Hallo,
ich hoffe sehr, wir haben hier einen Fachmann für Krankenkassenbeiträge. Einer meiner "Schützlinge" bekommt eine Teil-EM-Rente. Die Rentenversicherung zieht den Anteil von Krankenkasse und Pflegeversicherung ab. Soweit völlig in Ordnung. Er bekommt zusätzlich ALG II, aufstockend, auch da werden die Beiträge abgezogen, auch in Ordnung. So, jetzt arbeitet er mitunter als freier Mitarbeiter bei uns. Erhält zusätzlich etwa 180 € im Monat. Er ist NICHT als geringfügig Beschäftigter angemeldet, sondern eben freiberuflich tätig. Wie berechnet sich für ihn der Krankenkassenbeitrag? ALG II reduziert sich wegen der anfallenden Kosten in diesen Monaten etwa auf 130 €.
Danke für Eure Unterstützung.
wirdwerden
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GKV bei Freiberuflern
Bescheid anfechten?
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Hallo wirdwerden!
Vorab:
Ist die betreffende Person nur für Sie als freier Mitarbeiter tätig?
Dann achten Sie bitte auf die Regelungen zur Scheinselbständigkeit!
Es sollte bzw. muss ein Statusfeststellungsverfahren (hinsichtlich KV-Status) bei der zuständigen KK durchgeführt werden.
Hinsichltich der Beitragspflicht auf die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit kann man aufgrund der Komplexität und eventuell fehlenden Details nur vage Vermutungen anstellen.
Wenn die (gesamte) selbständige Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit angesehen wird, und durch eine Pflichtversicherung Beiträge gezahlt werden (hier u.a. aufgrund § 5 Abs. 1 Nr.2a SGB V
), dürften die Einnahmen m.E. beitragsfrei sein.
Ich würde mich hierzu auf die gängige Praxis für pflichtversicherte Arbeitnehmer mit nebenberuflicher Tätigkeit berufen.
Alles Gute!
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"Wer nichts weiß, muss alles glauben.
(Marie von Ebner-Eschenbach)"
-- Editiert in.sure.ace am 13.09.2012 10:45
-- Editiert in.sure.ace am 13.09.2012 10:50
Danke für die Hilfe. Nein, es ist keine Scheinselbständigkeit. Das ist alles ausgepaukt. Es geht um drei Zeitstunden in der Woche, und das nicht regelmässig. Er führt bei Bedarf Schulungen bei uns durch. Arbeitet also als Dozent. Leider haben wir für seinen Fachbereich nicht mehr Bedarf, denn er ist wirklich gut.
Noch eine ergänzende Frage: ab wieviel Stunden die Woche würde man denn nicht von nebenberuflicher Tätigkeit mehr ausgehen? Wo finde ich da was?
wirdwerden
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Siehe Rundschreiben der Spitzenverbände zur Besprechung vom 02./03.11.2010.
eine PDF:
http://www.bkk.de/fileadmin/user_upload/PDF/Arbeitgeber/2010_103_FiMuB_Anlage2.pdf
Dort auf Seite 7 ff.
Edit: Die PDF ist komisch sortiert.
Bitte in der PDF nach "3. Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 5
SGB V" suchen
Mahlzeit!
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"Wer nichts weiß, muss alles glauben.
(Marie von Ebner-Eschenbach)"
-- Editiert in.sure.ace am 13.09.2012 11:27
-- Editiert in.sure.ace am 13.09.2012 11:37
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