GdB- Widerspruch abgelehnt

25. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)
GdB- Widerspruch abgelehnt

Hallo,
haute habe ich mein Widerspruchsbescheid erhalten, der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Ich habe darin eine weiter Erkrankung angegeben.

Der Widerspruchsbescheid ist inhaltlich falsch, da nicht alle von mir genannten Ärzte angeschrieben wurde und somit nicht alle Befundunterlagen vorliegen.
Ist hier nur die lang andauernde Klage möglich, oder gibt es nicht eine andre Möglichkeit den Bescheid anzufechten, der ja inhaltlich falsch ist?

Die Ablehnung stützt sich darauf, das durch die Befundunterlagen, die vorliegen, keine Einschränkung der Erlebnis und Gestaltungsmöglichkeit besteht.

Mein Psychologe hat nur die Diagnosen mitgeteilt, wenn ich Ihn bitte die ganzen Einschränkungen aufzulisten, dann macht er das sicher.

Ich möchte nur nicht Klagen, da das sehr lange dauert.

Gibt es ein andre Möglichkeit?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38376 Beiträge, 13984x hilfreich)

Nach dem Widerspruch kommt nun mal die Klage. Einen 2. Widerspruch gibt es nicht.

wirdwerden

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10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Schnebi
Status:
Lehrling
(1061 Beiträge, 602x hilfreich)

Ein Überprüfungsantrag nach §44 SGB X käme hier meiner meinung nach noch in frage!!

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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"

7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38376 Beiträge, 13984x hilfreich)

Die Diagnosen sind doch mitgeteilt worden, die Einschätzung macht dann doch die Widerspruchsbehörde alleine. M.E. kein Fall des § 44.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Schnebi
Status:
Lehrling
(1061 Beiträge, 602x hilfreich)

§44 (1) S. 1 "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes (...) von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (...) ist der Verwaltungsakt (...)zurückzunehmen."

Falls Befunde, die neue Erkrankungen belegen, gar nicht erst angefordert worden sind, so wurde doch von einem Sachverhalt ausgegangen (keine neuen Erkrankungen) der unrichtig ist (wohl neue Erkrankungen). Denn der richtige Schverhalt kann ja ohne Anforderung der neuen Befunde gar nicht korrekt beurteilt werden. Von daher müsste doch auch in diesem Fall ein Antrag nach §44 möglich sein. Ich bin mir aber auch nicht zu 100% sicher!

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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,
ich habe in den Widerspruch geschrieben, weil welchen Ärzten Befundunterlagen angedeutet werden können, es war mein Psychologe, eine Psychiatrische Tagesklinik und der Psychologische Dienst der ARGE, der mir in seinen Gutachten keine Leistungsfähigkeit für den 1. Arbeitsmarkt attestiert.

Es wurden aber anscheinend nur die Befundunterlagen meines Psychologen angefordert, da von diesen Unterlagen in den Widerspruchsbescheid die rede ist und sich die Ablehnung auf diese Unterlagen beziehen.
Kann man dir ansetzen und ist eine Akteneinsicht bei der Behörde anzuraten?

Wenn mein Psychologe nun gleich geschrieben hat, das meine Lebensqualität darunter leider, wäre eine Erhöhung möglich gewesen, oder wie soll man sonst den Satz verstehen?

quote:
Eine Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und damit eine zusätzlich zu berücksichtige Behinderung lassen sich aus dem Befundbericht nicht ableiten.quote]


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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Andreas

Hier bleibt nur der Klageweg, auf dem dann weitere Beweismittel erhoben werden können

Eine Überprüfung nach SGB X wie von @Schnebi angedacht würde vom Versorgungsamt abgeschmettert mit der Begründung, dass aus deren Sicht alle Beweise die zu bekommen waren, vorgelegen haben.

Es ist nicht Sache des Versorgungsamtes, Beweise abzuwarten, wenn diese von den Ärzten nicht zur Verfügung gestellt werden.
Ich bin wahrlich mit (meinem) Versorgungsamt seit Jahren als Liebliebgsfeind beschäftigt, aber für die Nicht Erstellung von Unterlagen kann das Amt nichts.

Würde das Amt die Ärzte mahnen, abwarten, würde die Bearbeitungsfrist von 3 Monaten verstreichen und Untätigkeitklage provoziert.

Für die Klageerhebung hast du 4 Wochen Zeit, wäre fatal, wenn diese verstreicht wegen eines Ü Antrages

Im Übrigen (auch ein Grund meiner Zweifel an der Arbeit eines V Amtes) wurde ein GDB hier nur auf Aktenlage entschieden. Spätestens im Widerspruchverfahren aber ist diese Behörde verpflichtet eine ärztliche Untersuchung, also ein Gutachten, zu veranlassen
Dies würde im Ü Verfahren auch nicht passieren

Auf dem Klageweg muss das Gericht (mindestens) ein solches Gutachten erstellen lassen. Somit, auch wenn Gutachter nicht zu meinen favorisierten Gesprächspartnern gehören bezüglich Fairness, Neutralität und Fachkompetenz, wenigstens die größte Chance auf Feststellung der tatsächlichen Einschränkungen der Funktionen geistiger, seelischer und körperlicher Art

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

@Sunbee

Vielen Dank.

Bei den Widerspruch Verfahren wurde durch mich schon eine Untätigkeitsklage eingereicht, das der Widerspruch schon aus dem Oktober 2009 stammt.

Komischerweiße wurde mein Psychologe angemahnt, (also den Arzt auf dessen Unterlagen sich der Widersprichbescheid bezieht) da er vergessen hat die Unterlagen zu versenden, dies hat das Amt auch dem Gericht im Rahmen der Untätigkeitsklage mitgeteilt, von den andren Ärzten war nie die Rede, also gehe ich davon aus, das die Unterlagen nicht angefordert wurden, oder nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden, oder?

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-- Editiert am 25.11.2010 17:44

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Andreas

Bei mir wurde ein Arzt angeschrieben von ca 6 Fachärzten...

Erst im Klageverfahren der GDB gewürdigt, mitsamt Merkzeichen :)

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Alles Klar, dann werde ich die Klage einreichen, da ich das er nichtalleine kann würde ich gerne Anwaltlaiche Hilfe in Anspruch nehmen, das ich Alg 2 Empfänger bin, lässt sich dies über einer Beratungshilfegutschein abrechnen?

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo,
einfach einen neuen Verschlechterungsantrag mit Schweigepflichtsentbindung für die Ärzte stellen. Am besten über einen Sozialverband (SoVD , VDK, etc.) mit dem Hinweis das Kopien der Anschreiben erbeten werden um den Schrftverkehr dokumentieren zu können.

Gruss
Fulgora


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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Schnebi:

quote:
Ein Überprüfungsantrag nach §44 SGB X käme hier meiner meinung nach noch in frage!!


Ein Überprüfungsantrag wäre zwar sicherlich möglich und zulässig, macht aber m.E. nach einem bereits durchlaufenen Widerspruchsverfahren und noch innerhalb der Klagefrist, überhaupt keinen Sinn. Dadurch wird die ganze Sache nur unnötigerweise weiter verzögert.

@Andreas:

quote:
das ich Alg 2 Empfänger bin, lässt sich dies über einer Beratungshilfegutschein abrechnen?


Da das Widerspruchsverfahren bereits erledigt ist, greift die Beratungshilfe nicht mehr. Für die Klage ist Prozesskostenhilfe zu beantragen. Üblicherweise macht das der Anwalt zusammen mit der Klage. Du kannst auch zunächst die Klage selber einreichen und so gut wie möglich begründen und PKH beantragen. Dann solltest Du ausdrücklich darum bitten, zuerst und möglichst bald über den PKH Antrag zu entscheiden. Auch sollte nach Möglichkeit direkt ein Anwalt benannt werden, der bei PKH-Bewilligung beigeordnet werden soll.

Wenn Du keinen Anwalt kennst, dem Du in dieser Sache vertraust, dann schreib mal, wo Du wohnst. Vielleicht kann hier jemand einen Anwalt in Deiner Nähe empfehlen.

Gruß,

Axel



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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

@ Axel
Ich wohne in Waltershausen, Kreisstadt ist Gotha.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Andreas:

Dann versuch's mal bei dem hier:

http://www.rechtsanwalt-lukas.de/interess.php

Jedenfalls hier auf der Plattform bei "Frag-einen-Anwalt" gibt der recht kompetente Antworten.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

3x Hilfreiche Antwort

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