GdB - Erhöhungsantrag abgelehnt, nun Widerspruch

17. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
JoGri
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)
GdB - Erhöhungsantrag abgelehnt, nun Widerspruch

Guten Morgen, mein Fall ist wie folgt:

Vor ca. 8 Jahren einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt. Kurz darauf einen Bescheid über einen GdB von 30 erhalten.
Aufgrund weiterer dazugekommener Krankheiten vor 4 Jahren einen Erhöhungsantrag gestellt, der abgelehnt wurde. Dann in den Widerspruch gegangen, der erneut abgelehnt wurde.
Nun, 2019, da weitere Krankheiten dazu gekommen sind, erneut eine Erhöhungsantrag gestellt. Dieser wurde trotz erheblicher zusätzlicher Erkrankungen von der bewertenden Ärztin abgelehnt. Dann in den Widerspruch gegangen.
Die Behörde hat nun mit einem Abhilfebescheid einen GdB von 40 festgelegt. Demnach sei der GdB „höher zu bewerten".
Das Verfahren sei beendet, wenn ich innerhalb eines Monats mitteile, dass mein Widerspruch mit diesem Bescheid erledigt sei. Wenn nicht, werde die Bezirksregierung über meinen Widerspruch entscheiden.
Ich möchte einen höheren GdB, der mir laut behandelnder Ärzte auch zustehe.
Wie soll ich am besten vorgehen?
Nicht reagieren und das Verfahren bei der Bezirksregierung abwarten, oder aber nun einen RA beauftragen?
Besten Dank und ein schönes Wochenende.

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31953 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von JoGri):
Nicht reagieren und das Verfahren bei der Bezirksregierung abwarten,
Ja, das ist zunächst das Richtige.
Falls die Bez-Reg. auch ablehnt, kannst du immer noch einen RA beauftragen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Es macht keinen Unterschied, ob du einen GdB von 30 oder 40 hast. Die magische Grenze Schwerbehinderung beginnt bei einem GdB von 50.

Daher würde ich dem Abhilfebescheid nicht zustimmen und auf eine Entscheidung der Bezirksregierung bestehen.
Ob du einen Anwalt hinzuziehst, musst du selbst entscheiden. Du musst damit rechnen, dass du die Kosten selbst trägst, wenn das Verfahren zu deinen Ungunsten ausgeht. Nur weil die behandelnden Ärzte meinen, dass dir ein höherer GdB zusteht, muss die Bezirksregierung dem nicht folgen.

Hast du deine Beeinträchtigungen mal in der Versorgungsmedizin-Verordnung nachgeschlagen?
Beachte: Die einzelnen Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen werden nicht einfach zusammengerechnet und addiert. Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken.

Eine Alternative zum Anwalt, wäre eine Beratung beim VdK.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JoGri
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe mir die Versorgungsmedizin-Verordnung einmal durchgelesen. Es ist schwierig das genau einzuordnen, denke aber das ich den GdB von 50 bekommen kann. Ich habe sehr viele "kleine" Dinge, aber auch diverse Arthrosen, Bandscheibenvorfälle mit Neuropathien usw.. Das mein Kreis, nach Widerspruch, eine Erhöhung um 10, entgegen der Bewertung der begutachtenden Ärztin, sieht, werte ich einmal als in dieser Hinsicht "positives" Zeichen.

Mein örtlicher VDK soll nicht so gut sein, was das Engagement der Mitarbeiter angeht.

Ich bin aber rechtsschutzversichert, müsste max. € 150,-- selbst dazu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Erst mal abwarten. Aber bitte nicht glauben, daß Ärzte einen Plan davon haben, was einem "zusteht". Die allerwenigsten befassen sich jemals damit.

Nehmen wir "Migräne" - der eine nimmt ein Aspirin und geht weiter arbeiten, der andere liegt tagelang im dunklen Raum flach und kotzt sich den Magen aus dem Leib.

Beides Migräne.

Sie sehen also: "was" jemand hat, ist zweitrangig. Wie stark er davon beeinträchtigt ist, spielt die Rolle.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ralfschreiner
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)

So, der Fall ist vom Sozialgericht behandelt worden. Ich war bei einem Hauptgutachter (Orthopäde), der dazu noch ein Gutachten eines Internisten haben wollte. D.h. nun haben zwei Gutachter eine Untersuchung vorgenommen und Gutachten geschrieben.

Der Internist listet diverse Sachen auf und kommt in der Summe auf einen GdB von 40 (10, 10, 20).
Der Hauptgutachter kommt nach zahlreichen Beschwerdebilder(HWS, Bandscheibenvorfall LWS, BWS, Cox Arthrosen, usw.) auf 40 GdB (20, 10 und 10).

In der Summe legt er nun einen GdB von 30!! fest und empfiehlt den bestehenden GdB, den ich seit Jahren habe, auf 30 zu senken. 40 sei unangemessen!?
Obwohl zahlreiche Erkrankungenj dazugekommen sind (Tinnitus, leichter Schlaganfall aufgrund eines PFO), weitere Arthrosen.

Ich habe nun die Möglichkeit bei einem Arzt meines Vertrauenss ein Gutachten zu beantragen. Ist das sinnvoll?

`Bin hochverärgert nach einer Auflistung von 11 Krankheietn, bei denen auch noch steht "überdurchschnittlich" so eine Bewertung zu bekommen...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119503 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von ralfschreiner):
Ich habe nun die Möglichkeit bei einem Arzt meines Vertrauenss ein Gutachten zu beantragen. Ist das sinnvoll?

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Aber wenn, dann sollte er in jedem Fall auch das Gutachten des Hauptgutachters auf Unstimmigkeiten abklopfen.



Zitat (von ralfschreiner):
In der Summe legt er nun einen GdB von 30!! fest und empfiehlt den bestehenden GdB, den ich seit Jahren habe, auf 30 zu senken. 40 sei unangemessen!?

Das ist das Problem, das ganze Verfahren ist keine Einbahnstraße.



Zitat (von ralfschreiner):
Bin hochverärgert nach einer Auflistung von 11 Krankheietn, bei denen auch noch steht "überdurchschnittlich" so eine Bewertung zu bekommen...

Nun, das ist halt keines dieser Spiele wo man nach einem Highscore hascht ...

Ich kenne jemanden der hat eine Krankheit und hat einen GdB von 100
Ich kenne jemand Anderen der hat 17 Krankheiten und hat einen GdB von 0.

Insofern sollte man sich mal von dem Gedanken "viele Krankheiten = mehr GdB" trennen. Es geht einzig um die Einschränkungen, und damit darum welche Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens bestehen und die noch länger als 6 Monate andauern werden und welche körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen sich daraus ergeben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3507 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von ralfschreiner):
`Bin hochverärgert nach einer Auflistung von 11 Krankheietn, bei denen auch noch steht "überdurchschnittlich" so eine Bewertung zu bekommen...

Die Krankheiten spielen keine Rolle, es geht um die Einschränkungen dadurch, sowohl beruflich als auch privat.
Wenn sie einen Sozialrechtsschutz haben, übernimmt dieser die Kosten für das eigene Begutachtung.

Es sollte eine andere Fachrichtung sein, als bei den vom Gericht bestellten Gutachtern.
Es muss ja deren Ausführungen widersprochen werden.

Ich klagte damals auch wg. dem GdB bekam 40 nach der Klage 50. Hatte damals einen Rentenberater mit der Angelegenheit beauftragt.
Selber schrieb ich sachlich und kurz meine Einschränkungen, sowohl beruflich als auch privat. Für meinen Tinnitus bekam ich 20, weil ich dadurch Lärm geschädigt bin, kann keine Konzerte mehr besuchen usw.
Man muss schon begründen, warum man eingeschränkt ist, allerdings nicht in Romanform.
Schlaganfall ist unwichtig, wenn dadurch keine Einschränkungen vorhanden sind.
Bei einer Erhöhung des GdB muss man immer abwägen, reicht es für eine Erhöhung oder könnte er reduziert werden, was immer wieder vorkommt und bei ihnen auch der Fall ist.
Falls sie keinen Sozialrechtsschutz haben, kann so ein Gutachten teuer sein. Meines kostete damals über 3000 €, da ich gewann erhielt die Versicherung dieses Geld zurückerstattet.

Zitat (von ralfschreiner):
ch habe nun die Möglichkeit bei einem Arzt meines Vertrauenss ein Gutachten zu beantragen. Ist das sinnvoll?

Kann man nicht sagen, wenn sie einen Anwalt haben, könnten der evtl. Ärzte nennen, mit denen gute Erfahrungen machten wurden, wobei es immer Einzelfallentscheidungen sind.
Wenn sie sich selber einen "suchen" besteht immer die Gefahr, dass er ein Gutachten verfasst, dass nicht unbedingt weiterhilft. Er sieht sie nur einmal, bekommt sein Geld und fertig.
Sollten sie das Gutachten selber bezahlen müssen, würde ich es mir schon überlegen ob es sinnvoll erscheint.
Der Schritt ist ja nun von 30 auf 50 also eine Hürde mehr.
Evtl. in einiger Zeit, wenn tatsächlich gravierende Einschränkungen dazu kommen einen Neuantrag stellen, sollte überlegt werden.
Mein Verfahren dauerte 4 Jahre, ihres wird noch länger dauern, falls sie sich für eine Begutachtung entscheiden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31953 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von ralfschreiner):
So, der Fall ist vom Sozialgericht behandelt worden.
Wenn du @JoGri bist, hast du in 2019 den GdB 40, den dir die Behörde zugesprochen hatte, nicht akzeptiert.
- Hast du mit Hilfe eines Anwaltes geklagt?
- Der Hauptgutachter empfiehlt--- und was sagt das Gericht?
- Schließt sich das Gericht der Empfehlung zu GdB 30 an?
- Gibt es schon einen Beschluss oder ein Urteil?
- Kannst/sollst du eine Stellungnahme abgeben?

Ein Gutachten eines Arztes deines Vertrauens kannst du beauftragen. Ich meine, es ist dann lediglich ein *Privatgutachten* und vermutlich nicht sinnvoll in deinem Sinne.

Wie schon erwähnt, es geht bei der Feststellung eines GdB nicht um die Anzahl oder Schwere der Erkrankungen, sondern um die daraus resultierenden Einschränkungen.

Es ist also aktuell keine Schwerbehinderung festgestellt worden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3507 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Schließt sich das Gericht der Empfehlung zu GdB 30 an?
- Gibt es schon einen Beschluss oder ein Urteil?

Gäbe es ein Urteil, bräuchte er kein eigenes Gutachten mehr, für was sollte das gut sein, wenn es bereits einen Beschluss gäbe?
Mein eigenes Gutachten floss ich die Entscheidung mit ein. Besonders die Stellen, in denen mein Gutachter komplett anderer Meinung war, als der vom Gericht bestellten.
Deshalb sollten es unterschiedliche Fachrichtungen sein. Bei der gleichen wollen sich die Gutachter ja nicht gegenseitig "weh" tun
.
Zitat (von ralfschreiner):
ch habe nun die Möglichkeit bei einem Arzt meines Vertrauenss ein Gutachten zu beantragen. Ist das sinnvoll?

Das Gericht hat dem offenbar zugestimmt.
Zitat (von Anami):
Ein Gutachten eines Arztes deines Vertrauens kannst du beauftragen. Ich meine, es ist dann lediglich ein *Privatgutachten* und vermutlich nicht sinnvoll in deinem Sinne.

Sagt deine Glaskugel?
Es kann so sein, wie ich oben schrieb, es kann genauso sein, dass "sein privates Gutachten" ihm weiterhilft. Kommt halt auf den Arzt drauf an.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31953 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Sagt deine Glaskugel?
Die ist geplatzt. Nein, mein *vermutlich* sagt das. Und meine Meinung. :smile:
Ich habe gelesen, dass es bei dir (1Fall) so&so ging. Du schreibst auch klar und deutlich.
Ich weiß nicht ob TE und @ralfschreiner identisch sind.

VieIleicht ist Berufung gegen einen SG-Beschluss bzw. ein Urteil angedacht?
Vielleicht gabe es nur eine erste Verhandlung?
Vielleicht hat der Kläger das Gericht gefragt, ob er ein eigenes...?
Es gab ja schon 2 Gutachter aus unterschiedlichen Bereichen.

Du kannst nicht sagen, ob ein eigenes Gutachten sinnvoll ist.
Ich meine, es ist nicht sinnvoll, aber möglich und erlaubt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ralfschreiner
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)

Ralf Schreiner bin ich, JoGri ist ein Familienmitglied. Bei dem ersten Post war der Account offensichtlich nicht abgemeldet.
Der Obergutachter, ein Orthopäde, hat sich das 18seitige! Gutachten des Internisten durchgelesen (mit Auflistung von 6 Krankheiten und - in der Addition – 40) und zusammen mit seinem Gutachten bewertet.
Der Internist schränkte noch mögliche Tätigkeiten ein (kein Nacht- und Schichtarbeit, kein Arbeiten auf Leitern und Höhen, kein mittelschweres Heben, nicht bei Kälte und Nässe, etc.
Ob er in der Lage ist die ganzen internistischen Erkrankungen so genau zu bewerten…na ja…
Unabhängig davon hat er einen Bandscheibenvorfall mit Ausstrahlung in den linken Fuß in seiner Bewertung gar nicht berücksichtigt (noch nicht einmal erwähnt), ebenfalls ist ein seit über 10 Jahren bestehender Tinnitus (dokumentiert) gar nicht bewertet worden.
Deswegen ist die Empörung so groß. Durchgehender Verschleiß, von der HWS bis LWS, dazu Arthrosen Cox und ISG (alles sei überdurchschnittlich), bewertet er mit einem GdB von 10.
Das Gericht fragt nun den VdK ob die Klage noch aufrechterhalten wird, weil das Ergebnis der Begutachtung das klägerseitige Begehren nicht stützt.
Ich hätte aber das Recht, die Einholung eines Gutachtens bei einem Arzt meines Vertrauenss bei Gericht zu beantragen. Es soll sich aber um einen neutralen Facharzt handeln. Die Kosten müssten erst einmal von mir oder meiner Rechtsschutzveresicherung vorgelegt werden.
Und jetzt bin ich am Zug…

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3507 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von ralfschreiner):
Das Gericht fragt nun den VdK ob die Klage noch aufrechterhalten wird, weil das Ergebnis der Begutachtung das klägerseitige Begehren nicht stützt.
Ich hätte aber das Recht, die Einholung eines Gutachtens bei einem Arzt meines Vertrauenss bei Gericht zu beantragen. Es soll sich aber um einen neutralen Facharzt handeln. Die Kosten müssten erst einmal von mir oder meiner Rechtsschutzveresicherung vorgelegt werden.
Und jetzt bin ich am Zug…

So wie ich schrieb. Ob es wirklich etwas bringt, weiter zu klagen bezweifle ich schon etwas.
Arthrosen auch Bandscheibenvorfälle können schmerzhaft sein, darum geht es aber nicht. Wenn es dadurch keine Einschränkungen gibt, reicht es nicht für einen Grad.
Bevor sie einen Facharzt einschalten, sollten sie mit ihrer Rechtsschutzversicherung Kontakt aufnehmen, ob sie bei dieser Konstellation überhaupt die Kosten für ein Gutachten übernimmt.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31953 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von ralfschreiner):
Das Gericht fragt nun den VdK ob die Klage noch aufrechterhalten wird,
Aha. Du hast einen Anwalt vom VdK. Danke für die Info.
Zitat (von ralfschreiner):
Und jetzt bin ich am Zug…
Und was empfiehlt dir der Anwalt?

Ein neutraler Facharzt aus welchem Fachgebiet?---Neurologe, Orthopäde, Internist?

Zitat (von JoGri):
denke aber das ich den GdB von 50 bekommen kann. Ich habe sehr viele "kleine" Dinge, aber auch diverse Arthrosen, Bandscheibenvorfälle mit Neuropathien usw.. Das mein Kreis, nach Widerspruch, eine Erhöhung um 10, entgegen der Bewertung der begutachtenden Ärztin, sieht, werte ich einmal als in dieser Hinsicht "positives" Zeichen.
In 2019 war es Entgegenkommen des Kreises, kein Anspruch.

Zitat (von guest-12325.02.2020 18:38:59):
Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken.
Richtig. Es wird nicht addiert. Und viele Einzelbeschwerden ergeben nicht mehr GdB.
Die vom Internisten genannten Einschränkungen UND die des Obergutachters haben insgesamt zwar zu Leistungseinschränkungen, aber eben nicht zum GdB 50 geführt.

Was könntest du persönlich mit dem *Sprung* in den Schwerbehinderten-Status GdB 50 erreichen?
Darf man fragen, wie alt du bist?
Hatte der Internist dich 2019 im Zusammenhang mit Erwerbsminderung untersucht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ralfschreiner
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin 62 Jahre alt.

Ich könnte vorher in Rente gehen. 40 Jahre hart gearbeitet, 15 Jahre drei Kinder alleine erzogen, etc..). Bin platt..

Der Internist hatte mich als Gutachter (vom Gericht auf Wunsch vom Obergutachter Orthopäde) untersucht und sein Gutachten an den Obergutachter (so nenne ich ihn einmal) geschickt.

Der hat dann beide Gutachten zusammen bewertet.

Hierbei hat er (der Orthopäde) allerdings einen Bandscheibenvorfall L5/ S1 bis an die Wurzelabgänge "vergessen", ISG Arthrose rechts beschrieben und links sei ok (MRT Bericht 2020 sagt ISG Arthrosen beidseitig, links schlimmer als rechts!) und den Tinnitus ebenfalls vergessen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31953 Beiträge, 5627x hilfreich)

- Und was empfiehlt dir der Anwalt?
- Ein neutraler Facharzt aus welchem Fachgebiet?---Neurologe, Orthopäde, Internist?
- Hatte der Internist dich 2019 im Zusammenhang mit Erwerbsminderung untersucht?
- Was könntest du persönlich mit dem *Sprung* in den Schwerbehinderten-Status GdB 50 erreichen?

Ich glaube dir gern, dass du platt bist. Aber bist du nicht auch mit GdB 30 oder 40 platt?
Was ist dein Ziel?--->Möchtest du mit 63 in vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte gehen?
Oder was?

Was der Obergutachter *vergessen* hat zu erwähnen, führt evtl. nicht zu weiteren Einschränkungen als den vorhandenen, die in der Gesamtschau nur GdB 30 als Bewertung ergaben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3507 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von ralfschreiner):
Hierbei hat er (der Orthopäde) allerdings einen Bandscheibenvorfall L5/ S1 bis an die Wurzelabgänge "vergessen", ISG Arthrose rechts beschrieben und links sei ok (MRT Bericht 2020 sagt ISG Arthrosen beidseitig, links schlimmer als rechts!) und den Tinnitus ebenfalls vergessen.

Das müsste der eigene Gutachter widerlegen, wären unterschiedliche Fachrichtungen.
Die o,gen. Krankheiten wurden evtl. nicht erwähnt, weil Einschränkungen im Rücken welche sich überlappen nicht einzeln aufgeführt werden.
Zitat (von ralfschreiner):
Der Hauptgutachter kommt nach zahlreichen Beschwerdebilder(HWS, Bandscheibenvorfall LWS, BWS, Cox Arthrosen, usw.) auf 40 GdB (20, 10 und 10).

ISG und Arthrosen werden bei der LWS beinhaltet sein.
In der Orthopädie kann man oft nicht unterscheiden, von wo die Schmerzen/Einschränkungen kommen, deshalb wird zusammengefasst.
Verständlich, dass sie früher in Rente möchten, allerdings war vermutlich die Antragstellungen für einen GdB zu spät, deshalb läuft jetzt die Zeit davon.

-- Editiert von Loni12 am 24.06.2022 19:01

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ralfschreiner
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke fürr die ganzen Informationen und Tipps.

Ich habe mich entschieden das Ganze abzuschließen, nicht mehr dagegen anzugehen. Ist einfach zu anstrengend, aufreibend, etc.. Lieber sich mit den wichtigen und schönen Dingen im Leben befassen.

Schönes Wochenendee

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.769 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.