Gesetzliche Betreuung und Wohngeldrückforderung für Vergangenheit von Betreuten

22. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Suse101
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Gesetzliche Betreuung und Wohngeldrückforderung für Vergangenheit von Betreuten

Hallo liebes Forum,

es besteht eine gesetzliche Betreuung für alle Aufgabengebiete; auch Bankkonto Betreuter. (Vermögenssorge)
Der Betreute kommt für längere Zeit ins Krankenhaus und ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seine Geschäft nachzugehen; Bankgeschäft etc.
Der gesetzliche Betreuer stellt einen Antrag auf Wohngeld, dieser wird bewilligt und ausgezahlt.
Der Betreuer merkt , dass die Grundsicherung eine höhere Auszahlung bewilligen wird und stellt ein Antrag auf Grusi, dieser wird bewilligt und ausgezahlt.
Nun kommt es wohl zu Überschneidung der Leistungen.
Dies war alles im Jahr 2020.
Jetzt im Jahr 2022 kommt ein Rückforderungsbescheid gerichtet persönlich an den Betreuten mit der Forderung Wohngeld zurückzuzahlen für das Jahr 2020. Ein Teil wäre von der Wohngeldstelle bereits mit der Grusi verrechnet.
Der Betreute wurde von diesen Sachverhalte in keiner Weise im Jahr 2020 lfd. in Kenntnis gesetzt.
Er hat weder Anträge noch Bescheide noch Kto.auszüge aus diesem Jahr; alle Unterlagen gehen an die Betreuung bzw. die gesetzl. Betreuung hat ihn nicht in Kenntnis gesetzt.
Weil es ein sehr hoher Betrag ist der gefordert wird, will er natürlich nicht zahlen, weil ihm kein Verschulden vorliegt.
Gesetzl. Betreuung wurde in Kenntnis gesetzt, gibt aber keine Rückmeldung.

Wie ist die rechtliche Situation? Procedere... weitere Vorgehensweise.

Vielen Dank.
Freundliche Grüße


-- Editiert von Suse101 am 22.04.2022 20:27

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Wenn der Betreute noch unter Betreuung steht, dann sollte er sich an das zuständige Gericht darüber informieren, das der Betreuer offenbar nicht mehr in der Lage oder Willens ist, seine Aufgaben angemessen auszuüben.
Man möge ihn von den Aufgaben entbinden und einen anderen Betreuer zuweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Suse101):
Weil es ein sehr hoher Betrag ist der gefordert wird, will er natürlich nicht zahlen, weil ihm kein Verschulden vorliegt.

Die Erklärungen des Betreuers wirken unmittelbar für und gegen dich, sprich es ist vollkommen egal, ob ein Verschulden bei dir liegt oder dem Betreuer. Wenn es einen entsprechenden Anspruch gibt, ist das Geld zurückzuzahlen.

Die Sache ist zuerst vorrangig mit dem Betreuer zu erörtern. Wenn dieser sich weiterhin nicht dazu äußert würde ich mich an das Betreuungsgericht wenden und mich darüber beschweren.
Wenn du generell kein Vertrauen zum Betreuer hast kannst du natürlich auch jetzt direkt einen Betreuerwechsel beantragen.


-- Editiert von Ballivus am 22.04.2022 21:28

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

1x Hilfreiche Antwort

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