GKV bei Freiberuflern

13. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)
GKV bei Freiberuflern

Hallo,

ich hoffe sehr, wir haben hier einen Fachmann für Krankenkassenbeiträge. Einer meiner "Schützlinge" bekommt eine Teil-EM-Rente. Die Rentenversicherung zieht den Anteil von Krankenkasse und Pflegeversicherung ab. Soweit völlig in Ordnung. Er bekommt zusätzlich ALG II, aufstockend, auch da werden die Beiträge abgezogen, auch in Ordnung. So, jetzt arbeitet er mitunter als freier Mitarbeiter bei uns. Erhält zusätzlich etwa 180 € im Monat. Er ist NICHT als geringfügig Beschäftigter angemeldet, sondern eben freiberuflich tätig. Wie berechnet sich für ihn der Krankenkassenbeitrag? ALG II reduziert sich wegen der anfallenden Kosten in diesen Monaten etwa auf 130 €.

Danke für Eure Unterstützung.

wirdwerden

-----------------
""

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo wirdwerden!

Vorab:
Ist die betreffende Person nur für Sie als freier Mitarbeiter tätig?
Dann achten Sie bitte auf die Regelungen zur Scheinselbständigkeit!

Es sollte bzw. muss ein Statusfeststellungsverfahren (hinsichtlich KV-Status) bei der zuständigen KK durchgeführt werden.

Hinsichltich der Beitragspflicht auf die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit kann man aufgrund der Komplexität und eventuell fehlenden Details nur vage Vermutungen anstellen.

Wenn die (gesamte) selbständige Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit angesehen wird, und durch eine Pflichtversicherung Beiträge gezahlt werden (hier u.a. aufgrund § 5 Abs. 1 Nr.2a SGB V ), dürften die Einnahmen m.E. beitragsfrei sein.
Ich würde mich hierzu auf die gängige Praxis für pflichtversicherte Arbeitnehmer mit nebenberuflicher Tätigkeit berufen.


Alles Gute!

-----------------
"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"

-- Editiert in.sure.ace am 13.09.2012 10:45

-- Editiert in.sure.ace am 13.09.2012 10:50

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Danke für die Hilfe. Nein, es ist keine Scheinselbständigkeit. Das ist alles ausgepaukt. Es geht um drei Zeitstunden in der Woche, und das nicht regelmässig. Er führt bei Bedarf Schulungen bei uns durch. Arbeitet also als Dozent. Leider haben wir für seinen Fachbereich nicht mehr Bedarf, denn er ist wirklich gut.

Noch eine ergänzende Frage: ab wieviel Stunden die Woche würde man denn nicht von nebenberuflicher Tätigkeit mehr ausgehen? Wo finde ich da was?

wirdwerden

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)

Siehe Rundschreiben der Spitzenverbände zur Besprechung vom 02./03.11.2010.

eine PDF:
http://www.bkk.de/fileadmin/user_upload/PDF/Arbeitgeber/2010_103_FiMuB_Anlage2.pdf

Dort auf Seite 7 ff.

Edit: Die PDF ist komisch sortiert.
Bitte in der PDF nach "3. Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 5
SGB V"
suchen



Mahlzeit!

-----------------
"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"

-- Editiert in.sure.ace am 13.09.2012 11:27

-- Editiert in.sure.ace am 13.09.2012 11:37

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.045 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.