Frage zur Sperrzeiten ALG1

12. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb522352-28
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zur Sperrzeiten ALG1

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe folgendes Problem, Ich befinde mich derzeit in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis in Vollzeit. Seit letzem Jahr Februar im Krankengeldbezug.
Ich bin seit letzem Jahr alleinerziehender Vater eines dreijährigen Sohnes, durch den Tod meiner Frau bin ich nicht mehr in der Lage Vollzeit zu arbeiten. Deswegen habe ich im Dezember 2019 einen Antrag auf Teilzeit gestellt, dieser wurde aber fristgerecht durch meinen Arbeitgeber aus betrieblicher Sicht abgelehnt. Mir wurde durch den Arbeitgeber aber die Möglichkeit gegeben dort auf 450 Euro Basis zu arbeiten, dementsprechend würde ich einen Vertrag mit 6-monatiger Probezeit bekommen. Würde ich eine Sperre auf das ALG1 bekommen da, ich einen Änderungsvertrag unterschreiben würde. Eine andere Option seitens des Arbeitgebers besteht nicht. bin da leider etwas überfordert mit der Situation würde mich über eine Antwort sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Schmidt

-- Editiert von Moderator am 12.03.2020 15:42

-- Thema wurde verschoben am 12.03.2020 15:42

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Klingt nicht nach gutem Plan. Wenn Du überhaupt ALG I bekommst, ohne Sperrzeit, dann wird dieser Anspruch aus zwei Gründen reduziert: Du stehst nicht ganztägig zur Verfügung und das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung wird überwiegend angerechnet. Wovon willst Du denn dauerhaft leben? Schon mal Bewerbungsaktionen gestartet, einfach, um auch die Chancen auf dem Markt zu testen?

wirdwerden

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von fb522352-28):
Deswegen habe ich im Dezember 2019 einen Antrag auf Teilzeit gestellt, dieser wurde aber fristgerecht durch meinen Arbeitgeber aus betrieblicher Sicht abgelehnt.


Zitat (von fb522352-28):
Mir wurde durch den Arbeitgeber aber die Möglichkeit gegeben dort auf 450 Euro Basis zu arbeiten, dementsprechend würde ich einen


Für mich widerspricht sich das. Ein sog. Minijob ist arbeitsrechtlich nichts anderes als eine Teilzeitbeschäftigung. Daher sollte noch mal geprüft werden, ob die Ablehnung des AG überhaupt rechtlich hält. Was hat der AG denn im einzelnen aufgeführt, warum eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich sein sollte?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32000 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von fb522352-28):
Würde ich eine Sperre auf das ALG1 bekommen
In einem solchen Fall ist meine Empfehlung:
Bitte bei der Arbeitsagentur einen Termin ausmachen, dort zu einem Arbeitsberater (nicht Vermittler)--- dort den Sachverhalt erklären.
Es steht die Frage nach dem *wichtigen Grund* gem. § 159 SGB III und der fachl. Weisungen dazu.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf

Dort ab Seite 13,Punkt 159.1.2 Wichtiger Grund sind die diversen wichtigen Gründe behandelt, für die keine Sperrzeit vorgesehen ist.

Im Fall der Arbeitslosigkeit würde die ALG1-Berechnung nach § 150 (3) SGB III erfolgen.
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
...
3. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

d.h. es würde nicht nur das Einkommen des letzten Jahres, sondern eben der beiden letzten Jahre berücksichtigt. Das muss man aber extra beantragen.
Bei dir wäre es wegen des Krankengeldes. Im Jahr davor hast du ja mehr Einkommen gehabt.

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#4
 Von 
nunja123
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 52x hilfreich)

Erst einmal möchte ich Ihnen sagen, dass es mir leid tut wie das Schicksal bei Ihnen zugeschlagen hat. Zu dem ohnehin schon argen Verlust, muss man bei der Neuorganisation seines Lebens feststellen, dass man so einige Hürden zu überwinden hat . Dafür wüsche ich Ihnen ganz viel Kraft und Erfolg.

1. Nicht alle Kündigungen durch Arbeitnehmer führen zwangsläufig zu einer Sperre. Es gibt ausnahmen zu denen auch die Kinderbetreuung zählt. Nachstehend ein Auszug:



2. Wichtige Gründe, um Sperrzeit zu verhindern
Die Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist jedoch keine Generalstrafe. Es gibt Situationen, in denen die Sanktionswirkung der Sperrzeit ungerechtfertigt wäre. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und erlaubt dementsprechend die Rechtfertigung der arbeitnehmerseitigen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Hat der Arbeitsuchende für seine Kündigung einen nachweislich „wichtigen Grund", tritt keine Sperrzeit ein. So lässt sich die Verwaltungspraxis der Agentur für Arbeit an vielfältige Lebenssituationen anpassen. Prägend ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung der Sozialgerichte, deren Kenntnis im Streitfall unerlässlich ist.
Im Folgenden werden einige Praxisbeispiele dargestellt, in denen die Kündigung des Arbeitnehmers durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.
a) Sichere Jobaussichten
Im Idealfall schließt sich nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unmittelbar ein neues Anstellungsverhältnis an. Wer also eine sichere Stelle in der Tasche hat, kann guten Gewissens seinen alten Arbeitsvertrag beenden. Unglücklich ist die Situation für den Betroffenen jedoch dann, wenn aus der konkreten Jobzusage doch nichts wird. In solchen Situationen steht der Gesetzgeber auf der Seite des Arbeitslosen. Wer im begründeten Vertrauen auf eine Jobzusage gekündigt hat, hat seine Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet. In dieser Situation wird in aller Regel keine Sperrzeit verhängt.
b) Gesundheitszustand
Die Herausforderungen im Berufsleben sind vielfältig und können ihre Spuren hinterlassen. Wer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage ist, seiner Arbeit nachzugehen, egal ob die psychische oder körperliche Gesundheit betroffen ist, muss im Falle einer Kündigung nicht mit einer Sperrzeit rechnen. In diesen Fällen ist jedoch darauf zu achten, dass jeder Rechtfertigungsgrund der Arbeitnehmerkündigung auch nachgewiesen werden muss. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass er sich einem Arzt anvertrauen sollte, der seine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert.
c) Kinderbetreuung
Familie und Job sowie Work-Life-Balance lassen sich nicht immer unter einen Hut bringen. Wer zum Wohle des Kindes auf seinen Job verzichten muss, da sich die Kindeserziehung und Betreuung anders nicht bewerkstelligen lässt, wird in aller Regel nicht mit einer Sperrzeit sanktioniert. Das Wohl des Kindes hat einen herausgehobenen Stellenwert, den der Gesetzgeber wertschätzt. Gleiches gilt für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.

Es kann durchaus sein, dass Sie erst einmal eine Sperre erhalten (meist ist der Ablauf so). Dagegen können Sie einen Widerspruch einlegen, mit genauer Begründung. Dann wird über den Sachverhalt entschieden und eine Aufhebung der Sperre kann erfolgen.

Ich denke Sie haben da gute Chancen, da Sie alleinerziehend mit einem 3 jährigen Sohn sind. Und Sie haben sich bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber um eine Teilstelle bemüht, die er Ihnen nachweislich nicht anbieten kann. Muss er auch nicht.

Zitat (von Anami):
Bitte bei der Arbeitsagentur einen Termin ausmachen, dort zu einem Arbeitsberater (nicht Vermittler)--- dort den Sachverhalt erklären.


Das würde ich auch anraten, so zeigen Sie Ihre Bereitschaft zur Aufnahme einer Teilzeitstelle in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.

Zum Beitrag von Eidechse:
Stimme ich auch zu. Bei 450,00 € zahlt der Arbeitgeber Nebenkosten in Höhe von 30 %. Im Midijob bei z.B. 460,00 € zahlt der AG Nebenkosten in Höhe von ca. 20 %. Für den AG wird es günstiger. Du erhälst netto weniger, hast aber dafür eine SV pflichtige Beschäftigung (bist Krankenversichert usw). Du hast dann die Möglichkeit bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Aufstockung zu stellen ALG II).

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32000 Beiträge, 5631x hilfreich)

Nochmal ergänzend:
Ich empfehle dir, dieses Minijob-Angebot nicht anzunehmen. Auch kein Midijob-Angebot.
Du hast noch etliche Monate mit der Krankengeldzahlung vor dir. Max 78 Wochen werden geleistet.
Evtl. übernimmt dein AG dich nach dieser Zeit wieder. Zu früheren Konditionen. Dein Beschäftigungsverhältnis läuft doch jetzt unverändert weiter.

Zitat (von nunja123):
Es kann durchaus sein, dass Sie erst einmal eine Sperre erhalten (meist ist der Ablauf so). Dagegen können Sie einen Widerspruch einlegen, mit genauer Begründung.
Ich verstehe nicht, warum der TE sich bewusst eine Sperrzeit einhandeln soll. Wenn es von der Agentur die Zusage wegen wichtigem Grund gibt, kommt keine Sperrzeit. Aber er muss VORHER den wichtigen Grund klären. Ansonsten dauert es Monate mit ungewissem Ausgang, durch Widerspruch die Sperrzeit aufzuheben. In der Zwischenzeit endet auch die Krankengeldzahlung und der Vorschlag mit Hartz 4--- ist mE die allerletzte Variante. Wenn also gar nichts mehr geht.

Das ist hier nicht ersichtlich.
Der TE kann weiterhin Krankengeld beziehen, sich nach dessen Ende wieder dem AG anbieten...
Erfolgt DANN eine AG-seitige Kündigung, kommt keine Sperrzeit.

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#6
 Von 
nunja123
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 52x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der TE kann weiterhin Krankengeld beziehen, sich nach dessen Ende wieder dem AG anbieten...
Erfolgt DANN eine AG-seitige Kündigung, kommt keine Sperrzeit.


Ich habe nicht gesagt, er soll JETZT kündigen und sein Krankengeld unterbrechen. Ebenso habe ich nicht dazu geraten den Minijob anzunehmen, sondern mit dem AG zu sprechen um eventuell einen Midijob zu erhalten.

Seine Arbeitskraft anbieten: Du weißt schon, dass er eine Vollzeitstelle hat und der AG ihm eine Teilzeitstelle nicht anbieten kann, hat er sogar schriftlich. Und wo bleibt das Kind, wenn er die Arbeitskraft anbietet (gemäß Vertrag für eine Vollzeitstelle). Betreust du es lange?

Zitat (von Anami):
Erfolgt DANN eine AG-seitige Kündigung, kommt keine Sperrzeit.


Mit welcher Begründung sollte der AG den AN kündigen??? Er bietet ihm seine alte Vollzeitstelle, der AN kann nur Teilzeit. Das wird doch keine AG Kündigung.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32000 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du hast noch etliche Monate mit der Krankengeldzahlung vor dir. Max 78 Wochen werden geleistet. Evtl. übernimmt dein AG dich nach dieser Zeit wieder.
Zitat (von nunja123):
Das wird doch keine AG Kündigung.
JETZT nicht. Ich schrieb auch nichts von JETZT.
Was ist in ca. 6 Monaten? Wenn der KG-Bezug endet? Kann der TE dann evtl. in Vollzeit?
Das weiß doch jetzt kein Mensch.
Zitat (von nunja123):
Und wo bleibt das Kind, wenn er die Arbeitskraft anbietet (gemäß Vertrag für eine Vollzeitstelle). Betreust du es lange?
Nein. Aber auch ich weiß nicht, was in ca 6 Monaten ist.
Zitat (von nunja123):
sondern mit dem AG zu sprechen um eventuell einen Midijob zu erhalten.
Du liest aber oben, dass der AG betriebsbedingt KEINE Teilzeitstelle anbietet. Höchstens Minijob. Warum soll der TE nochmal mit dem AG sprechen? Etwa betteln?

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#8
 Von 
nunja123
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 52x hilfreich)

@Anami
Dieses Forum ist nicht mit einer juristischen Rechtsberatung zu verwechseln. Jeder der User ist bemüht den TEs zu helfen. Dabei gehen Meinungen und auch Erfahrungswerte schon mal auseinander. Generell finde ich es auch durchaus hilfreich, wenn man sich gegenseitig auf Fehleinschätzungen hinweist. Aber in diesem speziellen Fall, mit einer bewegenden Vorgeschichte, die viele User berührt, finde ich es unpassend das sich User untereinander maßregelnd austauschen. Das gehört in diesem speziellen Fall, einfach nicht hierher. Ich bitte dich einfach, hier mal etwas zurückhaltend zu sein. Überlasse bitte mal in diesem speziellen Fall dem TE, sich aus den Ratschlägen/Meinungen, das für ihn hilfreiche raus zu suchen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32000 Beiträge, 5631x hilfreich)

Hier im Forum findet keine Rechtsberatung statt. Es kann nichts verwechselt werden.
Das Forum ist ein Diskussionsforum.
Meine Empfehlung an den TE ist in meinen Antworten lesbar.
Der TE ist völlig frei in seiner Entscheidung, in Nachfragen ...in allem.

Die Fakten sehe ich so:
Alleinerziehender Vater, 3jähriges Kind, Vater im ungekündigten Beschäftigtenverhältnis, im Krankengeldbezug seit 1 Jahr, Ablehnung seiner TZ-Anfrage, Angebot des AG für Minijob.
Die Frage war und ist: Würde der Vater eine Sperrzeit erhalten, da er den Änderungsvertrag unterschreiben würde/will...

Eine Sperrzeit bekäme grundsätzlich jemand, der arbeitslos wird und seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat/sich versicherungswidrig verhalten hat. Ausnahmen sind wichtige Gründe.

Ich sehe in der Schilderung des TE keine nahende Arbeitslosigkeit. Deshalb schrieb ich:

Zitat (von Anami):
Im Fall der Arbeitslosigkeit
...

Ich kann nicht lesen, dass ich dich *maßregle*. Ich hinterfrage lediglich deine Hinweise an den TE. Ich weise auf die Konsequenzen hin.

Es wäre übrigens für alle hilfreich, wenn du die Quelle deiner Information (hier zu Sperrzeiten) angibst.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Der Vater würde hier im Moment ohne Not eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgeben. Da es ja Möglichkeiten gibt, die Ablehnung des Teilzeitantrags gerichtlich prüfen zu lassen, besteht aktuell kein Anlass, einen Minijob statt Teilzeit zu akzeptieren. Das wird die AfA wohl auch nicht anders sehen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

ich würde in ihrer Situation meine Arbeitsstelle nicht kündigen. Sie sind krankgeschrieben und können das auch ohne Probleme noch eine Zeit lang sein. In dieser Zeit können Sie ganz in Ruhe beispielsweise eine gegebenenfalls ganztägige für das Kind suchen und dann vielleicht sogar wieder Vollzeit einsteigen. Oder zumindest nur soweit die wöchentliche Arbeitszeit reduzieren, dass der Arbeitgeber dabei doch noch mitspielt.

Oder Sie suchen sich halt in der Zeit eine andere Stelle. Aber halt alles aus dem laufenden Arbeitsverhältnis heraus. Es bewirbt sich immer besser mit einer vorhandenen Stelle im Rücken als ohne. Überstürzen Sie nichts aus. Sie sind nicht gezwungen, jetzt unmittelbar und kurzfristig so harte Entscheidungen zu treffen.

Herzliches Beileid!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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