Frage zum ALG1 beziehen

27. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Milbo
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zum ALG1 beziehen

Ich bin nun arbeitssuchend , das habe ich heute telefonisch erledigt und möchte mich auch arbeitslos melden.

Nur die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber falsch ausgefüllt. Anstatt eines befristeten Arbeitsverhältnisses (bis 31.12.22) wurde unbefristet mit Kündigung eingetragen. Der Vertrag ist befristet bis zum Ende diesen Jahres und läuft damit aus.

Ich hatte zwar gekündigt (aus Frust, weil Stundenlohnerhöhung nicht akzeptiert wurde), allerdings auch zum Ende des Jahres. Damit ist die Kündigung irrelevant, weil der Vertrag zu diesem Zeitpunkt ehe ausläuft. Die Kündigung habe ich zurückgezogen (am 10.12.22), das wurde vom Arbeitgeber (bzw. Personalerin) unterschrieben und mit Stempel versehen. "Die Kündigung ist rechtswidrig, da der Vertrag ohnehin zum 31.12.22 endet, daher ziehe ich die Kündigung zurück"

Die Kündigung ist auf den 19.08 datiert und gekündigt zum 31.12.22.
Ich hatte um eine Stundenlohnerhöhung gebeten, da ich 6x so schnell arbeitete wie ein Kollege. Diese wurde einfach abgelehnt. Daher habe ich gekündigt. Eher aus Frust, symbolisch, da das Arbeitsverhältnis sowieso endet, zum 31.12.

Nun habe ich die Personalabteilung angeschrieben, diese sind allerdings im Urlaub bis Neujahr und bis dahin muss ich mich arbeitslos melden. Ich möchte auf jeden Fall, eine Sperre von 3 Monaten vermeiden. Eine Woche ist okay.

Das vorher bestehende Arbeitsverhältnis wurde bis zum 31.12 verlängert. Diese eine Seite habe ich eingescannt und der Bundesagentur für Arbeit und auch dem Arbeitgeber gesendet.

Kann ich mich ohne Sorgen eine 3-Monatige Sperre zu bekommen arbeitslos melden ?
Diese Frage bitte beantworten.

Ich würde gerne vorher klären, ob es nun 3 Monate Sperre oder nur 1 Woche gibt. Die Mitarbeiterin der Bundesagentur möchte, dass ich mich schnell arbeitslos melde.

Wie kann ich 100%ig die 3 monatige Sperre umgehen ?

DANKE

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45 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119566 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Milbo):
Die Kündigung ist rechtswidrig, da der Vertrag ohnehin zum 31.12.22 endet

Diese Schlussfolgerung ist schlicht falsch.



Zitat (von Milbo):
Die Kündigung habe ich zurückgezogen

Eine Kündigung kann man nicht zurückziehen, da dies eine einseitige Willenserklärung ist.
Es wäre aber möglich diese anzufechten.

Am günstigsten wäre es natürlich, wenn sie von Anfang an nichtig (=nicht existent) wäre.



Zitat (von Milbo):
Der Vertrag ist befristet bis zum Ende diesen Jahres und läuft damit aus.

Aber nur wenn die Befristung auch rechtmäßig war.



Da kommt es als ganz auf den Wortlaut der uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / zu dem Thema "Befristung" und "Kündigung" an.

Wenn wir diese kennen, können wir zielführend weiter diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Milbo
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Kündigung ist ein "Einzeiler":
"Sehr geehrte....,
die von meiner Seite eingereichte Kündigung ist rechtswidrig, da der Vertrag ohnehin zum Ende des
Jahres 2022 endet. Aus diesem Grund ziehe ich die Kündigung zurück"

Dieser Zettel ist von der Personalerin unterzeichnet und mit einem Stempel versehen.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------


-------------------Die eine Seite für die Vertragsverlängerung:------------------------
Nachtrag zum befristeten Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Wird folgende Vereinbarung getroffen:

1. Der zwischen dem Angestellten und der Bsp. GmbH am 14.03.2022 geschlossene befristete Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 15.03.2022, befristet bis 30.04.22 wird bis zum 31.12.2022 verlängert.

2. Das Arbeitsverhältnis endet somit spätestens am 31.12.2022 ohne dass es einer Mitteilung oder Kündigung bedarf.

3. Die übrigen Bestimmungen des aktuell gültigen Arbeitsvertrag sowie alle Nachträge, Vertragsergänzungen und Anlagen behalten weiterhin ihre Gültigkeit

Ort, Datum
Unterschriften AG und AN

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Wie kann ich 100%ig die 3 monatige Sperre umgehen ?
Dazu müssen Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht/Sozialrecht wenden.

Zitat:
oder nur 1 Woche
Die einwöchige Sperre gibt es, wenn Sie sich erst nach dem 30.9. arbeitsuchend gemeldet haben. Haben Sie das vorher erledigt, dann ist die einwöchige Sperre vom Tisch.

Zitat:
Dieser Zettel ist von der Personalerin unterzeichnet und mit einem Stempel versehen.
Das bestätigt den Zugang bei dem Arbeitgeber, aber sonst nichts.

Zitat:
Der Vertrag ist befristet bis zum Ende diesen Jahres und läuft damit aus.
Das ist nicht zwingend. Möglicherweise hat auch erst Ihre "Kündigung" das Ende des Arbeitsverhältnisses bedeutet? Nach der Rechtsprechung des BSG können Arbeitnehmer aber selbst dann Probleme mit der Arbeitsagentur bekommen, wenn sie eine Beschäftigung beenden, die ganz sicher ohnehin geendet hätte.

Und mal ganz anders gefragt: Vielleicht hätte es ja wieder eine Verlängerung gegeben? Ist der jetzige Stundenlohn nicht besser als arbeitslos zu sein? Dass Sie nicht rechtzeitig eine Anschlussstelle gefunden haben, spricht ein wenig gegen Ihren Wert auf dem Arbeitsmarkt und macht sich natürlich schlecht bei Gehaltsverhandlungen. Mit einem Arbeitsangebot im Gepäck hätten Sie die Gehaltserhöhung vielleicht bekommen?

Zitat:
Die Mitarbeiterin der Bundesagentur möchte, dass ich mich schnell arbeitslos melde.
Es ist allein Ihre Sache, wann Sie sich (ggf. durch persönliche Vorsprache bei der Arbeitsagentur) arbeitslos melden. Es wäre aber im eigenen Interesse, das möglichst spätestens am 2. Januar zu erledigen. Das geht auch ohne Arbeitsbescheinigung. Oder Sie weisen gesondert darauf hin, dass die Arbeitsbescheinigung in diesem Punkt unzutreffend ist und weisen auf die Befristungsregelung hin.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Milbo):
Nur die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber falsch ausgefüllt. Anstatt eines befristeten Arbeitsverhältnisses (bis 31.12.22) wurde unbefristet mit Kündigung eingetragen.


Eine vom AG wissentlich und willentlich falsch ausgefüllte Arbeitsbescheinigung muss der TE nicht einfach so hinnehmen. Ein unbefristeter Vertrag lag ja zwischen AG und TE unstrittig zu keiner Zeit vor. Dass es möglicherweise kein Feld "Befristet mit unnötiger Kündigung zum Vertragsende" im Formular der Arbeitsagentur gibt, ändert an der bewussten Falschangabe des AG zumindest nichts.

Sollte die Arbeitsbescheinigung an dieser Stelle nicht korrigiert werden, wird eine Sperrzeit von 12 Wochen wohl erstmal quasi automatisch verhängt werden.

Im zu stellenden Arbeitslosengeldantrag kann/muss der TE aber auch selbst noch Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses machen, dort kann man dann den Sachverhalt wahrheitsgemäß schildern und auf die Falschangabe des AG hinweisen.

Ob es etwas hilft und die Sperrzeit dadurch verschwindet, vermag ich nicht beurteilen...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Milbo
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für die Antworten.

Zitat (von Antananarivo85):
Ob es etwas hilft und die Sperrzeit dadurch verschwindet, vermag ich nicht beurteilen...

Wie kann ich denn vorher herausbekommen, ob ich nun 3 Monate Sperre bekomme oder nicht ?! Ich kann heute mal zur AfA gehen und fragen, aber so weit ich weiß geben die keine direkten Antworten. Und dann habe ich den Salat, es bringt mir nichts "mal abzuwarten" und später sehe ich dann, dass ich 3 Monate Sperre bekommen habe, ich will auf Nummer sicher gehen und die 3 Monate vermeiden. Soll ich einfach 3 Monate warten und mich zum 01.04. arbeitslos melden ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Nö, das hilft gar nicht. Dann beginnt die Sperre eben in drei Monaten.

Wie die Arbeitsagentur die Situation bewertet, das kann man nur rausfinden, indem man den Antrag stellt und (darauf wurde schon hingewiesen) eben erläutert, wie die Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers zu verstehen ist. Ob sie zutrifft, das können wir hier nicht abschätzen. Es kann sein, dass der Arbeitsvertrag längst unbefristet ist bzw. ein Anspruch auf Entfristung besteht. Aber, das prüft die Agentur.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 29x hilfreich)

Mir ist nicht ganz klar, was überhaupt erreicht werden soll bzw. weshalb man unbedingt vor Antragstellung zu 100% wissen muss, ob eine 12-wöchige Sperrzeit eintreten wird oder nicht.

Meiner Meinung nach kann die Arbeitsagentur erst nach Prüfung aller relevanten Informationen zu diesem Einzelfall prüfen, ob sie eine 12-wöchige Sperrzeit verhängt oder eben nicht. Eine 100% verbindliche Zusage vor Prüfung aller Informationen wird es nicht geben können, die Prüfung wiederum kann erst nach Antragstellung erfolgen. Und selbst wenn die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen wird, hat man immer noch Rechtsmittel dagegen, deren Erfolgswahrscheinlichkeit ich allerdings nicht einschätzen kann.

Diese Frage ist jedoch eigentlich auch weniger relevant, wenn man nicht ALG1-Ansprüche ohne Not verlieren möchte. Denn:

Zitat (von Milbo):
Soll ich einfach 3 Monate warten und mich zum 01.04. arbeitslos melden ?


In diesem Fall beginnt die 12-wöchige Sperrzeit, sollte die Arbeitsagentur sie verhängen wollen, dann eben am 01.04 und nicht ab 01.01, umgehen lässt sie sich so jedenfalls nicht. Wenn man bis April warten möchte mit dem Antrag, reduziert sich aber das im Bemessungszeitraum erzielte durchschnittliche Einkommen und die Höhe des ALG1 Anspruchs verringert sich, man verliert also unabhängig von der Sperrzeitfrage Geldansprüche.

Wenn abzusehen ist, dass in naher Zukunft keine neue Beschäftigung vorhanden sein wird und man daher im Januar sicher für mehr als ein paar Tage in die Arbeitslosigkeit gehen wird, würde ich in dieser Situation mich zum 01.01.2023 arbeitslos melden. Die notwendige persönliche Meldung kann glaube ich auch schon diese Woche erfolgen. Eine 12-wöchige Sperrzeit kommt dann möglicherweise, oder aber vielleicht auch nicht. Das hängt aber nur von der Sach- und Rechtslage ab, nicht vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder Antragstellung.

p.s.: War denn im befristeten Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung überhaupt explizit vorgesehen? Das ist nämlich in befristeten Verträgen nicht immer automatisch der Fall. Neben der Möglichkeit, dass der befristete Vertrag inzwischen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen ist, besteht nämlich auch noch die Möglichkeit, dass AG und AN eine Kündigungsmöglichkeit erst gar nicht vereinbart hatten.

-- Editiert von User am 28. Dezember 2022 10:13

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Nö, das hilft gar nicht. Dann beginnt die Sperre eben in drei Monaten.
Das ist falsch. Wann die Sperre beginnt steht im Gesetz.

Zitat:
Wie kann ich denn vorher herausbekommen, ob ich nun 3 Monate Sperre bekomme oder nicht ?!
Überhaupt nicht. Allenfalls können Sie die zugehörige Rechtslage vorab von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht/Sozialrecht prüfen lassen. Aber die Arbeitsagentur kann das natürlich ganz anders sehen als der Anwalt. Wie die Arbeitsagentur das dann wirklich sieht, können Sie nach Arbeitslosmeldung dem Bescheid entnehmen.

Zitat:
ich will auf Nummer sicher gehen und die 3 Monate vermeiden. Soll ich einfach 3 Monate warten und mich zum 01.04. arbeitslos melden ?
Was soll das bringen? Was ist Ihr Ziel? Wenn Sie sich erst zum 1.4. arbeitslos melden, dann bekommen Sie im Januar, Februar und März ganz sicher kein Arbeitslosengeld. Dann erreichen Sie doch genau das, was Sie vermutlich vermeiden wollten, oder? Und wovon wollen Sie dann bis April leben? Das Jobcenter wird Sie wieder zur Arbeitsagentur schicken.

Sowieso sollte Ihr vorrangiges Ziel sein, am 1.4. längst wieder eine Arbeitsstelle zu haben.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Milbo
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
p.s.: War denn im befristeten Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung überhaupt explizit vorgesehen?


Es gab/gibt im Vertrag Kündiungsfristen. Also kann man kündigen.

3 Monate Sperrzeit heißt, ich bekomme Januar bis März kein ALG1. Und statt 12 Monate nur maximal 9 Monate.
Ein Anwalt meinte, nehmen sie das doch, das lässt doch keiner liegen.

-- Editiert von User am 28. Dezember 2022 10:49

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Und was bringt es 3 Monate sich nicht arbeitslos zu melden?

Wovon lebt man dann und wovon zahlt man die Krankenversicherung (wenn die Ersparnisse so groß sind, dann macht ja auch die Sperrzeit nichts aus)? Im Falle eine 3-monatigen Sperre zahlt doch die AfA wenigstens die Krankenversicherung weiter

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Milbo):
Ich bin nun arbeitssuchend , das habe ich heute telefonisch erledigt
Damit wird 1 Woche Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchend-Meldung kommen. Nach § 159 (6) SGB III.
Du hättest dich 3 Monate vorher schon arbeitsuchend melden sollen, denn du wusstest, wann der Job endet.

Zitat (von Milbo):
Wie kann ich denn vorher herausbekommen, ob ich nun 3 Monate Sperre bekomme oder nicht ?!
Vorher schlecht bis gar nicht.
Da aber bereits gestern empfohlen wurde, dich am kommenden Montag, 3.1.23 persönlich bei der Arbeitsagentur --arbeitslos-- zu melden und dort das Ding mit der falschen Kündigung/falschen Arb-Bescheinigung erklären kannst, ergibt sich mE , dass es dafür keinen Sperrzeitgrund für 12 Wochen gibt.
Also nur 1 Woche.

Zitat (von Milbo):
Soll ich einfach 3 Monate warten und mich zum 01.04. arbeitslos melden ?
Absoluter Unsinn. :crazy: Dein erster Tag der Arbeitslosigkeit ist der Montag, 1.1.23.
Der erste Werktag, an dem die Arbeitsagentur dich als Arbeitslosen persönlich *empfängt*, ist Montag, 3.1.
Deshalb bitte: Montag früh hin---und die Sache klären.
Nimm den Nachtrag/Verlängerung und deinen Rückzieher und die Arbeitsbescheinigung mit.
Die Mitarbeitenden dort können lesen... :smile:

Wo ist dein Problem?

Darf ich nachfragen?
Hattest du --vor diesem Job-- auch eine sv-pflichtige Beschäftigung? Anspruch auf ALG1hast du nur, wenn du in den letzten 30 Monaten mind. 12 Monate sv-pflichtig beschäftigt warst.
Der befristete Job von März-Dezember würde nicht für den ALG1-Anspruch genügen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Milbo
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja vorher habe ich jahrelang Vollzeit gearbeitet und habe mir damals den Anspruch auf ALG 1 schriftlich als Bewilligungsbescheid zusenden lassen und mich paar Tage danach wieder bei der AfA abgemeldet.
Damit ist der Anspruch reserviert. Bzw er ruht. Trick 17.
Danach (ab Anfang Januar 2022) hatte ich erst Minijob paar Monate, danach Midjob bis 31.12.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zur Klarstellung:

Es gibt nicht eine Sperre von 1 Woche ODER 3 Monaten. Im Fall der Fälle werden beide Sperren addiert.

Ich denke aber, dass Sie hier nicht weiter verzweifeln sollten und sich noch Hoffnungen darauf machen können, die Sperre mit den 3 Monaten abzuwenden. Im Rahmen der Antragstellung werden Sie zu der (vermeintlichen) Eigenkündigung angehört werden und können eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Wenn die Arbeitsagentur dennoch die Sperre verfügt, dann haben Sie die Möglichkeit zum Widerspruch und schließlich sogar zur Klage. Wenn es so weit kommt, dann können Sie also insgesamt DREI (oder sogar noch mehr) Entscheidungen über das Problem mit der Kündigung herbeiführen. Davon muss nur einer der drei Entscheider zu Ihren Gunsten entscheiden. Klingt doch zunächst nicht schlecht, oder?

Ich kenne tatsächlich (mindestens) einen Weg, wie Sie zu 100% um die Sperre herumkommen. Dieser ist aber wohl aus anderen Gründen nicht in Ihrem (finanziellen) Interesse. Ihr Interesse sollte es doch sein, möglichst bald möglichst hohe Zahlungen von der Arbeitsagentur zu erhalten. Da scheint mir eine unverzügliche Arbeitslosmeldung besonders naheliegend zu sein. Bedenken Sie bitte auch, dass die Arbeitsagentur (natürlich) eine gewisse Zeit benötigt, um den Antrag zu bearbeiten und das erste Mal Geld auszuzahlen.

Womöglich gibt es da noch Lösungsmöglichkeiten, um Ihre Situation etwas zu "optimieren". Das Sozialrecht kann sehr kompliziert sein. Aber um zu erfahren, ob es überhaupt einen solchen Weg gibt, müssten Sie sich (wie gesagt) an einen Fachanwalt wenden. Ob sich das lohnt? Selbst Widerspruchs- und Klageverfahren könnten Sie ohne Rechtsanwalt erledigen, wenn Sie sich das zutrauen.

Vielleicht machen Sie es sich zu kompliziert? Meine Herangehensweise wäre wohl eine andere gewesen. Ich hätte mich einfach arbeitslos gemeldet, das Antragsformular ausgefüllt und eine Kopie des befristeten Arbeitsvertrages eingereicht. In dem Antragsformular hätte ich die Angaben so gemacht, wie sie meiner gewissenhaften Einschätzung nach zutreffend sind.

Die Arbeitsbescheinigung hätte ich (noch) nicht eingereicht, sondern darauf verwiesen, dass diese angefordert wurde und nachgereicht werden wird. Wenn ich doch die "falsche" Arbeitsbescheinigung einreiche, dann hätte ich dazu (spätestens auf Nachfrage bzw. Anhörung hin) erklärt, wie diese Unstimmigkeit entstanden ist.

Die Arbeitslosmeldung kann man übrigens auch online erledigen. Dafür benötigt man aber diese elektronische Ausweisfunktion.

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#14
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
habe mir damals den Anspruch auf ALG 1 schriftlich als Bewilligungsbescheid zusenden lassen und mich paar Tage danach wieder bei der AfA abgemeldet.
Damit ist der Anspruch reserviert. Bzw er ruht. Trick 17.
Ich habe mir schon gedacht, dass Sie auf so etwas hinauswollen. Für diese jetzt etwas geänderte Konstellation kenne ich aber keinen solchen "Trick". Die Frage ist aber auch, ob dieses Mal ein solcher Trick überhaupt nötig ist.

Damals war die Rechtslage klar und durch die Abmeldung aus dem Leistungsbezug haben Sie Ihren Anspruch "reserviert", also die Tatsachen "gestaltet".

Aber dieses Mal ist zunächst eine Rechtsfrage zu klären: Haben Sie das Arbeitsverhältnis überhaupt selbst beendet?

Erst dann, wenn man annehmen würde, dass die Voraussetzungen für eine Sperrzeit vorliegen, käme man zu der Frage, wie sich jetzt die Tatsachen wieder etwas "gestalten" lassen, zum Beispiel durch spätere Arbeitslosmeldung.

Übrigens können Sie sich bei der Arbeitsagentur auch beraten lassen, ohne eine Arbeitslosmeldung zu machen. Warum probieren Sie das nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Milbo):
Damit ist der Anspruch reserviert. Bzw er ruht. Trick 17.
Egal.
Bitte nimm den ersten möglichen Tag---> Montag, 3.1.23 als persönliche Arbeitslosmeldung wahr.

Ich sehe hier trotzdem keinen Grund für eine 12-Wochen-Sperrzeit wegen Eigenkündigung.
Dieses *Eigentor* dürfte nachweislich ausgeräumt werden können. Doch warum hast du deine Kündigung aus August erst am 10.12.22 zurückgezogen?
Was war passiert?
Arbeitest du vertragsgemäß bis 31.12. 22 ?
Welches Datum trägt die *falsche *Arbeitsbescheinigung?

uU will die Arbeitsagentur eine geänderte/korrigierte Arbeitsbescheinigung vom AG haben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Milbo
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, danke erst mal für die Antworten.

Ich habe die Kündigung "sicherheitshalber" zurückgezogen. Damit es keine Missverständnisse gibt. Das war etwas spät. Aber immerhin betont es etwas stärker, dass die Kündigung irrelevant/rechtswidrig ist, da sogar der AG diesen Zettel unterschrieben hat.

Ich habe mich nun online arbeitslos gemeldet, die Arbeitsbescheinigung konnte ich ja noch nicht hochladen, da eine korrekte Arbeitsbesch. ja noch nicht vorliegt. Ich habe statt der Arbeitsb., ein Schreiben hochgeladen, wo steht, dass ich die Arbeitsbsch. angefragt habe und diese nach erhalt hochlade.

(Die falsche Arbeitsb. ist im System der Afa hochgeladen, wo ich sie auch gesehen hatte.) Aber während des ALG1-Antrags (online) soll man selbst nochmals eine Arbbesch. hochladen.

Den Zusatzzettel zur Verlängerung des Arbeitsvertrags bis zum 31.12.22 habe ich auch hochgeladen.
Dort im AfA-System stand: "...Sperre = 1 Woche...". Dazu soll man Stellung nehmen. Ich habe geschrieben, dass ich ein bezahltes Praktikum bei einer Firma gemacht habe und dachte ich würde übernommen werden, was nicht der Fall war.
Ich war verdammt krank (die Grippewelle hat auch mich erwischt; kein Wunder das sich Viren nun so schnell verbreiten können, bei dem Desinfekitonsmittelausschuss der letzten Jahre..., aber anderes Thema), mein Auto war kaputt, mein Großvater ist verstorben; alles während der Praktikumszeit, weshalb ich dort einige Tage nicht erschienen bin. Das haben die als nicht so begeistert interpretiert. That's Life.


Zitat (von Anami):
Arbeitest du vertragsgemäß bis 31.12. 22 ?

1. Der zwischen dem Angestellten und der Bsp. GmbH am 14.03.2022 geschlossene befristete Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 15.03.2022, befristet bis 30.04.22 wird bis zum 31.12.2022 verlängert.

Zitat (von Anami):
Welches Datum trägt die *falsche *Arbeitsbescheinigung?

22.12.22


Zitat (von Zuckerberg):
Ich kenne tatsächlich (mindestens) einen Weg, wie Sie zu 100% um die Sperre herumkommen.

Okay, wie denn ?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Milbo):
Ich habe mich nun online arbeitslos gemeldet,
Hast du auch einen Beratungstermin gebucht? DIESE Arbeitsbescheinigung liegt der AfA vor--- danach wird nun ab 3.1. gearbeitet.

Dein AG hat vermutlich diese falsche Arbeitsbescheinigung direkt zur AfA geschickt.

Zitat (von Milbo):
Dazu soll man Stellung nehmen.
Ja, schon erledigt, hier nun uninteressant. Die 1 Woche im System ist fix.

Was im Vertrag steht, hatte ich schon gelesen. Aber bist du evtl. krank, freigestellt, im Dienst, im Urlaub...? Könnte darin ein Grund für die (absichtlich) falsche Bescheinigung vom 22.12. liegen?

Lies doch bitte selbst nach, wie du Sperrzeiten vermeiden/verringern kannst.
Absatz 3 im o.g. Gesetz.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119566 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Milbo):
Es gab/gibt im Vertrag Kündiungsfristen. Also kann man kündigen.

Also ist die Bescheinigung gar nicht falsch ...



Zitat (von Milbo):
Ich habe die Kündigung "sicherheitshalber" zurückgezogen.

Funktioniert so aber nicht.



Zitat (von Milbo):
Aber immerhin betont es etwas stärker, dass die Kündigung irrelevant/rechtswidrig ist, da sogar der AG diesen Zettel unterschrieben hat.

Nö, nicht mal ansatzweise.


Aber mit etwas Glück bekommt man den ganzen Quatsch da dem Sachbearbeiter irgendwie doch noch verargumentiert.



Zitat (von Milbo):
Okay, wie denn ?

In dem man sich einen Job zum 01.01. sucht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Milbo
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Aber bist du evtl. krank, freigestellt, im Dienst, im Urlaub...? Könnte darin ein Grund für die (absichtlich) falsche Bescheinigung vom 22.12. liegen?

Hmm also ich war bis Freitag letzte Woche krankgeschrieben und ich war wirklich krank.
Warum denkt ihr alle, dass die Personalerin absichtlich sowas falsch macht ?! Ich kenne die nicht mal und bei so einer großen Holding fänd ich das komisch. Die sitzt auch in einer ganz anderen Stadt.


Dann rufe ich morgen bei der Afa an oder fahre hin, wegen der Arbeitsbesch. aber ich habe denen schon eine Mail geschickt und wie oben gesagt habe ich auch hochgeladen, das die richtige Arbeitbeschi. noch folgt (in dem Feld wo man die Arbbesch. hochlädt)

Bin Online. Das Feld "Beratungsgespräch zur Arbeitsuchendmeldung" ist ausgegraut amk. Mal gucken ob es bald möglich ist dort einen Termin zu buchen.


-- Editiert von User am 28. Dezember 2022 15:54

-- Editiert von User am 28. Dezember 2022 15:56

0x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Milbo):
Warum denkt ihr alle, dass die Personalerin absichtlich sowas falsch macht ?
Ich denke das nicht. Ich fragte, ob dein AG einen Grund hätte.
Zitat (von Milbo):
Dann rufe ich morgen bei der Afa an oder fahre hin,
Wozu das denn? Die AfA hat gelesen, dass die richtige Bescheinigung folgt.
Zitat (von Milbo):
Beratungsgespräch zur Arbeitsuchendmeldung"
Also DAS brauchst du ja nun wirklich nicht mehr. Es geht jetzt um ---arbeitslos--

Die AfA schreibt hier:
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-melden/
Melden Sie sich online arbeitslos, können Sie direkt im Anschluss einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch buchen. Nutzen Sie diese Möglichkeit.

Vielleicht hättest du das gleich zusammen mit der online-arbeitslos-Meldung machen sollen.
Zitat (von Milbo):
Mal gucken ob es bald möglich ist dort einen Termin zu buchen.
Wenn du am Montag persönlich hingehst---vielleicht.

Eine große Holding und die Personalabteilung ist nicht besetzt? Eigenartig...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#22
 Von 
Milbo
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Der 03.01.2023 ist Dienstag.
Also meintest du den 02.01.2023.

Stimmt, es gibt bestimmt Kollegen/innen in der Personalabteilung. Ich kann mal morgen anrufen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Milbo):
Der 03.01.2023 ist Dienstag.
Tatsache, sorry.
Dann meine ich natürlich den ersten Werktag des neuen Jahres, den Dienstag, 2.1.2023.
Zitat (von Milbo):
Ich kann mal morgen anrufen.
Und ? jemanden erreicht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Milbo
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider nein.

Ich rufe morgen AfA an und sage, dass ich nicht möchte, dass die mit der falschen Arbeitsbescheinigung arbeiten und frage mal wie lange die brauchen, um mit der Bearbeitung zu beginnen... vielleicht fangen die ja nicht mal an und ich habe die richtige Arbeitsbesch. schon am 3.1.23; also vor der Bearbeitung des Antrags.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Milbo
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe AfA angerufen, er meinte die brauchen 10 bis 14 Tage. Dh. die beginnen frühestens am 09.01.23 mit der Bearbeitung, bis dahin sollte ich die korrekte Areitsbesch. haben.
Also dann wir hören uns nächstes Jahr :-)

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)

Warum hast du dir eigentlich keine neue Arbeit gesucht, wenn du doch seit Monaten weißt, dass du dort nicht mehr arbeiten wirst?

-- Editiert von User am 30. Dezember 2022 10:12

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Milbo
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe sehr viele Bewerbungen geschrieben. Negativ.
Außerdem hatte ich ein Praktikum, wo ich dachte ich könnte danach dort arbeiten. Negativ.
Ich habe ein Start-Up, das ist eigentlich mein Herzenswunsch.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Milbo
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Der AG hat nun tatsächlich eine neue Arbeitsbescheinigung elektronisch an die AfA übermittelt.

So soll es eigentlich hochgeladen werden:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitsbescheinigung_ba013140.pdf
Sie meinte, sie könne mir das in dieser Form nicht senden. Eigentlich müsste ich das ja so hochladen.


Bei dem Punkt 5.2 unten
Die befristete Beschäftigung war für mindestens 2 Monate vorgesehen und eine Möglichkeit der
Weiterbeschäftigung wurde durch den Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages in Aussicht gestellt.
Hat sie Ja angekreuzt.
Also zum Ende der Beschäftigung hieß es, nein alle (bis auf 2), werden zum Jahresende nicht weiter beschäftigt.
Dieser Punkt hat keinen Einfluss auf Sperrzeit etc ?!

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Milbo):
Hat sie Ja angekreuzt.
JA, weil die Vertrags-Verlängerung gem. eurer Vereinbarung am 31.12.22 endete. Steht auch drin im AV:
1. Der zwischen dem Angestellten und der Bsp. GmbH am 14.03.2022 geschlossene befristete Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 15.03.2022, befristet bis 30.04.22 wird bis zum 31.12.2022 verlängert.

Zitat (von Milbo):
Dieser Punkt hat keinen Einfluss auf Sperrzeit etc ?!
Der Punkte 1und 2 aus deinem AV und der Punkt 5.2. haben Einfluss. Daraus sollte die AfA nun entscheiden:
Die Befristung wurde verlängert, aber nur bis 31.12.22. Dann endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung.

Zitat (von Milbo):
Den Zusatzzettel zur Verlängerung des Arbeitsvertrags bis zum 31.12.22 habe ich auch hochgeladen.
Das hat die AfA bereits (das sind die Punkte 1 und 2) und hat nun noch die korrekte AB vom AG.

Es sollte außer 1 Woche wegen verspäteter Meldung keine weitere Sperrzeit folgen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Milbo
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun ist der Bewilligungsbescheid da. Der tägliche Leistungsbetrag (von 01.01.2023 bis 12.2023) ist ca. 10 Euro weniger als der vor ca. einem Jahr erhaltene. Warum ? Steuerklasse ist nun 1 statt 3, deswegen ?

Über eine Sperre steht nichts.

Ich hatte heute ein Bewerbungsgespräch. Und ich habe ab kommendem Montag (09.0.23) bis Freitag Probearbeit zugesagt.
Ich wusste nicht, dass ich das vorher mit der Afa besprechen muss. Wie sollte ich nun vorgehen ? Ich habe auch der neuen Firma nicht direkt gesagt, dass ich arbeitslos bin. Sondern so ein bisschen verschwommen gesprochen. Ich konnte irgendwie nicht sagen, dass ich zur Zeit nichts mache. Soll ich lieber Montag klartext reden und der Firma sagen, dass ich arbeitslos bin und daher die Probearbeit telefonisch absprechen muss, oder was sind/wären die Konsequenzen ? Sperre ?


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