Frage nach Krankschreibung rückwirkend für Arbeitsamt

2. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Yolandaa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage nach Krankschreibung rückwirkend für Arbeitsamt

Hallo:
Wie ist es eigentlich, wenn man bis heute krankgeschrieben ist, einschließlich heute, die Folgebescheinigung ist bis einschl. heute gültig und man kann erst am Montag zum Arzt.
Kann man dort eine weitere Folgebescheinigung rückwirkend für die Tage bekommen und würde man mit dieser rückwirkenden Bescheinigung Probleme beim Jobcenter bekommen?
Drei Tage sind rückwirkend zulässig, richtig? Dann:
Heute ist abgedeckt (laufende Folgebescheinigung)
Freitag, Samstag, Sonntag, würde das gehen? Drei Tage sind erlaubt?
Würde man beim Arzt eine solche rückwirkende Folgebescheinigung bekommen?
Würde man beim Jobcenter Probleme mit einer solchen rückwirkenden Bescheinigung bekommen?

Dankeschön.

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39 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Yolandaa):
man kann erst am Montag zum Arzt.
Warum das denn?

Das JC will die AU-Bescheinigung sehen, falls man einer Einladung zu genau diesem Termin nicht folgen kann.
Zitat (von Yolandaa):
Drei Tage sind erlaubt?
Meines Wissens nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Yolandaa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir sind nicht in der Stadt, in der wir eigentlich leben.
Es steht keine Einladung an.
Das mit 3 Tagen, im Internet steht es so, keine Ahnung.

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3527 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von Yolandaa):
Wir sind nicht in der Stadt, in der wir eigentlich leben.


Bei Krankheit in einer anderen Stadt?
Der Arzt hat sich vielleicht etwas dabei gedacht, als er die AU nur bis heute schrieb.

Als Ausstellungsdatum wird auf der AU der 06.01.2020 stehen, da diese maschinell erstellt wird, ob sich dann die Tage rückwirkend gutmachen, sofern der Arzt da überhaupt mitspielt.

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#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Eine Krankmeldung hat für Folgebescheinigungen ununterbrochen zu sein - ob Ihr Arzt sich auf eine rückwirkende Krankschreibung einlassen wird, weiß keiner... Muß er aber nicht. Es gibt keinen Anspruch darauf.

Ich hoffe, Sie beziehen kein Krankengeld...dann ist's nämlich Schabbes damit.

Zitat (von Yolandaa):
Würde man beim Jobcenter Probleme mit einer solchen rückwirkenden Bescheinigung bekommen?
In welchem Zusammenhang genau?

-- Editiert von fb367463-2 am 02.01.2020 16:06

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Yolandaa:

Zitat:
Wir sind nicht in der Stadt, in der wir eigentlich leben.


Jobcenter und Krankenkasse wissen von dieser Ortsabwesenheit während ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit? Mir scheint, Du bewegst Dich da auch ziemlich dünnem Eis.

Zitat:
Würde man beim Jobcenter Probleme mit einer solchen rückwirkenden Bescheinigung bekommen?


Mit dem Jobcenter eher nicht, mit der Krankenkasse mit Sicherheit, wenn die Situation eintreten sollte, dass Du Krankengeld beziehen möchtest. Das gibt es nämlich nur bei lückenloser AU und die würde in der von Dir beschriebenen Konstellation - auch bei rückwirkender Krankschreibung - nicht vorliegen.

Schon mal daran gedacht, beim Arzt anzurufen und zu fragen, ob allein aufgrund der telefonischen Mitteilung, dass die Beschwerden nicht nachgelassen haben, eine weitere AU, dann nämlich ab Morgen und auch Morgen ausgestellt, möglich ist, die Du dann am Montag abholst? Wäre einen Versuch wert, auch wenn das alles in allem ziemlich grenzwertig erscheint.

Gruß,

Axel

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#6
 Von 
Yolandaa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Guten Abend fb367463-2 und Axel:
Vielen Dank für Antworten.
Ich beziehe kein Krankengeld.
Herzlichen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Yolandaa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Yolandaa):
Hallo Guten Abend fb367463-2 und Axel:
Vielen Dank für Antworten.
Ich beziehe kein Krankengeld.
Weil kein Krankengeld bezogen wird, muss die Krankenkasse von Ortsabwesenheit Nichts wissen, denke ich.
Herzlichen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Hast du beim JC um eine Zustimmung gebeten, ortsabwesend zu sein?
Hat mit einer AU-Bescheinigung nichts zu tun.

Zitat (von Yolandaa):
Es steht keine Einladung an.
Dann will das JC auch keine solche Bescheinigung sehen.
Wenn es auch keinen Arbeitgeber gibt, der die AU-Bescheinigung haben ---muss--- , passiert nichts.
Zitat (von Loni12):
Bei Krankheit in einer anderen Stadt?
Ja, warum nicht? Wenns der Genesung dient?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Yolandaa):
man kann erst am Montag zum Arzt.

Eine Stadt ohne Ärzte? Schwer vorstellbar.
Man kann erst am Montag zum Wunsch-Arzt wäre wohl korrekter.



Zitat (von Yolandaa):
Kann man dort eine weitere Folgebescheinigung rückwirkend für die Tage bekommen

Da wird man den Arzt fragen müssen.
Die Neigung mehr als einen Tag rückwirkend AU festzustellen ist eher gering. Kommt aber auf den Einzelfall an.



Zitat (von Yolandaa):
und würde man mit dieser rückwirkenden Bescheinigung Probleme beim Jobcenter bekommen?

Je nach dem, ja das könnte passieren.



Zitat (von Yolandaa):
Es steht keine Einladung an.

Ich wundere mich immer über solch hellseherischen Fähigkeiten. Möglicherweise liegt schon eine in Briefkasten?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Yolandaa:

Zitat:
Ich beziehe kein Krankengeld.


Darum schrieb ich:

Zitat:
wenn die Situation eintreten sollte, dass Du Krankengeld beziehen möchtest.


Die Situation kann ja durchaus auch erst in 3, 4 oder 5 Wochen eintreten, wenn Du noch so lange AU bist. Und auch dann wird es kein Krankengeld geben, wenn jetzt eine Lücke in der Krankschreibung entsteht und die entsteht in jedem Fall, wenn die weitere AU erst am Montag (ggf. rückwirkend, spielt aber keine Rolle) festgestellt wird.

Wäre insgesamt schon recht hilfreich, wenn Du ein paar mehr Infos geben würdest. Es sei denn, Du bist mit diesen insgesamt recht vagen Antworten zufrieden, die sich im Übrigen sehr schnell als falsch herausstellen können, wenn sich ein nur leicht geänderte Sachverhalt ergibt, als vom Antwortenden angenommen. Das gil auch für alle bisher gegebenen Antworten, meine nicht ausgenommen.

Gruß,

Axel

Axel

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#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Wenn doch keine Einladung ansteht und kein Krankengeld bezogen wird, wozu wird die fortlaufende Krankschreibung benötigt?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#12
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3527 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Loni12):
Bei Krankheit in einer anderen Stadt?

Ja, warum nicht? Wenns der Genesung dient?


Mit Erlaubnis der Krankenkasse , ja.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 281x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Eine Stadt ohne Ärzte? Schwer vorstellbar.
Man kann erst am Montag zum Wunsch-Arzt wäre wohl korrekter.


Ohne Ärzte? Derzeit noch nicht, aber in einigen Bereichen z.b. in OWL in naher Zukunft möglich.

Als Gast oder Zugezogener nen Hausarzt finden? Ohne "Connections" mittlerweile ein Ding der Unmöglichkeit. Und die Ärztlichen Notfallpraxen in den Krankenhäusern weigern sich recht oft eine reguläre AU auszustellen und verweisen da immer auf den Hausarzt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Als Gast oder Zugezogener nen Hausarzt finden?

Hausarzt braucht es doch nicht, Arzt reicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Harry:

Zitat:
Hausarzt braucht es doch nicht, Arzt reicht.


Stimmt. Aber: AU-Bescheinigung von auswärtigem Arzt ausgestellt und beim Jobcenter eingereicht und schon ist sie dahin, die Freude an der nicht genehmigten Ortsabwesenheit.

Die TE scheint ja mit den bisherigen Antworten zufrieden zu sein. Zumindest kommen keine weiteren Informationen. dann wollten wir die Diskussionen an dieser Stelle vielleicht auch beenden.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
AU-Bescheinigung von auswärtigem Arzt ausgestellt
Machen die das jetzt auch schon? Kein Wunder, daß die Beamten immer überlasteter werden :devil: ;)

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
schon ist sie dahin, die Freude an der nicht genehmigten Ortsabwesenheit.
Tja, das ist natürlich Pech, wenn man sich nicht an die Regeln hält, finde ich...

Aber stimmt schon, eigentlich is' egal :)

Frohes neues Jahr, Axel.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und auch dann wird es kein Krankengeld geben, wenn jetzt eine Lücke in der Krankschreibung entsteht
Warum sollte da eine Lücke schaden? Kannst du das mal erläutern?

Und was ihr an der Abwesenheit vom Wohnort zu bemängeln habt kann ich auch nicht so ganz nachvollziehen. Die Krankenkasse kann das doch grundsätzlich nicht verbieten noch muss man es melden, und das Jobcenter auch nur in bestimmten Fällen (auch Hartz-IV-ler dürfen sich doch frei bewegen).

Zitat:
Ja, warum nicht? Wenns der Genesung dient?
Korrekt. Es reicht sogar schon, dass es der Genesung nicht schadet (ein gebrochener Arm wächst beispielsweise zu Hause auch nicht schneller oder besser zusammen).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
noch muss man es melden, und das Jobcenter auch nur in bestimmten Fällen (auch Hartz-IV-ler dürfen sich doch frei bewegen).
Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, ist verpflichtet, (ob krank oder nicht), zu einer Ortsabwesenheit über eine bestimmte Zeit und Entfernung eine Zustimmung einzuholen.
Einem Leistungsberechtigten werden auch max. 21 Kalendertage p.a. *zugestimmt*, falls nicht irgendwelche Eingliederungsmaßnahmen anstehen.
Das JC will es also wissen, will zustimmen und nach Rückkehr will es die Rückmeldung.

Manchmal haben LB sich die Zustimmung nicht geben lassen. Manchmal passiert was währenddessen. Manchmal erfährt das JC das auch noch. Dann ist es manchmal sehr blöd. Dann können Leistungen komplett eingestellt und entzogen bzw. zurückgefordert werden.
Selten, aber wahr. *Unerlaubte Ortsabwesenheit* und ihre Folgen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@reckoner:

Zitat:
Warum sollte da eine Lücke schaden? Kannst du das mal erläutern?


Ganz einfach: Weil eine lückenlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nunmal Voraussetzung für die Gewährung von Krankengeld ist.

Zitat:
Und was ihr an der Abwesenheit vom Wohnort zu bemängeln habt kann ich auch nicht so ganz nachvollziehen.


Ob im konkreten Fall etwas daran zu bemängeln ist oder nicht, weiß ich auch nicht, weil die TE keine konkreten Infos gibt und ab ihrem Thread auch nicht mehr interessiert zu sein scheint. Je nach Konstellation, nach Art der Erkrankung etc. kann die Abwesenheit vom Wohnort allerdings durchaus auch zu Problemen mit der Krankenkasse führen. Mit dem Jobcenter ohnehin, unabhängig von einer bestehenden AU (siehe #19), dem eigentlich nichts weiter hinzuzufügen ist.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Ganz einfach: Weil eine lückenlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nunmal Voraussetzung für die Gewährung von Krankengeld ist.


Ganz so einfach ist das gar nicht, zumal ALG II-Bezieher überhaupt keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben können.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

@Anami: Warum zitierst du mich und tust damit so als hätte ich etwas anderes behauptet?

Zitat:
Ganz einfach: Weil eine lückenlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nunmal Voraussetzung für die Gewährung von Krankengeld ist.
Das hattest du oben schon behauptet, erklärt es aber nicht.
Wann gibt es denn überhaupt Krankengeld? Ab dem ersten Tag, oder erst nach 6 Wochen (halt so wie bei Arbeitnehmern)?
Und warum muss es lückenlos sein? Krankheiten sind schließlich auch nicht immer lückenlos (also fortwährend), sondern können unterbrochen sein.

Zitat:
Ob im konkreten Fall etwas daran zu bemängeln ist oder nicht, weiß ich auch nicht, weil die TE keine konkreten Infos gibt
Und warum unterstellst du es dann?

Zitat:
Je nach Konstellation, nach Art der Erkrankung etc. kann die Abwesenheit vom Wohnort allerdings durchaus auch zu Problemen mit der Krankenkasse führen.
Aha, und was könnte das sein?

Kann das Krankengeld gestrichen werden wenn man sich nicht bemüht gesund zu werden?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Ratsuchender:

Zitat:
zumal ALG II-Bezieher überhaupt keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben können.


Das ist doch Unsinn. Es gibt mehr als genügend Menschen, die zwar eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, deren Einkommen aber nicht ausreicht und die deshalb ergänzendes ALG II beziehen. Und selbstverständlich erwerben diese Arbeitnehmer einen Krankengeldanspruch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (6 Wochen arbeitsunfähig wegen der selben Erkrankung) vorliegen.

@reckoner:

Zitat:
Wann gibt es denn überhaupt Krankengeld? Ab dem ersten Tag, oder erst nach 6 Wochen (halt so wie bei Arbeitnehmern)?


Wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch, gibt es auch bei mit ALG II aufstockenden Arbeitnehmern, Krankengeld ab der 7. Woche.

Zitat:
Und warum muss es lückenlos sein? Krankheiten sind schließlich auch nicht immer lückenlos (also fortwährend), sondern können unterbrochen sein.


Mit lückenlos ist hier gemeint, dass der Versicherte z.B. bis Donnerstag AU ist, am Freitag nicht gesund ist, sich auch nicht gesund fühlt, gleichwohl aber - aus rein persönlichen Gründen - erst am Montag wieder zum Arzt geht, um die AU wegen der gleichen Erkrankung verlängern zu lassen. In dem Fall liegt eine Lücke in der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vor, die zum Verlust des Krankengeldanspruchs führt.

Geht der Versicherte - unterstellt, er ist (auch) Arbeitnehmer - am Freitag nicht zum Arzt, weil er - idealerweise in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt - der Meinung ist, die Krankheit sei ausgestanden und er könne wieder arbeiten, stellt dann aber fest, nee, geht doch noch nicht und lässt sich am Montag wegen der selben Krankheit weiter krankschreiben, erhält er weiter Krankengeld, weil er einen Arbeitsversuch unternommen hat, aber noch kein Lohnfortzahlungsanspruch wieder entstanden ist.

Zitat:
Und warum unterstellst du es dann?


Unterstellt habe ich überhaupt nichts. Ich habe lediglich (erfolglos) versucht, der TE weitere Infos zu entlocken, um danach konkret sagen zu können, ob ihr Verhalten in Ordnung ist oder eben auch nicht. In diesem Zusammenhang habe ich eben auch darauf hingewiesen, dass es unter Umständen eben nicht in Ordnung ist.

Zitat:
Kann das Krankengeld gestrichen werden wenn man sich nicht bemüht gesund zu werden?


Sofern man sich weiterhin im Inland aufhält wohl eher nicht, obwohl auch dann gewisse Regeln einzuhalten sind.

Verreist man ins Ausland, besteht allerdings kein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankenkasse der Reise nicht im Vorfeld zugestimmt hat.

Alle diese Informationen haben wir hier nicht. Darum meine relativ vagen Aussagen.

Nachzulesen ist das alles im Übrigen beispielsweise hier: https://www.vdk.de/deutschland/pages/gesundheit/73841/darf_man_verreisen_obwohl_man_krankengeld_bekommt?dscc=ok

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Das ist doch Unsinn. Es gibt mehr als genügend Menschen, die zwar eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, deren Einkommen aber nicht ausreicht und die deshalb ergänzendes ALG II beziehen. Und selbstverständlich erwerben diese Arbeitnehmer einen Krankengeldanspruch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (6 Wochen arbeitsunfähig wegen der selben Erkrankung) vorliegen.


So ein ausgemachter Mumpitz! Der genannte Personenkreis erwirbt nicht einen Anspruch auf Krankengeld wegen des Bezuges von aufstockendem ALG II, sondern wegen des erzielten Arbeitsentgeltes.

Insoweit ist und bleibt meine Aussage, nach der ALG II-Bezieher keinen Anspruch auf Krankengeld haben, vollkommen richtig.

Ganz abgesehen hiervon, gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Fragesteller aufstockend ALG II bezieht.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Unterstellt habe ich überhaupt nichts.
OK. Du warst es auch nicht (allein), sondern noch ein paar andere hier.
Es ist einfach nicht totzukriegen, dass eine krankgeschriebene Person gefälligst zu Hause im Bett liegen muss. Das ist aber grundsätzlich falsch, in fast allen Fällen.

Und davon das die Krankschreibung lückenlos sein muss hast du mich immer noch nicht überzeugt. Es gibt doch nicht einmal eine Pflicht sich überhaupt krankschreiben zu lassen.
Natürlich erreicht man dann die 6 Wochen erst später, mehr aber doch nicht.

Zitat:
Ganz abgesehen hiervon, gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Fragesteller aufstockend ALG II bezieht.
Richtig. Aber warum dann überhaupt die Krankschreibung? Als Hartz-IV-ler braucht man die doch nicht bzw. allenfalls um einem Termin nicht nachkommen zu müssen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
dass eine krankgeschriebene Person gefälligst zu Hause im Bett liegen muss.

Hat hier niemand behauptet...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber warum dann überhaupt die Krankschreibung? Als Hartz-IV-ler braucht man die doch nicht bzw. allenfalls um einem Termin nicht nachkommen zu müssen.


Das sollte man denjenigen fragen, der eine solche Behauptung aufgestellt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hat hier niemand behauptet...
Aber natürlich, das steht ganz deutlich zwischen den Zeilen.

Zitat:
Das sollte man denjenigen fragen, der eine solche Behauptung aufgestellt hat.
Welche Behauptung?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Welche Behauptung?


Na die Behauptung, dass hier der Fragesteller eine (lückenlose) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Ratsuchender:

Zitat:
Der genannte Personenkreis erwirbt nicht einen Anspruch auf Krankengeld wegen des Bezuges von aufstockendem ALG II, sondern wegen des erzielten Arbeitsentgeltes.


Wo bitte habe ich das Gegenteil behauptet? Deine Aussage lautete (und Du wiederholst sie jetzt sogar noch):

Zitat:
zumal ALG II-Bezieher überhaupt keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben können.


Und das ist, so wie Du das formulierst, schlichtweg falsch und wird auch durch Wiederholung nicht richtiger.

Zitat:
Ganz abgesehen hiervon, gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Fragesteller aufstockend ALG II bezieht.


Anhand der Schilderung der TE gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt für irgendwas. Genau darum habe ich wiederholt versucht weitere Informationen zu bekommen, die die TE offensichtlich nicht geben kann oder will.
Von daher ist hier eigentlich jede weitere Situation schon längst völlig unnötig.

Zitat:
Insoweit ist und bleibt meine Aussage, nach der ALG II-Bezieher keinen Anspruch auf Krankengeld haben, vollkommen richtig.


In der von Dir gewählten Formulierung und ohne jegliche Differenzierung ist und bleibt die Aussage vollkommen falsch.

@reckoner:

Zitat:
Es ist einfach nicht totzukriegen, dass eine krankgeschriebene Person gefälligst zu Hause im Bett liegen muss. Das ist aber grundsätzlich falsch, in fast allen Fällen.


Habe ich nicht behauptet und auch sonst niemand hier. Es ging hier die ganze Zeit nicht darum, ob eine krankgeschriebene Person das Haus verlassen darf, sondern allenfalls darum ob sie - überspitzt formuliert - in der Weltgeschichte rumreisen darf. Und da gibt es durchaus Einschränkungen.

Zitat:
Und davon das die Krankschreibung lückenlos sein muss hast du mich immer noch nicht überzeugt.


Dann wird Dich, wenn Du irgendwann mal in die Situation kommen solltest, Deine Krankenkasse und im Streitfall das zuständige Sozialgericht davon überzeugen müssen.

Zitat:
Es gibt doch nicht einmal eine Pflicht sich überhaupt krankschreiben zu lassen.


Nö, natürlich nicht. Nur erwirbt man dann eben auch keinen Krankengeldanspruch. Eigentlich logisch, oder?

Zitat:
Natürlich erreicht man dann die 6 Wochen erst später, mehr aber doch nicht.


Ich schränke meine bisherigen Aussagen in diesem Thread ein klein wenig ein: ich bin nicht zu 100% sicher (aber doch zu 95%), ob die lückenlose Krankschreibung auch schon Voraussetzung für das erstmalige Entstehen des Krankengeldanspruchs ist. Für das Fortbestehen des Anspruchs nachdem die Krankengeldzahlungen bereits begonnen haben, ist die lückenlose AU-Bescheinigung definitiv zwingend erforderlich. Bis bis - ich glaube - ca. 2 Jahren war es sogar noch so, dass zwischen dem letzten bescheinigten Krankheitstag und der Ausstellung der Folgebescheinigung nicht einmal ein Wochenende liegen durfte. Wer als bis Freitags krankgeschrieben war, musste noch Freitags die AU verlängern lassen, um den Krankengeldanspruch zu erhalten. Das wurde wenigstens insoweit geändert, dass es nunmehr ausreicht, dass die AU am nächsten, auf den letzten AU-Tag folgenden Werktag verlängert wird, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt. Zumindest das ergibt sich recht eindeutig aus direkt aus dem Gesetz, genauer aus § 46 Abs. 2 SGB V).

Zitat:
Als Hartz-IV-ler braucht man die doch nicht bzw. allenfalls um einem Termin nicht nachkommen zu müssen.


Auch das ist so nicht korrekt. Auch das Jobcenter verlangt, ebenso wie die Agentur für Arbeit, die Vorlage einer AU-Bescheinigung. Das dürfte so in vermutlich jeder Eingliederungsvereinbarung enthalten sein und hat auch eine gewisse Logik, schränkt doch eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ggf. für einen begrenzten Zeitraum die Vermittelbarkeit in Arbeit ein. Das es im Normalfall kaum auffallen dürfte, dass der Leistungsempfänger arbeitsunfähig ist, wenn er sich nicht ärztlich krankschreiben lässt und nicht gerade zu Terminen beim Jobcenter geladen wird, steht auf einem anderen Blatt und ändert nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung.

Gruß,

Axel

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