Schönen guten Tag,
ich habe folgende Frage und würde mich sehr über Antworten freuen - ich stehe nämlich wirklich gerade fast vor einem Nervenzusammenbruch: Vor zwei Monaten habe ich meinen Job als Sozialarbeiterin gekündigt, nebenbei studiere ich noch im einen Teilzeit-Master. Der Job ging einfach nicht mehr, ich stand kurz vor einem Burn-Out und habe mein Studium komplett vernachlässigt. Nun habe ich ALG I beantragt - durch die Eigenkündigung habe ich nun eine drei monatige Sperrzeit. Nun wollte ich in den drei Monaten Bürgergeld beantragen. Heute hatte ich einen Termin im Jobcenter. Ich wohne mit meinem Freund zusammen, dieser wird noch von seinen Eltern unterstützt und ist seit einem Monat als Werkstudent eingestellt. Da wir ja laut Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft bilden und mir sein Einkommen auf meinen Leistungssatz angerechnet werden würde, würde ich keinen Cent erhalten. Er wird mich aber nicht finanziell unterstützen, da wir getrennte Kassen haben und auch ganz klar kein eheähnliches Verhältnis führen. Zwischen uns besteht keine Wirtschaftsgemeinschaft, wir haben keine gemeinsamen Konten oder Versicherungen. Ich möchte auf jeden Fall einen Widerspruch einlegen, wenn vom Jobcenter ein Ablehnungsbescheid kommt, bzw. dass sie Nachweise von meinem Partner haben wollen.
Nun meine eigentliche Frage: Wie gehe ich hier am besten vor? Soll ich im Hauptantrag direkt angeben, "ich wohne zusammen mit ...sonstigen Personen". Wenn ich ankreuze "ich wohne zusammen mit meinem Partner in einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft", dann bestätige ich das ja sozusagen.
Ich würde einfach gerne wissen, wie ich am besten den Antrag ausfülle, damit der Bescheid kommt, auf welchen ich dann Widerspruch einlegen kann.
Vielleicht kann mir ja jemand helfen - ich wäre sehr dankbar.
Vielen Dank im Voraus und herzlichste Grüße
L. Schulz
Frage zur "Bedarfsgemeinschaft", die eigentlich keine ist
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Hi,
grundsätzlich ist von einer solchen Gemeinschaft auszugehen, wenn mindestens EINE Voraussetzung von Folgenden erfüllt ist:
- gemeinsam mit einem Kind zusammenlebend,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden,
- Partner gemeinsam befugt sind über Vermögen oder Einkommen des anderen zu verfügen
ODER
- über ein Jahr zusammenlebend.
Wenn ihr keine Kinder habt und nicht gegenseitig über Vermögen und EInkommen verfügen könnt, aber aus den Unterlagen hervorgeht, dass ihr über ein Jahr zusammenlebt, dann ist mindestens eine Voraussetzung erfüllt und das Jobcenter kann und darf somit von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen.
Für das Gegenteil stehst du in der Beweispflicht und musst nach Erhalt des Bescheid in den Widerspruch gehen und dies gleichzeitig widerlegen.
Ein Hausbesuch vom Jobcenter kann erfolgen.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015675.pdf
Hier kannst du unten nachlesen, dass dies glaubhaft und nachweislich zu widerlegen ist.
Ihr solltet keinen gemeinsamen Mietvertrag haben. Zahlst du regelmäßig deine anteilige Miete an deinen Partner? Zahlst du auch anteilig Strom und selbst für deine Lebensmittel?
Das Jobcenter guckt auch gerne mal in den Kühlschrank und argumentiert, dass die Lebensmittel nicht getrennt sind. Am liebsten hätten diese einzeln beschriftete Abteilungen im Kühlschrank.
Grundsätzlich ist es möglich die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zu widerlegen. Wie auf o.g. Seite aber schon steht, reicht nicht die reine Behauptung, dass dem nicht so ist.
-- Editiert von User am 17. Februar 2023 17:40
Hallo Davidav,
und vielen Dank für deine Antwort - ich habe einen Untermietvertrag bei ihm. Er hat die Wohnung alleine gemietet. Strom zahle ich auch und ich kaufe auch meine eigenen Lebensmittel. Klar teilen wir auch Lebensmittel und kochen zusammen .. aber ich bezahle halt viel von meinem eigenen Konto.
Es geht ja auch nicht darum zu verneinen, dass wir kein Paar sind - sind wir ja. Aber mein Partner möchte einfach nicht für mich aufkommen - und das verstehe ich ja.
"Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen erklärte das Anrechnen des Einkommens eines unverheirateten Partners dann als unzulässig, wenn der gegenseitige Einstandswille nicht vorhanden ist (Az.: L 19 AS 70/08). Dieser Einstandswille der Betroffenen ist Voraussetzung, dass aus einem Zusammenleben zweier nicht miteinander verwandten oder verheirateten Personen eine eheähnliche Gemeinschaft wird, die eine Anrechnung des Einkommens des einen Partners bei Bedürftigkeit des anderen Partners zulässt.
Ohne Einstandswille keine Bedarfsgemeinschaft
Obwohl das SGB II diese Regelung eigentlich eindeutig zum Ausdruck bringt, handeln die Argen hier in den meisten Fällen rechtswidrig. Während der § 7 des SGB II klare Kriterien für die Zulässigkeit der Anrechnung von Partnereinkommen erklärt, ersetzen die Argen grundsätzlich die tatsächliche Willensentscheidung der Partner durch die willkürliche Annahme eines Willens, der die Kosten des Leistungsträgers senkt.
Jedes andere Zusammenleben zweier nicht verwandten und nicht verheirateten Personen begründet keinen einklagbaren Unterhaltsanspruch. Denn alleine durch die Klage wäre deutlich, dass kein gegenseitiger Einstandswille vorhanden ist.
Die Argen ersetzen die freie Willensentscheidung der Betroffenen durch die grundsätzliche Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft selbst dann, wenn eine gegenteilige Erklärung der zusammen lebenden Personen vorliegt, um damit die Kosten der Sozialkassen zu schonen.
Rechtlich halte ich dies für sehr bedenklich, zumal seitens der Argen eine Aufklärungspflicht gegenüber den Leistungsempfängern besteht. Aus meiner Sicht wäre zu prüfen, wie weit dieses Verhalten den Tatbestand des § 263 SGB Abs. 1 erfüllt."
Es gibt keinen Einstandswillen - daher möchte ich ja dagegen Widerspruch einlegen. Ich denke, dass dies die meisten einfach nicht tun. Das wird bestimmt sehr kräftezerrend .. aber mal schauen. Ich bin halt echt angewiesen auf das Geld, habe immer in die Sozialversicherung eingezahlt und mein Partner kann ich einfach nicht finanziell unterstützen - manchmal ist dieses System echt so am Arsch ^^.
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Das sehe ich noch nicht so.ZitatDa wir ja laut Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft bilden und mir sein Einkommen auf meinen Leistungssatz angerechnet werden würde, würde ich keinen Cent erhalten. :
Er hat ja außer Werks-Studenten-Einkommen selbst kein eigenes Einkommen, sondern hängt am Tropf seiner unterhaltspflichtigen Eltern---oder?
Wie könnte er damit für dich einstehen oder dich gar unterhalten, damit das JC kein Bürgergeld zahlen müsste??
Warum den 2.Schritt vor dem 1. schon ausdenken?ZitatIch möchte auf jeden Fall einen Widerspruch einlegen :
- Wer steht denn im Mietvertrag?
- Seid ihr beide Hauptmieter?
- Seit wann lebt ihr in dieser Wohnung zusammen?
Seltsam. Wir sollen dir hier empfehlen, was du ankreuzen sollst---damit du Widerspruch gegen die Ablehnung erheben kannst?ZitatIch würde einfach gerne wissen, wie ich am besten den Antrag ausfülle, damit der Bescheid kommt, auf welchen ich dann Widerspruch einlegen kann. :

Vielleicht ist es sehr viel einfacher... und undramatischer und es ist eh nur für 3 Monate.
Zitat:- Wer steht denn im Mietvertrag?
- Seid ihr beide Hauptmieter?
Die Antwort steht in #2:
Zitat:ich habe einen Untermietvertrag bei ihm. Er hat die Wohnung alleine gemietet.
@Sternenkind:
Zitat:"Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen erklärte das Anrechnen des Einkommens eines unverheirateten Partners dann als unzulässig, wenn der gegenseitige Einstandswille nicht vorhanden ist (Az.: L 19 AS 70/08).
Wie man am Gerichtsaktenzeichen erkennen kann, handelt es sich um ein Urteil, welches seinen Ursprung mindestens im Jahr 2008, vermutlich noch deutlich früher hatte. Da stammt also aus einer Zeit, als das SGB II noch ziemlich frisch war und es die Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II schlicht und einfach noch nicht gab. Damals war es noch so, dass das Jobcenter (die ARGE gibt es schon ewig nicht mehr) immer den Nachweis des bestehenden Einstandswillens führen musst, was naturgemäß höchst selten gelungen sein dürfte.
Heute ist die Gesetzeslage eine andere, denn wenn Ihr bereits seit mehr als einem Jahr zusammenwohnt (oder einer der anderen Tatbestände des § 7 Abs. 3a vorliegt) per Gesetz vermuten darf, dass ein gegenseitiger Einstandswille gegeben ist. Für das Gegenteil bist Du beweispflichtig.
Darum beantworte bitte einfach mal die Frage, wie lange Ihr bereits zusammen wohnt? Seit Ihr ggf. schonmal gemeinsam umgezogen? Seit Ihr zeitgleich in die jetzige Wohnung eingezogen?
Das Ihr keine Kinder habt, davon gehe ich jetzt einfach mal aus. Trotzdem sind die Antworten auf die vorgenannten Fragen entscheidend für die weitere Vorgehensweise.
Gruß,
Axel
Nach *möchten* geht es nicht. Das JC kommt nur für hilfebedürftige Personen auf.ZitatAber mein Partner möchte einfach nicht für mich aufkommen - und das verstehe ich ja. :
Wenn du so erpicht darauf bist, Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid zu erheben:
Erstmal würde Mitwirkung/Vorlage von Nachweisen verlangt. Für einen späteren Widerspruchs-Bescheid hätte das JC max. 3 Monate Bearbeitungszeit. Und ob ein Eilrechtsschutz-Antrag bei SG schnelleren Erfolg hätte, ---ich bin nicht sicher.
Wo hast du das denn gefunden? Es gibt längst keine Argen mehr und ja, das Urteil ist grottenalt.ZitatDie Argen ersetzen... :
Dann belege und beweise das doch---und kreuze eben nicht die VE an...ZitatEs gibt keinen Einstandswillen - :
Moment. Bitte nichts verwechseln.ZitatIch bin halt echt angewiesen auf das Geld, habe immer in die Sozialversicherung eingezahlt und mein Partner kann ich einfach nicht finanziell unterstützen - manchmal ist dieses System echt so am Arsch ^^. :
-Nicht DU sollst deinen Freund unterstützen.
-Und evtl. muss/kann er dich gar nicht unterstützen?
-Evtl. muss dann das JC doch etwas leisten?
-Dass du in die SV lange eingezahlt hast, dürfte hierbei gar keine Rolle spielen.
-Es geht um Bürgergeld für Bedürftige.
Hey danke für eure Antworten,
und gut zu wissen, dass ich da ein komplett altes Urteil kopiert habe ^^. Ja - also wir wohnen schon über ein Jahr zusammen und sind auch schon zusammen umgezogen. Und er wird schlicht und ergreifend einfach nicht für mich aufkommen. Und so wenig Geld verdient er nicht. 1200 für die Werkstudentenstelle, die er diesen Monat angetreten hat und dann erhält er nochmal 1000 von seinen Eltern - ja wirklich wahr... Und den Unterhalt, den er erhält, wird ja trotzdem angerechnet und gilt als Einkommen, richtig? Ich hab das alles mal in einen Rechner eingegeben und da kommen dann 0 Euro für mich raus - yeah. Er und seine Mutter sind Hauptmieter und ich bin nur Bewohnerin und habe letztens für die Anmeldung einen Untermietvertrag ausgefüllt.
Ja bezüglich der Frage - ich wollte einfach nur wissen, welchen Weg ich jetzt gehen soll, bzw. welche Formulare ich ausfülle für den Bescheid gegen den ich dann Widerspruch einlegen würde. Du meinst es ist einfacher kein Bürgergeld zu beantragen? Ja - das denke ich mir natürlich auch. Aber von welchem Geld soll ich in der Zeit leben? Ich habe kaum Rücklagen, muss meine monatlichen Studiengebühren von 317 Euro zahlen (erhalte kein Bafög, da Teilzeitstudium).
Also wie gesagt, wir leben seit über einem Jahr zusammen - haben allerdings keine gemeinsamen Konten, keine gemeinsamen Versicherungen, allerdings sind wir schonmal zusammen umgezogen...
Ich bin einfach verzweifelt, weil ich in diesen drei Monaten fest mit diesem Geld gerechnet habe. Wohngeld erhalte ich ja dann auch nicht.
Vielen Dank für eure Antworten.
* ach ja und wir sind zeitgleich in die jetzige Wohnung umgezogen. Und nein - keine Kinder.
Ich überlege schon ob ich mich in der Wohnung von einer Freundin anmelden soll... Wg und so.
ZitatIch bin einfach verzweifelt, weil ich in diesen drei Monaten fest mit diesem Geld gerechnet habe. :
Wieso? Das du bei Eigenkündigung eine 12-Wochen-Sperre bekommst, ist doch allgemein bekannt.
ZitatIch überlege schon ob ich mich in der Wohnung von einer Freundin anmelden soll... Wg und so. :
Das wäre dann Sozialbetrug, dann hast du noch ein paar mehr Probleme als 3 Monate kein Geld.
Als erstes sollest du die Beziehung überdenken, offensichtlich möchte dein Partner ja nichts mit dir zu tun haben.
Und dann such dir halt wieder einen Job. Wenn du mit beidem gleichzeitig überfordert bist, muss das Studium halt hinten an stehen, bis du genug Rücklagen hast, um das zu finanzieren, oder einen Partner, der deine Belange mit unterstützt.
Ist wahrscheinlich das Beste, wenn sie dir ein Zimmer zur Verfügung stellen kann. Während die Sperrzeit beim ALG 1 läuft, hast du dann bei deiner Freundin in der WG deinen Lebensmittelpunkt. Alles ganz offiziell angemeldet und somit rechtlich okay.ZitatIch überlege schon ob ich mich in der Wohnung von einer Freundin anmelden soll... Wg und so. :
Ich sehe es bei deiner Konstellation grundsätzlich so: Dein Freund ist nicht per Gesetz verpflichtet, dich wirtschaftlich bzw. finanziell zu unterstützen. Du kannst ihn nicht erfolgreich auf Unterhalt verklagen. Damit muss dir das JC Bürgergeld zur Sicherstellung des Existenzminimums zahlen, wenn ihm der Sachverhalt so bekannt ist.
-- Editiert von User am 18. Februar 2023 12:31
Nochmal zum Urschleim. Du bist Untermieterin. Du hast einen Untermietvertrag und zahlst seither deine Untermietkosten nachweisbar an den Hauptmieter?ZitatIch überlege schon ob ich mich in der Wohnung von einer Freundin anmelden soll... Wg und so. :
Du hast kein gemeinsames Vermögen, keine anderen gemeinsamen Verbindlichkeiten und haushaltest selbst für deinen Lebensunterhalt. Ein Untermieter muss dem JC sowas iaR gar nicht erklären/nachweisen.
Ein Hausbesuch ist mW das letzte Mittel, der dürfte hier nicht in Frage kommen.
Ein nachweisbar nicht erst seit heute belegtes Untermietverhältnis dürfte mW gar nicht den Verdacht einer VE aufkommen lassen.
WANN hast du das Untermietverhältnis belegbar begonnen? Wann war *letztens*?
Einen Zuzug in eine Wohngemeinschaft, die man dann per Meldebescheinigung, mit Mietvertrag und neuer Vereinbarung über die Kostenbeteiligung erst noch dem JC nachweisen müsste, halte ich für ein recht durchsichtiges und untaugliches Instrument. Auch als Untermieterin hättest du eine Kündigungsfrist...
Wegen deines Studiums: Bitte prüfe, ob du nach § 7 (Abs. 5,6) SGB II ---überhaupt Leistungsanspruch hättest.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Einen Minijob oder TZ-Job oder kurzfristige Beschäftigung hast du noch nicht gesucht?
Bis zu einem gewissen Freibetrag würde solch ein Job dann auch MIT dem ALG1 möglich sein. Und uU dann auch Wohngeld als Untermieterin mit x,- Einkommen aus ALG1+Job.
Das kann dir doch vollkommen egal sein, wenn DU meinst, du hättest Anspruch. Aber schau bitte auch nochmal auf die Zeitschiene.ZitatIch denke, dass dies die meisten einfach nicht tun. :
Antragstellung noch im Februar ergibt uU Rückfragen und Aufforderung zur Mitwirkung. Dann vergeht Zeit bis zum Bescheid. Dagegen willst du dann Widerspruch erheben (oder gar ohne jeden Nachweis zum Gericht?). Die 12 Wochen der Sperrzeit sind dann evtl. schon fast vorbei.
Liegt dir eigentlich der Bewilligungsbescheid über ALG1 schon vor?
Ich fasse mal zusammen:
TE stand kurz vorm Burn-Out, studiert nebenbei und statt sich krank zu schreiben (und dann halt nach 6 Wochen Krankengeld zu beziehen), kündigt sie ihren Job, durchaus in dem Wissen, dass ihr das eine 12 Wochen Sperre einbringt.
Sie lebt mit ihrem "Partner" schon weit über 1 Jahr zusammen, sind zuvor schon gemeinsam mal umgezogen. Also klar eine Bedarfsgemeinschaft (in den Augen des Amtes).
Da sie mit ihren Ausflüchten (jeder zahlt seinen Joghurt selbst und vermutlich kochen und essen sie auch nicht zusammen...... ) nicht weiterkommen wird, zieht sie nun sogar in Betracht, straffällig zu werden, mittels Betrug, damit ja die Gesellschaft, welche KEINE Partnerschaft mit ihr führt, bitteschön für 3 Monate zahlen soll und nicht der gut betuchte Toyboy zuhause, dem es ja nicht für 3 Monate zuzumuten ist, für sie aufzukommen .....
Und sowas von einer Sozialarbeiterin! Ein tolles Vorbild ist diese "Fachkraft" ....
Ohne weitere Worte!
Der Frage, ob sie als Studentin überhaupt Bürgergeld-berechtigt ist, sollte die Fragestellerin primär klären.
Bafög ist da vorrangig. Und wenn man studiert, aber die Bafög-Kriterien nicht erfüllt, dann muss man sich das Studium aus Eigenmitteln finanzieren.
Ich sehe bislang nicht, dass die Fragestellerin überhaupt einen Anspruch darauf hat, das Studium über Sozialleistungen finanziert zu bekommen.
Ich spinne mal den Gedanken von @drkabo fort: Besteht denn überhaupt ein Anspruch auf ALG 1 nach denn drei Monaten Sperrfrist? Steht man denn dem Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung?
wirdwerden
Sie sollte aufgrund ihres Teilzeitstudiums Bürgergeld-berechtigt sein.ZitatDer Frage, ob sie als Studentin überhaupt Bürgergeld-berechtigt ist, sollte die Fragestellerin primär klären. :
Das dürfte mit mind. 15 Wochenstunden durchaus zu erfüllen sein, denn ein TZ-Studium oder aber einen MInijob kann man im Rest der Zeit vermutlich gut absolvieren.ZitatSteht man denn dem Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung? :
...und hätte dann evtl. als Untermieterin noch Anspruch auf Wohngeld.
§ 138 (5) SGB III
Ist das Studium allerdings dem Grunde nach lt. BAföG förderungsfähig , und erhält die TE nur wegen des TZ-Studiums keine Leistungen nach diesem Gesetz, dürfte der Anspruch auf Bürgergeld wohl ausgehebelt sein.
Leistungen nach § 27 SGB II dürften nach bisheriger Schilderung auch ausgeschlossen sein.
Wenn ihr konkreter Master-Studiengang in Teilzeit dem Grunde nach nicht BAFÖG-förderungsfähig ist, kann sie Bürgergeld erhalten. Ein Bsp. wären reguläre Teilzeitstudiengänge im Umfang von 50% der Wochenstunden eines normalen Vollzeitstudiums.ZitatIst das Studium allerdings dem Grunde nach lt. BAföG förderungsfähig , und erhält die TE nur wegen des TZ-Studiums keine Leistungen nach diesem Gesetz, dürfte der Anspruch auf Bürgergeld wohl ausgehebelt sein. :
-- Editiert von User am 18. Februar 2023 19:13
Deshalb schrieb ich ja--- wenn das Studium dem Grunde nach förderungsfähig ist...hat sie keinen Anspruch.ZitatWenn ihr konkreter Master-Studiengang in Teilzeit dem Grunde nach nicht BAFÖG-förderungsfähig ist, :
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