Hallo @all,
seit Mitte dieses Monats verteilt mein 13-jähriger Sohn einmal wöchentlich Prospekte. Dafür erhält er eine monatliche Vergütung in Höhe von 40 bis 50 Euro (je nach Umfang der Prospekte). Pflichtgemäß wurde dieses der ARGE mitgeteilt, die prompt einen Änderungsbescheid erlassen hat und monatlich 50 Euro, ohne Berücksichtigung von Freibeträgen, anrechnet. Dagegen wurde Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, dass der Verdienst schon allein den Grundfreibetrag von 100 Euro deutlich unterschreitet und deshalb keine Anrechnung erfolgen darf.
Bevor ich nunmehr beim SG auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beantrage, möchte ich den Sachverhalt mal zur Diskussion stellen. Meines Erachtens ist keine gesetzliche Regelung erkennbar, aus der sich ableiten lässt, dass die Freibeträge für unter 15-jährige nicht gelten sollten. Was ich mir vorstellen könnte, wäre das die ARGE damit argumentiert, dass mein Sohn mit unter 15 Jahren noch nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist und es sich deshalb bei dem erzielten Einkommen auch nicht um Erwerbseinkommen handeln kann. Zwar wäre das schon insofern widersprüchlich als dass die ARGE selber im Änderungsbescheid das Einkommen als Erwerbseinkommen bezeichnet, aber man weiß ja nie, wie die versuchen sich das zurecht zu drehen.
Konkret gefragt: Kennt irgendjemand eine gesetzliche Regelung und/oder Rechtsprechung, wonach beim Einkommen eines 13-jährigen kein Freibetrag zu berücksichtigen wäre?
Danke für alle hilfreichen Antworten.
Gruß,
Axel
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Freibetrag auf Einkommen eines 13-jährigen?
10. Juni 2009
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Frage vom 10. Juni 2009 | 17:34
Von
Status: Philosoph (13041 Beiträge, 4439x hilfreich)
Freibetrag auf Einkommen eines 13-jährigen?
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#1
Antwort vom 10. Juni 2009 | 18:56
Von
Status: Beginner (133 Beiträge, 11x hilfreich)
Muss man in dem Alter nicht noch als Elternteil unterschreiben im Arbeitsvertrag fürs Prospektausteilen? Könnts das sein?
#2
Antwort vom 10. Juni 2009 | 19:17
Von
Status: Philosoph (13041 Beiträge, 4439x hilfreich)
@D.H.:
Selbstverständlich muss ein Elternteil unterschreiben, was natürlich auch geschehen ist. Allerdings dürfte das auch keinerlei Einfluss auf Anrechnung oder Nichtanrechnung haben.
@all:
Die Frage ist inzwischen eindeutig beantwortet.
§ 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II VO:
quote:
(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
....
9. bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
Gruß,
Axel
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