Frage zu § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB

28. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB

Im § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ist die Rede von "150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt".

Wie werden diese 150 Tage ermittelt, bei einer vertraglich vereinbarten 40 Stundenwoche / 5-Tagewoche, also Mo-Fr.

Zählen hier Samstag/Sonntag/Feiertag mit.

Kann man bei einem vollen Beschäftigungsmonat jeweils 30 Tage zugrunde legen ?

Wären bei einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber vom 1.2.2025 bis zum 30.6.2025 die 150 Tage erfüllt ?

-- Editiert von User am 28. November 2024 17:03

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33515 Beiträge, 17470x hilfreich)

Zählen hier Samstag/Sonntag/Feiertag mit. Wenn man da arbeitet, schon - ansonsten nicht.

Kann man bei einem vollen Beschäftigungsmonat jeweils 30 Tage zugrunde legen ? Nein.

Wären bei einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber vom 1.2.2025 bis zum 30.6.2025 die 150 Tage erfüllt ? Nein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wären bei einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber vom 1.2.2025 bis zum 30.6.2025 die 150 Tage erfüllt ? Nein.


Grundlage: 5 Tage-Woche, Mo-Fr., 40 Std/Woche
Wie wäre denn hier zu zählen bzw. gerechnet ab dem 1.2.2025, bis zu welchem Datum müsste der Betroffene Arbeitsentgelt beziehen ?
Gibt es eine Rechtsgrundlage oder ein Urteil aus dem das herleitbar ist.

-- Editiert von User am 28. November 2024 17:25

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33515 Beiträge, 17470x hilfreich)

Wie wäre denn hier zu zählen bzw. gerechnet ab dem 1.2.2025, bis zu welchem Datum müsste der Betroffene Arbeitsentgelt beziehen ? Man zählt die Tage, die Arbeitstage sind - einschließlich der auf Werktage entfallenden Feiertage, denn da gibt es auch Arbeitsentgelt.
Gibt es eine Rechtsgrundlage Ja - § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Man zählt die Tage, die Arbeitstage sind - einschließlich der auf Werktage entfallenden Feiertage, denn da gibt es auch Arbeitsentgelt.


Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage, z.B. ein Urteil, Gesetz, Richtlinie, Anweisung, o.ä ?

-- Editiert von User am 29. November 2024 17:28

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35069 Beiträge, 5990x hilfreich)

Zitat (von juristenfan):
Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage
Der schon genannte § 150 (3, Nr.1) SGB III.
Und dazu die Fachlichen Weisungen:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-150_ba036020.pdf

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
EuleKK
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 18x hilfreich)

M.E. kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt für Arbeitstage oder Kalendertage gezahlt wurde. Entscheidend ist, für welche Zeiträume Sozialversicherungspflicht bestand. Diese werden dann taggenau ausgerechnet.

MfG
EuleKK

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#7
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-150_ba036020.pdf

Danke.
Woraus entnimmst du, dass es sich um 150 Arbeitstage handeln muss, an denen auch tatsächlich gearbeitet wurde.

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#8
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von EuleKK):
Entscheidend ist, für welche Zeiträume Sozialversicherungspflicht bestand. Diese werden dann taggenau ausgerechnet.


Das wäre für mich die logische Erklärung, aber ich bräcute leider eine möglichst eindeutite Rechtsgrundlage dafür, aus der das hervorgeht.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33515 Beiträge, 17470x hilfreich)

Woraus entnimmst du, dass es sich um 150 Arbeitstage handeln muss, an denen auch tatsächlich gearbeitet wurde. Wer hat denn das behauptet? Feiertage, die an Werktagen stattfinden, bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehört natürlich ebenfalls zu den Tagen, an denen Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Im Übrigen darf ich mal eine Gegenfrage stellen: Stellen Sie sich vor, Sie fehlen einen Kalendermonat unentschuldigt - welches Geld würden Sie da kriegen? 2/7 Ihres Gehaltes, weil Sie irgendwie Geld für die Wochenenden erwarten? Oder doch eher schlicht gar nichts?

-- Editiert von User am 30. November 2024 18:18

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35069 Beiträge, 5990x hilfreich)

Zitat (von juristenfan):
Woraus entnimmst du,
Ich entnehme gar nichts.
Das Gesetz sagt: ...wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
Und in den Fachlichen Weisungen sind die Vorschriften zur Berechnung und Beispielrechnungen enthalten.
Ich meine, mehr gibts nicht und mehr braucht man nicht.
Kannst du daraus nicht alles entnehmen?

btw. Du bist doch noch gar nicht arbeitslos, denn deine Beschäftigung soll erst in 2025 beginnen. Noch kann gar kein Arbeitgeber das erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Und in den Fachlichen Weisungen sind die Vorschriften zur Berechnung und Beispielrechnungen enthalten.


Ich habe den Weisungen leider kein konkretes Beispiel entnehmen können, aus dem die Berechnung der 150 Tage ersichtlich wäre. Die Beispiele umfassen stehts Zeiträume mit eindeutig längeren Zeiträumen, so dass das kein Thema ist.

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#12
 Von 
juristenfan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Stellen Sie sich vor, Sie fehlen einen Kalendermonat unentschuldigt - welches Geld würden Sie da kriegen? 2/7 Ihres Gehaltes, weil Sie irgendwie Geld für die Wochenenden erwarten? Oder doch eher schlicht gar nichts?


Ja, gutes Beispiel. Stellen wir uns mal vor während eines Monats fehlen wir immer nur Mo-Fr entschuldigt bei einer vertragluch vereinbarten 5-Tagewoche. Welches Entgelt würden wir nun am Monatsende erhalten. Wohl doch das gesamte Monatsgehalt, obwohl nur Sa und So nicht entschuldigt.

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35069 Beiträge, 5990x hilfreich)

Wenn wegen deiner eventuellen Arbeitslosigkeit ab 1.7.25 aus der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III (die dein AG der Agentur vorlegen muss) der Anspruch errechnet wird--- wird erst dann erkennbar sein, ob es <150 Tage gewesen sind und deshalb Abs 3, Nr.1 anzuwenden ist.
Ist denn überhaupt auf den erweiterten B-Rahmen von 2 Jahren abzustellen?


Mehr Lesestoff, eigene Ableitung erforderlich:
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitslosigkeit/wenn-das-arbeitslosengeld-fiktiv-berechnet-wird/details/anzeige

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-152_ba032415.pdf

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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