Im § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ist die Rede von "150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt".
Wie werden diese 150 Tage ermittelt, bei einer vertraglich vereinbarten 40 Stundenwoche / 5-Tagewoche, also Mo-Fr.
Zählen hier Samstag/Sonntag/Feiertag mit.
Kann man bei einem vollen Beschäftigungsmonat jeweils 30 Tage zugrunde legen ?
Wären bei einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber vom 1.2.2025 bis zum 30.6.2025 die 150 Tage erfüllt ?
-- Editiert von User am 28. November 2024 17:03
Frage zu § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Zählen hier Samstag/Sonntag/Feiertag mit. Wenn man da arbeitet, schon - ansonsten nicht.
Kann man bei einem vollen Beschäftigungsmonat jeweils 30 Tage zugrunde legen ? Nein.
Wären bei einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber vom 1.2.2025 bis zum 30.6.2025 die 150 Tage erfüllt ? Nein.
ZitatWären bei einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber vom 1.2.2025 bis zum 30.6.2025 die 150 Tage erfüllt ? Nein. :
Grundlage: 5 Tage-Woche, Mo-Fr., 40 Std/Woche
Wie wäre denn hier zu zählen bzw. gerechnet ab dem 1.2.2025, bis zu welchem Datum müsste der Betroffene Arbeitsentgelt beziehen ?
Gibt es eine Rechtsgrundlage oder ein Urteil aus dem das herleitbar ist.
-- Editiert von User am 28. November 2024 17:25
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Wie wäre denn hier zu zählen bzw. gerechnet ab dem 1.2.2025, bis zu welchem Datum müsste der Betroffene Arbeitsentgelt beziehen ? Man zählt die Tage, die Arbeitstage sind - einschließlich der auf Werktage entfallenden Feiertage, denn da gibt es auch Arbeitsentgelt.
Gibt es eine Rechtsgrundlage Ja - § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB.
ZitatMan zählt die Tage, die Arbeitstage sind - einschließlich der auf Werktage entfallenden Feiertage, denn da gibt es auch Arbeitsentgelt. :
Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage, z.B. ein Urteil, Gesetz, Richtlinie, Anweisung, o.ä ?
-- Editiert von User am 29. November 2024 17:28
Der schon genannte § 150 (3, Nr.1) SGB III.ZitatGibt es dazu eine Rechtsgrundlage :
Und dazu die Fachlichen Weisungen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-150_ba036020.pdf
M.E. kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt für Arbeitstage oder Kalendertage gezahlt wurde. Entscheidend ist, für welche Zeiträume Sozialversicherungspflicht bestand. Diese werden dann taggenau ausgerechnet.
MfG
EuleKK
Zitathttps://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-150_ba036020.pdf :
Danke.
Woraus entnimmst du, dass es sich um 150 Arbeitstage handeln muss, an denen auch tatsächlich gearbeitet wurde.
ZitatEntscheidend ist, für welche Zeiträume Sozialversicherungspflicht bestand. Diese werden dann taggenau ausgerechnet. :
Das wäre für mich die logische Erklärung, aber ich bräcute leider eine möglichst eindeutite Rechtsgrundlage dafür, aus der das hervorgeht.
Woraus entnimmst du, dass es sich um 150 Arbeitstage handeln muss, an denen auch tatsächlich gearbeitet wurde. Wer hat denn das behauptet? Feiertage, die an Werktagen stattfinden, bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehört natürlich ebenfalls zu den Tagen, an denen Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Im Übrigen darf ich mal eine Gegenfrage stellen: Stellen Sie sich vor, Sie fehlen einen Kalendermonat unentschuldigt - welches Geld würden Sie da kriegen? 2/7 Ihres Gehaltes, weil Sie irgendwie Geld für die Wochenenden erwarten? Oder doch eher schlicht gar nichts?
-- Editiert von User am 30. November 2024 18:18
Ich entnehme gar nichts.ZitatWoraus entnimmst du, :
Das Gesetz sagt: ...wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
Und in den Fachlichen Weisungen sind die Vorschriften zur Berechnung und Beispielrechnungen enthalten.
Ich meine, mehr gibts nicht und mehr braucht man nicht.
Kannst du daraus nicht alles entnehmen?
btw. Du bist doch noch gar nicht arbeitslos, denn deine Beschäftigung soll erst in 2025 beginnen. Noch kann gar kein Arbeitgeber das erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnen.
ZitatUnd in den Fachlichen Weisungen sind die Vorschriften zur Berechnung und Beispielrechnungen enthalten. :
Ich habe den Weisungen leider kein konkretes Beispiel entnehmen können, aus dem die Berechnung der 150 Tage ersichtlich wäre. Die Beispiele umfassen stehts Zeiträume mit eindeutig längeren Zeiträumen, so dass das kein Thema ist.
ZitatStellen Sie sich vor, Sie fehlen einen Kalendermonat unentschuldigt - welches Geld würden Sie da kriegen? 2/7 Ihres Gehaltes, weil Sie irgendwie Geld für die Wochenenden erwarten? Oder doch eher schlicht gar nichts? :
Ja, gutes Beispiel. Stellen wir uns mal vor während eines Monats fehlen wir immer nur Mo-Fr entschuldigt bei einer vertragluch vereinbarten 5-Tagewoche. Welches Entgelt würden wir nun am Monatsende erhalten. Wohl doch das gesamte Monatsgehalt, obwohl nur Sa und So nicht entschuldigt.
Wenn wegen deiner eventuellen Arbeitslosigkeit ab 1.7.25 aus der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III (die dein AG der Agentur vorlegen muss) der Anspruch errechnet wird--- wird erst dann erkennbar sein, ob es <150 Tage gewesen sind und deshalb Abs 3, Nr.1 anzuwenden ist.
Ist denn überhaupt auf den erweiterten B-Rahmen von 2 Jahren abzustellen?
Mehr Lesestoff, eigene Ableitung erforderlich:
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitslosigkeit/wenn-das-arbeitslosengeld-fiktiv-berechnet-wird/details/anzeige
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-152_ba032415.pdf
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