Freund in WG = Bedarfsgemeinschaft?

7. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
fine26
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Freund in WG = Bedarfsgemeinschaft?

Hallo ich habe eine Frage zu folgendem Szenario:

Ich bin Studentin und wohne seit ein paar Jahren in einer dreier WG. Im Februar kam dann mein Freund "übergangsweise" dazu und zog mit in mein WG-Zimmer ein (ist mit der Vemieterin und den Mitbewohnern abgesprochen). Er wollte sich zunächst einen Job und dann eine eigene Wohnung suchen. Obwohl er schon seit längerem einen Job gefunden hat, ist er vorerst bei mir geblieben, weil es bisher so ganz gut geklappt hat und wir dadurch auch ein bisschen Geld sparen können. Nun bin ich voraussichtlich im nächsten Monat mit meinem Studium fertig, werde aber bis dahin wahrscheinlich noch keinen Job haben (bin schon am Bewerbungen schreiben). Das heißt für mich, dass ich Hartz4 beantragen muss. Nun weiß ich aber nicht, was ich dort bezüglich meines Freundes angeben soll. Natürlich möchte ich nicht, dass er für mich aufkommen muss und möchte deshalb keine Bedarfsgemeinschaft angeben wenn es sein muss. Wir haben bisher Miete, Einkäufe etc. immer durch zwei geteilt.. führen aber insofern schon einen gemeinsamen Haushalt, da wir ja ein gemeinsames Zimmer haben, gemeinsam Kochen etc... Kann ich ihn nun trotzdem als "Mitbewohner" angeben oder würde dieses schon an Betrug grenzen? Außerdem haben wir im Mietvertrag immer noch stehen, dass die Wohnung von 3 Personen bezogen wird. Muss man eine Kopie davon abgeben?

Vielen Dank schonmal für die Antworten :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Kann ich ihn nun trotzdem als "Mitbewohner" angeben oder würde dieses schon an Betrug grenzen? Letzteres. Eine BG wird aber erst nach einjährigem Zusammenleben angenommen - Sie haben also noch eine Schonfrist.
Muss man eine Kopie davon abgeben? Na sicher doch. Ihnen steht natürlich nur 1/6 der Gesamtmiete zu, wenn ich recht verstanden habe, daß Sie sich die Miete für ein Zimmer von drei Zimmern teilen.

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@TomRohwer:

Zitat:
Allerdings wird das Jobcenter/die ArGe dann die Bewilligung von Hartz IV verweigern, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.


Das mag schon sein, dass das Jobcenter dann gerne die Leistungen vollständig verweigern möchte. Rechtmässig wäre das nicht. Der fehlende Nachweis zur Miethöhe rechtfertigt ggf. die vorläufige Ablehnung der Übernahme der Unterkunftskosten, keinesfalls aber die vollständige Leistungsversagung.

Zitat:
Ansonsten - die "Bedarfsgemeinschaft" ist immer eine Auslegungssache. Sie wird vom Jobcenter/ArGe/Sozialamt ggf. unterstellt, und dann kann man sich streiten, ob's tatsächlich so ist.


Wann eine Bedarfsgemeinschaft einfach so unterstellt, oder besser vermutet, werden darf, ist gesetzlich ziemlich klar geregelt. Vorliegend dürfte kein einziger dieser Vermutungstatbestände erfüllt sein. Damit ist derzeit das Jobcenter vollumfänglich beweispflichtig für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft.

@muemmel:

Zitat:
Kann ich ihn nun trotzdem als "Mitbewohner" angeben oder würde dieses schon an Betrug grenzen? Letzteres.


Naja, jetzt sollte man vielleicht auch mal die Kirche im Dorf lassen. Allein die Angabe des Freundes als Mitbewohner, der er faktisch ja ebenfalls ist, dürfte kaum den Betrugstatbestand erfüllen.

Die Einschätzung und damit Beantwortung der entsprechenden Frage im Hauptantrag, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder nicht, erfordert eine juristische Bewertung eben dieser Frage und des Konstruktes Bedarfsgemeinschaft, sodass schon deshalb diese Angabe im Antrag nicht strafbewährt sein kann. Hat vor gar nicht allzu langer Zeit ein Landessozialgericht - ich meine, es war Rheinland-Pfalz - so entschieden.

@fine:

Angegeben werden muss der Freund selbstredend auf jeden Fall, weil sein bei Dir Wohnen Deinen Unterkunftskostenbedarf reduziert. Für seine Hälfte Deines Mietanteiles ist nämlich Dein Freund verantwortlich. Ob Du ihn als Deinen Freund oder Deinen Mitbewohner (was bei 1 WG-Zimmer wohl mehr als unglaubwürdig wäre) angibst, ist im Ergebnis eigentlich egal.

Selbstverständlich musst Du irgendwie die Höhe der von Dir zu zahlenden Miete gegenüber dem Jobcenter nachweisen. Das kann durch Vorlage des Mietvertrages oder auch durch Vorlage Deiner Kontoauszüge, aus denen die entsprechenden Mietzahlungen ersichtlich sind, geschehen. Von dem auf Dich entfallenden Teil der Gesamtmiete erhälst Du vom Jobcenter lediglich die Hälfte, weil die andere Hälfte Dein Freund zahlen muss.

Zitat:
Obwohl er schon seit längerem einen Job gefunden hat, ist er vorerst bei mir geblieben,


Um möglichst wenig Probleme mit dem Jobcenter heraufzubeschwören, wäre es sinnvoll, genau das nach Möglichkeit noch vor Deiner Erstantragsstellung zu ändern.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fine26
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die informativen Antworten :)

Zitat:

Zitat:Allerdings wird das Jobcenter/die ArGe dann die Bewilligung von Hartz IV verweigern, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
Das mag schon sein, dass das Jobcenter dann gerne die Leistungen vollständig verweigern möchte. Rechtmässig wäre das nicht. Der fehlende Nachweis zur Miethöhe rechtfertigt ggf. die vorläufige Ablehnung der Übernahme der Unterkunftskosten, keinesfalls aber die vollständige Leistungsversagung.
Zitat:


So war das ja auch nicht gemeint, ich möchte ja schon alles angeben was gewünscht ist.

Zitat:
@fine:
Angegeben werden muss der Freund selbstredend auf jeden Fall, weil sein bei Dir Wohnen Deinen Unterkunftskostenbedarf reduziert. Für seine Hälfte Deines Mietanteiles ist nämlich Dein Freund verantwortlich. Ob Du ihn als Deinen Freund oder Deinen Mitbewohner (was bei 1 WG-Zimmer wohl mehr als unglaubwürdig wäre) angibst, ist im Ergebnis eigentlich egal.
Selbstverständlich musst Du irgendwie die Höhe der von Dir zu zahlenden Miete gegenüber dem Jobcenter nachweisen. Das kann durch Vorlage des Mietvertrages oder auch durch Vorlage Deiner Kontoauszüge, aus denen die entsprechenden Mietzahlungen ersichtlich sind, geschehen. Von dem auf Dich entfallenden Teil der Gesamtmiete erhälst Du vom Jobcenter lediglich die Hälfte, weil die andere Hälfte Dein Freund zahlen muss.
Zitat:Obwohl er schon seit längerem einen Job gefunden hat, ist er vorerst bei mir geblieben,
Um möglichst wenig Probleme mit dem Jobcenter heraufzubeschwören, wäre es sinnvoll, genau das nach Möglichkeit noch vor Deiner Erstantragsstellung zu ändern.
Zitat:


Ja, ich möchte ja auch gar nicht unterschlagen, dass er bei mir wohnt. Ich wollte vorher halt nur mal abklären, wie sich das genau verhält, da ich wie gesagt nicht so gerne möchte, dass er für mich aufkommt. So wie ich das sehe, kann ich ihn ja entweder nur unter "Bedarfsgemeinschaft" oder unter der "Haushaltsgemeinschaft" fassen oder? Ich sehe ihn ja auch als meine Haushaltsgemeinschaft an, weil wir gemeinsam haushalten.. (oder kann man dort nur Verwandte eintragen?) Meine anderen Mitbewohner muss ich ja dann nur bzgl. der Miete mit angeben wenn ich das richtig verstanden habe? Ist es dann ein Problem, wenn er noch nicht im Mietvertrag festgehalten ist (angegeben sind 3 Personen)...
Wir werden auch versuchen vorher noch eine Wohnung für ihn zu finden, aber das klappt ja meistens nicht so schnell und ich muss ihn dann erstmal mit angeben.

Sorry für die vielen Fragen, ist am Anfang ein bisschen schwer durchzusteigen :D


Ps.: Ich bin zu blöd zum zitieren...^^

-- Editiert von fine26 am 08.09.2015 16:43

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Ist es dann ein Problem, wenn er noch nicht im Mietvertrag festgehalten ist (angegeben sind 3 Personen)... Nö. Die stellen sich doch nicht hin und sagen "Ja, wenn er nicht im Vertrag steht, wohnt er da auch gar nicht". Abgesehen davon darf man ja ohne Zustimmung des Vermieters seinen Lebensgefährten aufnehmen und natürlich steht der dann nicht im Vertrag - das kennen die JC schon.

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