Gehalt während Basiselterngeldbezug

1. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
kobaje
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehalt während Basiselterngeldbezug

Hallo,

ich beziehe von 27.8.-26.9. Basiselterngeld. Nun habe ich für den Monat September meine Gehaltsabrechnung bekommen auf der eine Auszahlung von 800€ an tageweise bezahlter Erschwerniszulage aufgeführt ist. Die Zulage wurde für Arbeit im Monat August (vor dem Beginn der Elternzeit) gewährt und wird immer nachträglich ausbezahlt da die Anzahl variabel ist.

Muss ich nun befürchten dass mein Elterngeld dadurch gekürzt wird?

Vielen Dank und Grüße

Jens

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6 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2982 Beiträge, 967x hilfreich)

Zitat (von kobaje):
Muss ich nun befürchten dass mein Elterngeld dadurch gekürzt wird?
Ja, es gilt das Zuflussprinzip.

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#2
 Von 
kobaje
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Worauf begründet sich diese? Ich habe ein wenig recherchiert und nur herausgefunden dass das Zuflussprinzip für Selbstständige gilt. Bei Angestellten habe ich diesbezüglich nichts gefunden.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2982 Beiträge, 967x hilfreich)

Es gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG, insbesondere §§ 2 ff.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27.06.2019, B 10 EG 1/18 R eigentlich klare Aussagen getroffen. Besonders interessant dazu RN 31.

Nach etwas weiterer Recherche bin ich mir allerdings auch nicht mehr sicher, wie die konkrete Umsetzung aussieht. Denn in den Richtlinien zum BEEG des zuständigen Bundesministeriums wurde unter Punkt 2c.1.3 und mit Hinweis auf die Entscheidung des BSG eine abweichende Regelung getroffen.

Für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die lohnsteuerrechtlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Mit dieser Regelung wird der Steuerrechtsakzessorietät des Elterngeldes Ausdruck verliehen. Voraus- bzw. Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn sind damit jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den (und nicht in dem) die jeweilige Zahlung erfolgt (LStR 39b.5 Abs. 4 Satz 1). Diese Regelung wurde wegen des Urteils des Bundessozialgerichts zur Zuordnung von laufendem Arbeitslohn zum Bemessungsentgelt nach dem strengen Zuflussprinzip (Urteil vom 27. Juni 2019 - B 10 EG 1/18 R) notwendig.

Der Sinn erschließt sich mir zwar auf die Schnelle nicht. Aber damit kommt man vielleicht um eine Zuordnung zum Monat September herum.

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#4
 Von 
kobaje
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Super. Vielen dank für die Hilfe! Ich habe mittlerweile mit der Hotline der L-Bank telefoniert die bei mir zuständig ist. Die Dame meinte auch dass das nicht zu Abzügen führt. Wenn ich im Bezugszeitraum nicht gearbeitet hätte wären Einkünfte aus dieser Angestellten Tätigkeit irrelevant. Ich hoffe das stimmt auch so.

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#5
 Von 
kobaje
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum Sinn: rechtlich habe ich keine Ahnung. Aber was die Gerechtigkeit angeht macht das schon Sinn. Die Intention des Gesetzgebers ist es den Eltern die zu Gunsten der Kindererziehung auf Einkünfte verzichten eine Unterstützung zu gewähren. Wenn meine Zulagen durch Zufall nun genau während des Bezugszeitraums ausgezahlt werden stehe ich schlechter da als wenn sie einen Monat früher oder später eingingen. Gerecht wäre das nicht. Ich verzichte auf die Einkünfte eines Monats für die Kinderbetreuung. Das ist das was die Intention des Gesetzes war.

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2982 Beiträge, 967x hilfreich)

Wenn du diese Einschätzung vertrittst, dann müsstest du es auch gerecht finden, dass dir z.B. eine große Einkommensnachzahlung für den letzten Monat vor Beginn des 12-Monats-Bemessungszeitraumes nicht in die Berechnung des Elterngeldes hineingerechnet wird, obwohl diese erst im Bemessungszeitraumes ausgezahlt wurde. Das war nämlich früher der Fall und genau deshalb hat hier eine andere Person bis vor das BSG geklagt.

Das BSG hat seine Meinung zu dem Thema zwar scheinbar auch geändert, aber zumindest ist es konsequent sowohl für den Bezugs- als auch für den Bemessungszeitraum. Das BMFSFJ weicht nach meinem Verständnis in der Richtlinie von der BSG Entscheidung ab und macht es für den einen Zeitraum so und für anderen Zeitraum so. Das ist inkonsequent und widerspricht auch der vom BSG zitierten gesetzgeberischen Intention und Begründung.

Die scheinbare Mischung des Für- und des In-Prinzips animiert ja geradezu zu Einkommensverschiebungen und Manipulation.

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