Hallo,
man stelle sich vor, dass eine gesetzlich krankenversicherte Person einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Krankenhausbehandlung bei einer unzuständigen Krankenkasse stellt. Die Krankenkasse weigert sich jedoch, den Antrag an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten, sodass mehr als 3 Wochen vergehen.
1. Hat die unzuständige Krankenkasse die Pflicht, den Antrag anzunehmen und an die zuständige KK weiterzuleiten, § 16
II SGB I ?
2. Tritt dann auch die Wirkung der Genehmigungsfiktion ein?
Knifflige Aufgabe für Rechtsexperten!
Genehmigungsfiktion + Antragsweiterleitung
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Nein und nein. Meiner Meinung nach.
Es gibt eine Pflicht, am falschen Ort gestellte Anträge weiterzuleiten, dies gilt aber nur im Rahmen des §16 SGB 1 und betrifft nur Anträge auf Sozialleistungen. Krankenkassen sind davon nicht umfasst. In so fern musste der Antrag tatsächlich nicht angenommen oder gar weitergeleitet werden und die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein.
Danke für die Antwort!
Krankenkassenleistungen sind auch Sozialleistungen und das SGB I stellt den allgemeinen Teil des SGB dar, folglich gilt dies systematisch auch für die nachfolgenden Bücher.
Weitere Antworten sind willkommen
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Mit welcher Begründung?ZitatDie Krankenkasse weigert sich jedoch, :
Ist das relevant?Zitatsodass mehr als 3 Wochen vergehen. :
Genehmigungsfiktion? Eher nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__42a.html
Danke für Deine Antwort!
ZitatDie Krankenkasse weigert sich jedoch, :
ZitatMit welcher Begründung? :
Die unzuständige Krankenkasse weigert sich, da sie sich für die Weiterleitung einfach nicht verantwortlich sieht. Eine Antwort wie etwa "Bitte Antrag bei Ihrer zuständigen KK stellen" kommt mehrmals als Reaktion zurück.
Bei Deiner zweiten Frage weiß ich nicht, worauf Du hinaus möchtest? Außerdem sollte hier § 13 III lit. a SGB V lex specialis vorrangig zur Anwendung kommen (was jedoch an der drei-Wochenfrist nichts ändert)
Wenn die zuständige Krankenkasse Kenntnis hat, dürfte diese Regelung wohl auch zur Anwendung kommen.ZitatAußerdem sollte hier § 13 III lit. a SGB V lex specialis vorrangig zur Anwendung kommen :
Was hindert dich daran, den o.g. Antrag bei der zuständigen KK zu stellen?
Eventuell wären Antworten von Forummitgliedern, die etwas mehr Ahnung vom SGB haben als Sie, besser geeignet, die Fragen angemessen zu beantworten
Ja. Sicher. Eventuell.
zB. Fachanwälte für Sozialrecht, Verfahrensrecht, Krankenversicherungsrecht, evtl. Verwaltungsrecht.
Ggfls. dazu oben rechts in der grünen Menüzeile anklicken, entweder Rechtsberatung oder Anwaltsuche.
Bitteschön.
Krankenkassenleistungen sind bei der genannten Konstellation keine Sozialleistungen, sondern Versicherungsleistungen.
wirdwerden
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