Hallo,
ich habe eine Frage zur folgenden Konstellation. Die Ehepartner Frau "F" und Mann "M" leben mit 1 Kind "K", dass 2 Wochen alt ist, gemeinsam in einer kleinen Wohnung, die monatlich warm 631 Euro kostet (456 Euro (kalt) + 175 Euro Nebenkosten). Insgesamt fallen aufgrund von Selbstversorgung (Gartenmitbewirtschaftung mit Freunden) und Verzicht auf größeren Konsum neben den üblichen Kosten für Gas und Strom kaum mtl. Kosten an, die Kranken- und Pflegeversicherung geht für 12 Monate über das Elterngeld und die Familienversicherung, so dass auch hier keine Kosten anfallen.
Nun möchten diese Wohngeld für die nächsten 12 Monate beantragen, die Eheleute haben aufgrund verschiedener persönlicher Umstände und der aktuellen Situation (gerade Eltern geworden) zur Zeit nur ein geringes mtl. Einkommen (von Seiten des Staats wird Elterngeld und Kindergeld für "K" bezahlt, wovon ja nur das Elterngeld für die Wohngeldberechnung als Einkommen gilt, nicht aber das Kindergeld)
Insgesamt haben "F" und "M" aktuell mtl. 1000 Euro zur Verfügung. Gleichzeitig haben diese aber in den letzten Jahren eine Geldsumme angespart, auch Geld verliehen (sind also Darlehnsgeber) so dass diese Ihren Lebensunterhalt auch aus den Rücklagen oder Rückzahlungen bestreiten können.
Es braucht beim Wohngeld, nach den vorliegenden Informationen, nicht mtl. Einnahmen in Höhe des Bürgergeldbedarfsatz (506 Euro x 2 + 357 Euro = 1369 Euro) + Miete (hier 631 Euro), also 2.000 Euro, sondern es ist doch ausdrücklich möglich, dieses in dem Antragszeitraum (12 Monate) auch aus Rücklagen selbst zu bestreiten, also die Lücke zwischen mtl. Kosten und Einnahmen zu schließen.
Nun zu den Fragen:
A) -> Was zählt alles beim Bürgergeld zu Vermögen? Sind es nur Bargeld, Aktien, Immobilien oder ggf. auch Gegenstände wie Auto, Edelmetalle wie Gold / Silber etc.?
B) -> Wie weißt man Bargeld, Edelmetalle etc. gegenüber dem Amt nach, wenn dieses zu Hause und nicht in Depots oder auf Konten "geparkt" ist?
C) -> Gilt auch das gegebene Darlehen als Vermögen im Sinne des Wohngeldantrags? Muss hier der Darlehensvertrag vorgelegt werden? Gibt es irgendwelche Bedingungen, damit die Behörde das Darlehen als Vermögen akzeptiert?
D) -> Muss im gesamten Bezugszeitraum gegenüber der Behörde nachgewiesen werden, dass man seine laufenden Kosten stets decken kann? Wenn ja, wie?
E) -> Wie hoch muss das Gesamtvermögen in der o.g. Konstellation (Beispiel) sein? Sind es bei den von der Behörde vorausgesetzten 12 x 2.000 Euro (Bedarfssatz + Miete) und dem vorhandenen Einkommen von 12 x 1.000 Euro (12.000 Euro), weitere 12.000 Euro?
Ich danke für Eure Einschätzungen und weitere Informationen zu dem Themenkomplex Wohngeldbeantragung und Vermögen, hier insbesondere im Zusammenhang, dass aktuell aus dem Vermögen gelebt werden soll.
Viele Grüße
TabRab
-- Editiert von User am 2. April 2025 00:40
Fragen zur Wohngeldbeantragung bei wenig mtl. Einkommen aber vorhandenem Vermögen - was beachten?
Ich gehe davon aus, dass die Familie nach Antragstellung zur Beantragung von Bürgergeld verwiesen/hingewiesen wird.Zitat :Insgesamt haben "F" und "M" aktuell mtl. 1000 Euro zur Verfügung.
Das Wohngeld ist ein Mietzuschuss.
Ja, das ist so. Das steht euch frei, und warum sollte die Wohngeldbehörde euch zusätzlich mit Wohngeld unterstützen?Zitat :sondern es ist doch ausdrücklich möglich, ...
Das WoGG sagt lediglich, dass man mit erheblichen Vermögen keinen Wohngeldanspruch hat.
idR gilt für den 3-P-Haushalt ein Vermögen bis zu 120.000,- (60k+30k+30k) noch als unerheblich.
zu A): Für Bürgergeld gilt der § 12 SGB II mit anderen Vermögensfreigrenzen.
zu B): Durch glaubhafte Erklärungen
zu C): Nein.
zu D): Nein. Man soll nach § 27 WoGG bestimmte Änderungen selbst angeben.
zu E): Nein. Das Gesamtvermögen darf nicht erheblich sein. Das hat nichts mit dem mtl. Einkommen zu tun.
Wenn aktuell aus dem Vermögen gelebt werden soll, braucht man kein Wohngeld als staatliche Sozialleistung beantragen.Zitat :hier insbesondere im Zusammenhang, dass aktuell aus dem Vermögen gelebt werden soll.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__27.html
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__21.html
-- Editiert von User am 2. April 2025 11:39
Vielleicht stehe ich gerade auf der Leitung, aber du schilderst, dass Wohngeld beantragt werden soll und stellst dann als erste Frage:
Verstehe ich nicht. Welche Rolle sollte die Antwort auf diese Frage für den Wohngeldantrag spielen? Hinsichtlich eines Wohngeldantrages ergeben sich die Fragen und Antworten zum Vermögen in der Regel direkt aus dem Antragsformular. "Haben Sie mehr als x € Vermögen?" >>> "Nein." Oder "Ja, nämlich dies und das".Zitat :Was zählt alles beim Bürgergeld zu Vermögen?
Bargeld kann man zählen. Andere Dinge hat man ggf. gekauft. Im Zweifel wird geschätzt. Im Streitfall wird begutachtet.Zitat :Wie weißt man Bargeld, Edelmetalle etc. gegenüber dem Amt nach, wenn dieses zu Hause und nicht in Depots oder auf Konten "geparkt" ist?
Forderungen sind grundsätzlich auch Vermögen, ja.Zitat :Gilt auch das gegebene Darlehen als Vermögen im Sinne des Wohngeldantrags?
Gerade bei Menschen, die weniger Einkommen als Regelsatz haben aber auch nicht zu hohes Vermögen muss die Wohngeldbehörde sehr genau hinschauen, wie das funktionieren soll. In welchem Ausmaß und Umfang sie das tut weiß ich nicht. Aber sicherlich nicht andauernd nach erfolgter Bewilligung.Zitat :Muss im gesamten Bezugszeitraum gegenüber der Behörde nachgewiesen werden, dass man seine laufenden Kosten stets decken kann?
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Wenn man der Wohngeldbehörde erklärt, dass man das Mindesteinkommen von ca. 2.250,- auch aus Eigenversorgung/SoLaWi o.ä. und Vermögen erwirtschaften könne, würde die Wohngeldstelle wahrscheinlich nach § 15 WoGG und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift 15.01 die Plausibilität prüfen.
Mindesteinkommen= Regelbedarf SGB II+Wohnkosten+KV/PV
Das wäre mE nicht plausibel.
Und die 20% Reduzierung des erf. Mindesteinkommens als Ermessensentscheidung fällt wohl auch raus.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm
Ein tatsächliches Mindesteinkommen beim Wohngeld existiert nicht, lediglich eine Art Prüfgrenze.
Der Wohngeldstelle muss auf Nachfrage nur plausibel vermittelt werden können, wie man seinen Lebensunterhalt inkl. Miete bestreiten kann. Dabei stehen als verfügbare Mittel natürlich auch das Kindergeld sowie das Wohngeld zur Verfügung.
Wer über genug liquides Vermögen verfügt, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit eingesetzt werden kann, und das dem Amt ggü. auch nachweisen kann, erhält auf jeden Fall Wohngeld.
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