Hallo zusammen,
ich hoffe, dass mir jemand meine Fragen beantworten kann.
Ich habe einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung, dass das anzurechnende Einkommen den Gesamtkinderzuschlag übersteigt.
Angeführt ist auch eine Aufstellung, die sich mir allerdings nicht erschließt. Zum einen wird ein Durchschnittswert meines Einkommens der zurückliegenden 6 Monate angegeben. Jedoch wird mir nicht klar, wie genau sich dieser ergibt. Ich erhalte neben meinem normalen Gehalt noch einen 50 Euro Tankgutschein und die Kitagebühren werden ebenfalls von meinem Arbeitgeber übernommen, was auch den Gehaltsabrechnungen zu entnehmen ist. Wird das auch zum Gehalt gerechnet? Da ich beim Antrag keine Kosten für Kinderbetreuung angegeben habe.
Was genau wird dann noch abgezogen?
Steuern, Sozialabgaben sind klar. KfZ-Haftpflichtversicherung auch. Aber wie ist das mit den Punkten, die man unter §11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch finden kann. Wie verhält sich das mit den Freibeträgen, die dort genannt werden?
Wie werden Fahrtkosten berechnet?
Zum anderen wird davon auch nur der Gesamtbedarf der Eltern (also meiner, da wir Eltern im Wechselmodell erziehen) ermittelt, nicht aber der meines Kindes bzw. unser Gesamtbedarf. Ist das so üblich? Auch bei den Wohnkosten wird nur geschrieben, dass es die anteiligen Wohnkosten der Eltern sind. Sollte sich die Berechnung nicht auf uns als Familie (also mein Kind und mich) beziehen?
Ich würde gern die Berechnung verstehen, bevor ich einen neuen Antrag stelle, da ich in manchen Monaten mehr Gehalt erhalte und ich es dann besser einschätzen kann.
Ich würde mich sehr freuen, wenn sich hier jemand meldet, der sich mit der genauen Berechnung auskennt.
Vielen Dank
Genaue Berechnung Einkommen Eltern Kinderzuschlag
11. September 2026
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Frage vom 11. September 2026 | 20:36
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Genaue Berechnung Einkommen Eltern Kinderzuschlag
#1
Antwort vom 12. September 2026 | 11:46
Von
Status: Unbeschreiblich (41183 Beiträge, 6642x hilfreich)
Du musst keinen neuen Antrag stellen.Zitat :Ich würde gern die Berechnung verstehen, bevor ich einen neuen Antrag stelle,
Wenn sich dir der Ablehnungsbescheid nicht erschließt bzw. du ihn für falsch hältst, kannst du innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch bei der Famkasse erheben. Es ist nicht notwendig, alles unverständliche/falsche einzeln aufzulisten.
Wird nach Prüfung deinem Widerspruch abgeholfen, wird der KiZu ab Antragsdatum nachgezahlt.
Für den KiZu gilt als gesetzl. Regelung der § 6a BKKG.
https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6a.html
#2
Antwort vom 13. September 2026 | 10:36
Von
Status: Unbeschreiblich (43094 Beiträge, 14821x hilfreich)
Volle Zustimmung, Anami. Aus der vor Dir genannten Bestimmung ergibt sich klar, dass wir es hier nicht mit der Berechnungsregel des SGB II (Bedarfsgemeinschaft) zu tun haben, sondern letztlich steuerrechtliche Grundlagen heranzuziehen sind. Wann auf die Regelungen des SGB II zugegriffen wird (Einzelfall) ergibt sich aus dem genannten § 6a BKGG. Hätte der Gesetzgeber die generelle Anwendung des SGB II gewünscht, so wäre § 6a BKGG ja überflüssig.
Also, zwei ganz verschiedene Anspruchsgrundlagen mit zwei verschiedenen Berechnungsformen.
wirdwerden
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#3
Antwort vom 15. September 2026 | 13:27
Von
Status: Bachelor (3435 Beiträge, 1151x hilfreich)
Die sind alle vollumfänglich zu berücksichtigen.Zitat :Aber wie ist das mit den Punkten, die man unter §11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch finden kann. Wie verhält sich das mit den Freibeträgen, die dort genannt werden?
In aller Regel sind diese durch die 100 Euro Pauschale abgedeckt.Zitat :Wie werden Fahrtkosten berechnet?
Für Details empfehle ich die [link=https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-bkgg_ba023130.pdf]DurchführungsanweisungZitat :Ich würde gern die Berechnung verstehen
Kinderzuschlag (DA-KiZ)[/link]
Ggf. doch. Die Ausgangslage kann sich beim KIZ Monat für Monat verändern.Zitat :Du musst keinen neuen Antrag stellen.
In allen Fällen.Zitat :Wann auf die Regelungen des SGB II zugegriffen wird (Einzelfall) ergibt sich aus dem genannten § 6a BKGG.
Da der Gesetzgeber die Anwendung der SGB II Regelungen in allen KIZ-Fällen gewünscht hat, hat er diesen Verweis in § 6a BKGG geregelt.Zitat :Hätte der Gesetzgeber die generelle Anwendung des SGB II gewünscht, so wäre § 6a BKGG ja überflüssig.
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