Hallo Zusammen!
Angenommen, eine Bezieherin von Grundsicherung wohnt in einer 70qm -Eigentumswohnung die dem Sohn gehört.
Bisher ist die Bezieherin als Nießbrauchsberechtigte im Grundbuch eingetragen.
Die Kosten (rund 300 € Haugeld inkl Heizung ) der Unterkunft werden vom Sozialamt getragen.
Der Sohn möchte in Zukunft von der Mutter eine Miete erhalten .
Fragen dazu:
Muss dafür der Nießbrauch aus dem Grundbuch entfernt werden?`
Kann es zu Streitigkeiten mit dem Sozialamt kommen ?
Wird das Sozialamt einen Umzug verlangen, selbst wenn lediglich die regional üblichen Kosten der Unterkunft im Mietvertrag festgelegt würden?
Gibts ansonsten noch etwas zu beachten?
Dankeschön für Eure HIlfe!
-- Editier von TobyH am 15.02.2016 09:32
-- Editier von TobyH am 15.02.2016 09:33
Grundsicherung- Miete trotz/bei Nießbrauch , Umzug nötig?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage möchte der Sohn denn Miete von der Mutter?
Wollen kann man ja viel, aber ohne Rechtsanspruch ist die Mutter nicht verpflichtet, ihm etwas zu zahlen.
Und wenn sie ihm trotzdem etwas zahlt, ist das Sozialamt (und damit die Allgemeinheit) ganz gewiss nicht verpflichtet, ihr das zu ersetzen.
Also: Es wird zu keinen Streitigkeiten kommen, wenn sie ihm etwas zahlt. Das Amt wird höchstens fragen, woher sie das Geld hat.
Wenn sie einen Antrag auf Übernahme der Mietkosten stellt, wird der einfach abgelehnt, da aufgrund des Wohnrechtes das Wohnen dort auch ohne Mietzahlung möglich ist und sie darauf verwiesen werden kann, nur notwendige Ausgaben erstattet zu bekommen.
Der Sohn kann das Nießbrauchsrecht, mit Einverständnis der Mutter, aus dem Grundbuch entfernen lassen. Dann gäbe es keine rechtliche Grundlage fürs kostenfreie Wohnen. Mit einem anschließendem Mietvertrag ist die Mutter dann verpflichtet, für die Miete aufzukommen, welche das Sozialamt zu übernehmen hätte.
Es sei denn, dies wird als selbst herbeigeführte Bedürftigkeit gesehen.
-- Editiert von TobyH am 16.02.2016 06:57
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Na ja, das IST eine selbst herbeigeführte Bedürftigkeit.Zitat:
Es sei denn, dies wird als selbst herbeigeführte Bedürftigkeit gesehen.
-- Editiert von TobyH am 16.02.2016 06:57
Glücklicherweise (für den Steuerzahler) wird das als Schenkung gesehen und die Mutter kann ihre Schenkung wegen Verarmung zurückfordern. Darauf wird das Amt sie verweisen, bevor man dort ihre Miete zahlt.
Die Frage ist, kann der _Beschenkte_ eine Schenkung überhaupt zurückfordern?
Bisher sind mir nur Fälle bekannt, in denen der Schenker dazu verpflichtet wurde, das Verschenkte zurückzufordern.
-- Editiert von TobyH am 17.02.2016 09:45
Dabei wichtig zu wissen: Die Wohnung hat der Mutter nie gehört.
Nein, das ist völlig egal.Ihr gehört das Wohnrecht.ZitatDabei wichtig zu wissen: Die Wohnung hat der Mutter nie gehört. :
Wenn sie durch Verschenken des Wohnrechtes (etwas anderes ist die Aufgabe ja nicht) bedürftig wird (hier: Bedürfnis einer Wohnung), dann kann sie diese Schenkung zurück fordern. Und darauf kann das Amt sie natürlich auch verweisen.
Selbst gesetzt den Fall, dass die Sache durch ginge, würde übrigens das Konstrukt nicht klappen: eine Wohnung von 70 qm entspricht nicht den Richtlinien für eine Einzelperson. Die Nebenkosten werden zurzeit vermutlich gezahlt, weil das billiger wäre als eine ganze angemessene Wohnung zu zahlen und weil nur ein Wohn-aber kein Nießbrauchsrecht vorliegt. Wenn das Wohnrecht wegfiele, würde die Mutter sich verkleinern müssen.
Ob das den Sohn von seiner irren Idee abbringen würde? Vermutlich nicht.
Also ein Vorschlag zur Güte: Die Mutter darf Familienangehörige im Rahmen des Wohnrechtes aufnehmen. Das kann sie mit dem Sohn ja tun, dann zahlt das Amt zwar nur noch die halben Nebenkosten,aber er zahlt nur noch die andere Hälfte und keine sonstigen Wohnkosten mehr. Diese Ersparnis kann er dann ja ganz für sich behalten.
Dankeschön für deine Hinweise, quiddje!
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