der Verjährung bleiben und ggf. - bevor eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen losgehen - negative Feststellungsklage beim Sozialgericht erheben. Die Klage sollte sich dann sowohl gegen die Bundesagentur für Arbeit, als auch gegen das Jobcenter richten.
Gruß,
Axel
Hallo AxelK,
vielen Dank für deine Antwort.
ZitatAus welchem Bundesland kommst Du? :
ich komme aus Rheinland-Pfalz.
ZitatDu solltest Dir vom Inkasso-Service, bzw. vom zuständigen Jobcenter eine Kopie des Protokolls der Trägerversammlung anfordern, in der die Aufgabenübertragung vereinbart wurde :
Gibt es hierzu irgendwelche Paragraphen, oder kann ich einfach Schreiben dass ich um Zusendung des Protokolls der Trägerversammlung bitte, indem die Aufgabenübertragung vereinbart wurde, die Zahlungsaufforderungen vor dem 01.01.2011 einzufordern?
Ich bin leider absoluter Laie was dies angeht.
ZitatDie Behauptung halte ich allerdings für höchst gewagt. Ein Darlehensbescheid dürfte m.E. die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 SGB X nicht erfüllen. Ich würde also weiterhin bei der Einrede der Verjährung bleiben und ggf. - bevor eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen losgehen - negative Feststellungsklage beim Sozialgericht erheben. Die Klage sollte sich dann sowohl gegen die Bundesagentur für Arbeit, als auch gegen das Jobcenter richten. :
Ist dies nicht mit enormen Kosten verbunden? Eine Rechtsschutzversicherung besitze ich (leider) nicht.
Danke vorab und einen guten Start in die neue Woche

Sorry für die späte Antwort.
Zitat:ich komme aus Rheinland-Pfalz.
In Rheinland-Pfalz nennt sich das maßgebliche Gesetz Landestransparenzgesetz.
Zitat:Gibt es hierzu irgendwelche Paragraphen,
§§ 11 ff. des Landestransparenzgesetzes.
Zitat:kann ich einfach Schreiben dass ich um Zusendung des Protokolls der Trägerversammlung bitte, indem die Aufgabenübertragung vereinbart wurde, die Zahlungsaufforderungen vor dem 01.01.2011 einzufordern?
Du musst keine Paragrafen nennen. In diesem Fall dürfte das aber vermutlich durchaus hilfreich sein.
Den letzten Halbsatz Deiner Formulierung würde ich weglassen und das Protokoll der Trägerversammlung anfordern, in der die Übertragung der Aufgabe des Forderungseinzugs auf die Bundesagentur für Arbeit beschlossen wurde.
Zitat:Ist dies nicht mit enormen Kosten verbunden?
Gerichtskosten fallen beim Sozialgericht nicht an und einen Rechtsanwalt brauchst Du nicht zwingend, wobei der dennoch empfehlenswert ist. Zur Abdeckung der Rechtsanwaltskosten kannst Du Prozesskostenhilfe beantragen. Hilfreich kann sein, zunächst selbst die Klage einzureichen, respektive bei Gericht zu Protokoll zu geben und diese mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu verbinden. Wenn Du das so machst, solltest Du Dir im Vorfeld einen im Sozialrecht versierten Rechtsanwalt suchen und mit dem abklären, ob er unter der Bedingung der PKH-Bewilligung das Mandat übernehmen würde. Dann kannst Du ihn im Rahmen der PKH-Beantragung gegenüber dem Gericht direkt benennen.
Gruß,
Axel
Und jetzt?
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