Hallo, mein Vater ist letztes Jahr verstorben. Er hat die letzten 10 Jahre Grundsicherung nach dem zwölften Sozialgesetzbuch erhalten.
Erst nach seinem Tod bekam er von seinem Bruder, der die Erbschaft des zwei Jahre zuvor verstorbenen Vaters regelte, den Erbanteil des zuvor verstorbenen Vaters auf sein Konto überwiesen.
Wir, seine Kinder, haben daraufhin einen Erbschein beantragt, das Bankguthaben aufgeteilt und das Konto gekündigt.
Heute wurde ich vom Landratsamt, von welchem er Leistungen erhalten hat, angerufen und nach dem Erbe des Vaters gefragt. Mir wurde mitgeteilt, dass das Sozialamt einen Anspruch auf das Erbe hat und sie die Zahlunge an meinen Vater für die letzten 10 Jahre von uns zurückfordern möchten.
Ich habe die telefonische Auskunft verweigert und bekomme das jetzt schriftlich. Dann soll ich alles nachweisen.
Kann dieses Geld wirklich von mir und meinen Geschwistern zurückgefordert werden?
Können alle untern aufgeführten Leistungen zurückgefordert werden oder nur ein Teil, da das Geld wohl aus verschiedenen Töpfen kam?
Danke für die Hilfe.
Folgende Leistungen hat mein Vater laut Bescheid die letzten 10 Jahre erhalten:
Grundsicherungsbedarf
Regelbedarf (§ 42 i.V.m. § 27a SGB XII)
432,00 Euro
Anerkannter Sozialhilfebedarf nach § 32 SGB XII Kranken- und Pflegeversicherung § 42 i.V.m. § 32 SGB XII
207,04 Euro
Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 42a Abs. 2 und 4 SGB XII)
Grundmiete
175,00 Euro
laufende Nebenkosten / Absetzungen Pauschal Gesamt
80,00 Euro
Grundsicherung Rückforderung von Erben nach Tod
13. Juni 2025
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Frage vom 13. Juni 2025 | 14:26
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundsicherung Rückforderung von Erben nach Tod
#1
Antwort vom 13. Juni 2025 | 15:21
Von
Status: Legende (19225 Beiträge, 10349x hilfreich)
Zitat :Kann dieses Geld wirklich von mir und meinen Geschwistern zurückgefordert werden?
Zumindest ab dem Zeitpunkt des Erbfalls wohl schon. Dass der Bruder den Erbanteil so spät ausgezahlt hat, ändert daran nichts.
Für die Zeit davor kann man aus der Ferne kaum etwas sagen.
Zitat :Können alle untern aufgeführten Leistungen zurückgefordert werden oder nur ein Teil, da das Geld wohl aus verschiedenen Töpfen kam?
Wenn zurückgefordert wird, dann können alle Leistungen zurückgefordert werden.
Denn alles sind letztendlich Leistungen nach SGB XII.
#2
Antwort vom 13. Juni 2025 | 16:17
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Wenn zurückgefordert wird, dann können alle Leistungen zurückgefordert werden.
Denn alles sind letztendlich Leistungen nach SGB XII.
Danke für deine Antwort, ist es nicht aber so, dass Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 nicht zurückgefordert werden können?
Ich habe grade geschaut und das ist die Überschrift auf dem Bescheid.
Berechnungsbogen für den Monat August 2020
SGB XIl- Kapitel 4 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Danach folgt die oben aufgeführte Berechnung.
Habe es leider nicht hinbekommen ein Foto einzustellen.
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#3
Antwort vom 13. Juni 2025 | 17:30
Von
Status: Unbeschreiblich (40875 Beiträge, 6604x hilfreich)
Das war ja schon mal schwer in Ordnung.Zitat :ch habe die telefonische Auskunft verweigert und bekomme das jetzt schriftlich. Dann soll ich alles nachweisen.
Das Sozialamt darf gern schreiben, die haben Textbausteine. Und solch eine komplexe Angelegenheit lässt sich nicht telefonisch klären.
Wahrscheinlich hat das Sozialamt allgemein zu Rückforderungen gesprochen. Welchen Wissensstand es hat, ist hier unbekannt.
Ab dem Erbfall ist die Bedürftigkeit zu prüfen.
-Der Vater starb in welchem Monat von 2024?
-Der Erbfall des Grossvaters?? trat wann genau ein?
Das kann nicht sein. Das ist der Bescheid ab 08/2020.Zitat :Folgende Leistungen hat mein Vater laut Bescheid die letzten 10 Jahre erhalten:
Ab 2022 dürften die Ssmmen anders sein.
Nein, das ist nicht so. Kommt drauf an, ob der Leistungsberechtigte immer bedürftig war und zu welchem Umfang.Zitat :ist es nicht aber so, dass Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 nicht zurückgefordert werden können?
#4
Antwort vom 13. Juni 2025 | 17:53
Von
Status: Legende (19225 Beiträge, 10349x hilfreich)
Zitat :Danke für deine Antwort, ist es nicht aber so, dass Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 nicht zurückgefordert werden können?
Grundsätzlich richtig.
Hier ist aber die Besonderheit, dass Ihr verstorbener Vater noch zu Lebzeiten Erbe geworden ist (auch wenn das Erbe erst später ausgezahlt wurde).
Es kommt jetzt darauf an, ob der Erbfall dem Sozialamt gemeldet wurde und wie hoch das Erbe war.
Prinzipiell hätte erst das Erbe aufgebraucht werden müssen.
Wenn der Erbfall korrekt gemeldet wurde, wird die Sozialhilfe nur als Darlehen gewährt, das bei Auszahlung des Erbes zurückgezahlt werden muss.
Wenn der Erbfall nicht korrekt gemeldet wurde, steht Sozialbetrug im Raum. Dass dann zurückgefordert werden kann, versteht sich von selbst.
Falls der Bruder Ihres Vaters die Auszahlung des Erbes absichtlich verzögert haben sollte, damit Ihr Vater möglichst lange Sozialhilfe beziehen kann: Das funktioniert nicht, jedenfalls nicht legal.
Wenn die Erbmasse so gering ist, dass es kein Auswirkung auf die Sozialhilfe gehabt hätte, dann ist es natürlich egal.
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