Genehmigungsfiktion + Antragsweiterleitung

3. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
PflichtWissen92
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Genehmigungsfiktion + Antragsweiterleitung

Hallo,

man stelle sich vor, dass eine gesetzlich krankenversicherte Person einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Krankenhausbehandlung bei einer unzuständigen Krankenkasse stellt. Die Krankenkasse weigert sich jedoch, den Antrag an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten, sodass mehr als 3 Wochen vergehen.

1. Hat die unzuständige Krankenkasse die Pflicht, den Antrag anzunehmen und an die zuständige KK weiterzuleiten, § 16 II SGB I ?

2. Tritt dann auch die Wirkung der Genehmigungsfiktion ein?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Nein und nein. Meiner Meinung nach.

Es gibt eine Pflicht, am falschen Ort gestellte Anträge weiterzuleiten, dies gilt aber nur im Rahmen des §16 SGB 1 und betrifft nur Anträge auf Sozialleistungen. Krankenkassen sind davon nicht umfasst. In so fern musste der Antrag tatsächlich nicht angenommen oder gar weitergeleitet werden und die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
PflichtWissen92
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Krankenkassenleistungen sind auch Sozialleistungen und das SGB I stellt den allgemeinen Teil des SGB dar, folglich gilt dies systematisch auch für die nachfolgenden Bücher.

Weitere Antworten sind willkommen :)

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31910 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von roy92):
Die Krankenkasse weigert sich jedoch,
Mit welcher Begründung?
Zitat (von roy92):
sodass mehr als 3 Wochen vergehen.
Ist das relevant?

Genehmigungsfiktion? Eher nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__42a.html

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#4
 Von 
PflichtWissen92
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Deine Antwort!

Zitat (von roy92):
Die Krankenkasse weigert sich jedoch,
Zitat (von Anami):
Mit welcher Begründung?



Die unzuständige Krankenkasse weigert sich, da sie sich für die Weiterleitung einfach nicht verantwortlich sieht. Eine Antwort wie etwa "Bitte Antrag bei Ihrer zuständigen KK stellen" kommt mehrmals als Reaktion zurück.

Bei Deiner zweiten Frage weiß ich nicht, worauf Du hinaus möchtest? Außerdem sollte hier § 13 III lit. a SGB V lex specialis vorrangig zur Anwendung kommen (was jedoch an der drei-Wochenfrist nichts ändert)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31910 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von roy92):
Außerdem sollte hier § 13 III lit. a SGB V lex specialis vorrangig zur Anwendung kommen
Wenn die zuständige Krankenkasse Kenntnis hat, dürfte diese Regelung wohl auch zur Anwendung kommen.

Was hindert dich daran, den o.g. Antrag bei der zuständigen KK zu stellen?

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#6
 Von 
PflichtWissen92
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Eventuell wären Antworten von Forummitgliedern, die etwas mehr Ahnung vom SGB haben als Sie, besser geeignet, die Fragen angemessen zu beantworten :)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31910 Beiträge, 5623x hilfreich)

Ja. Sicher. Eventuell.
zB. Fachanwälte für Sozialrecht, Verfahrensrecht, Krankenversicherungsrecht, evtl. Verwaltungsrecht.
Ggfls. dazu oben rechts in der grünen Menüzeile anklicken, entweder Rechtsberatung oder Anwaltsuche.

Bitteschön.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13979x hilfreich)

Krankenkassenleistungen sind bei der genannten Konstellation keine Sozialleistungen, sondern Versicherungsleistungen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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