Grundsicherung aufgrund Erwerbsminderung als Franzose

20. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
go517943-53
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundsicherung aufgrund Erwerbsminderung als Franzose

Hallo guten Tag,

Ich habe den Hartz 4 verloren, weil ich nicht arbeitsfähig bin aufgrund psyschich Krankheit.

Oft treffe ich Schwierigkeiten bei der Jobcenter oder SGBXII weil ich franzose bin, und noch nicht 5 Jahren in Deutschland gelebt habe.

Ich möchte jetzt die Grundsicherung antragen bei der Sozial Amt mit Grund Arbeitsunfähigkeit/Psyschich Krankheit. Ich wurde gesagt, dass meine Erberbsunfähigkeit noch geprüft werden muss.

Meine Frage ist, habe ich überhaupt zur Grundsicherung zurecht, als franzose, der noch nicht lang genug einkassiert hat?

Maxime Laville

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11 Antworten
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#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Ich denke, Sie haben keinen Anspruch. Allerdings wohl in Frankreich. Das Problem war, daß es eine Art "Sozialtourismus", auch innerhalb der EU gibt. Daher würden die vorigen Entscheidungen des BSG, die auch Ausländern entsprechende Sozialleistungen zuerkannt und damit die einzelnen Kommunen recht stark belastete, mit diesem Gesetz gekippt.

Nach den seit dem 29. Dezember 2016 gültigen Vorschriften sind EU-Ausländer, die nicht bereits in Deutschland arbeiten oder gearbeitet haben, für die ersten fünf Jahre von Sozialleistungen ausgeschlossen. Die
Fünfjahresfrist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde.

Zitat:
Mit einem neuen Gesetz (Drs. 18/10211) hat der Deutsche Bundestag die Leistungsansprüche für in Deutschland wohnhafte EU-Bürger klargestellt. Existenzsichernde Leistungen müssen zunächst im jeweiligen Heimatland beantragt werden.
Zukünftig sollen EU-Ausländer, die in Deutschland weder arbeiten noch selbständig tätig sind und auch keine Leistungsansprüche durch vorherige Arbeit erworben haben, in den ersten fünf Jahren ihres Aufenthalts keine Ansprüche auf Sozialhilfe (nach SGB II oder SGB XII) geltend machen können. Existenzsichernde Leistungen müssen im jeweiligen Heimatland beantragt werden. Das stärkt den Gedanken der Arbeitnehmerfreizügigkeit und vermeidet die Belastung von Städten und Kommunen in Deutschland. Die Betroffenen können jedoch vom deutschen Staat Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise erhalten – maximal für einen Monat.

Ein dauerhafter Leistungsanspruch nach SGB II oder SGB XII kommt erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland zum Tragen, sofern sich die betroffenen Personen in dieser Zeit rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Erst dann wird nämlich von einem verfestigten Aufenthalt in Deutschland ausgegangen.

Notwendig geworden ist diese Konkretisierung aufgrund von Entscheidungen des Bundessozialgerichts.
https://www.spdfraktion.de/themen/sozialhilfe-grundsicherung-eu-auslaender-klar-geregelt

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31771 Beiträge, 5603x hilfreich)

Wann hast du Hartz 4 verloren?
Wie lange hast du Hartz bekommen?

Wenn noch geprüft wird, ob du erwerbsfähig bist, musst du die Prüfung abwarten.
Frage: Wer prüft das denn?

Zitat (von fb367463-2):
Mit einem neuen Gesetz (Drs. 18/10211) hat der Deutsche Bundestag die Leistungsansprüche für in Deutschland wohnhafte EU-Bürger klargestellt.
Welches Gesetz ist das ?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32772 Beiträge, 17231x hilfreich)

Das "Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch".

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Danke schön, Herr muemmel!

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31771 Beiträge, 5603x hilfreich)

Ich danke auch.
Dann wäre es § 23 (3) SGB XII
(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn...
3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten...


Der TE schreibt, er habe Hartz 4 verloren. Und es würde geprüft...ob jetzt erwerbsunfähig.
Es kann also sein, dass er Alg2 vom JC erhielt und nun hinüber zur Grusi nach Kap. 4 SGB XII wechseln soll.

Nach § 7 (1) SGB II dürfte er kein Alg2 erhalten haben, oder er war schon VOR der Gesetzesregelung in Deutschland. Also VOR dem Mai 2016

...Ausgenommen sind....
2. Ausländerinnen und Ausländer,
c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten,

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@all:

Leider jede Menge Fehlinformationen. Der Reihe nach:

Zitat:
Daher würden die vorigen Entscheidungen des BSG, die auch Ausländern entsprechende Sozialleistungen zuerkannt und damit die einzelnen Kommunen recht stark belastete, mit diesem Gesetz gekippt.


Die gesetzlichen Neuregelungen sind verfassungs- und europarechtlich höchst umstritten. Jedenfalls in zahlreichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird weit überwiegend die Auffassung vertreten, dass das die gesetzlichen Neuregelungen teilweise europarechtswidrig und teilweise verfassungswidrig und damit nicht anwendbar sind.

Zitat:
Nach § 7 (1) SGB II dürfte er kein Alg2 erhalten haben, oder er war schon VOR der Gesetzesregelung in Deutschland. Also VOR dem Mai 2016


Zum einen ist die gesetzliche Neuregelung zum 29.12.2016 in Kraft getreten. Mit dem Monat Mai 2016 hat das alles also rein gar nichts zu tun. Darüber hinaus kommt es für einen eventuellen Leistungsanspruch auch nicht darauf an, ob der TE vor oder nach der Gesetzesänderung nach Deutschland eingereist ist. Entscheidend sind ganz andere Dinge.

Zitat:
Ausgenommen sind....
2. Ausländerinnen und Ausländer,
c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten,


Art. 10 VO (EU) 492/2011 besagt, dass Schülerinnen und Schüler, die Kinder eines (ehemals) erwerbstätigen EU-Bürgers sind und in Deutschland eine Schule besuchen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen, das auch auf die Eltern übertragbar ist. Davon, dass der TE ein Aufenthaltsrecht aus dem Schulbesuch eines Kindes ableitet, ist hier nicht die Rede, sodass die zitierte Rechtsgrundlage irrelevant ist.

Entscheidend sind hier - sofern wir uns überhaupt tatsächlich im Geltungsbereich des SGB XII bewegen - § 23 Abs. 3 Nr. 1 , 2 und 4 SGB XII:

Zitat:
(3) 1Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,

3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 589/2016 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten oder
4. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.


@go:

Entscheident sind zunächst einmal folgende Frage:

1. Wer sagt das Du erwerbsunfähig bist und wer prüft das derzeit?

2. Seit wann genau lebst Du in Deutschland?

3. Lebst Du hier alleine?

4. Hast Du bereits in Deutschland gearbeitet? Wenn ja, jeweils von wann bis wann und mit welchem Stunden- bzw. Einkommensumfang?

5. Beziehst Du aktuell Leistungen? Wenn ja, von wem, Jobcenter oder Sozialamt?

6. Was für Leistungen hast Du zuletzt beantragt und wie ist der Bearbeitungsstatus dieses Antrages?

Bitte beantworte diese Fragen. Erst danach kann man Dir (vielleicht) weiterhelfen.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go517943-53
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich antworte hier alle deine Frage:

1) Mein arzt hat mich eine arbeitsunfähigkeit Attest geschrieben, und jemand von SoIal Amt muss es auch prüfen so habe ich gehört.

2) ich wohne in Deutschland seit 4 Jahren und 8 Monate. Aber erste Stadtanmeldung war 4 Jahren und 5 Monate her.

3) Ich lebe hier allein aber meine Eltern leben in Deutschland auch. Ich war 21 als ich in Deutschland kam, und mein Vater war selbstständig in Deutschland.

4) Ich habe nicht in Deutschland gearbeitet.

5) Ich beziehe momentan keine Leistungen. Das Jobcenter hat mich aber Leistungen seit 4 Monate gegeben aber plötlich aufgehört.

6) Ich habe SGBXII Antrag gelegt für Betreutes Hilfe im eigene Wohnung beantragt.

PS: Ich kann in der Schweiz zurück gehen falls das alles nicht klappt so es ist nicht zu schlimm :)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@go:

Dann sieht das ehrlich gesagt nicht gut aus.

Zitat:
Mein arzt hat mich eine arbeitsunfähigkeit Attest geschrieben, und jemand von SoIal Amt muss es auch prüfen so habe ich gehört.


Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Haus- oder Faoder eben auch nicht festgestellt). Da Du in Deutschland nie gearbeitet und somit keinerlei Rentenspruch hast, wird die Rentenversicherung auch keine Veranlassung sehen, Deine Erwerbsfähigkeit zu prüfen.

Ob das Sozialamt sich in dieser Konstellation veranlasst sieht, medizinische Untersuchungen zu veranlassen, glaube ich eher nicht.

Zitat:
ich wohne in Deutschland seit 4 Jahren und 8 Monate. Aber erste Stadtanmeldung war 4 Jahren und 5 Monate her.


Also bisher kein mindestens 5-jähriger Aufenthalt und Deutschland.

Zitat:
Ich lebe hier allein aber meine Eltern leben in Deutschland auch. Ich war 21 als ich in Deutschland kam, und mein Vater war selbstständig in Deutschland.


Der Erwerbsstatus Deiner Eltern dürfte irrelevant sein.

Zitat:
Ich habe nicht in Deutschland gearbeitet.


Also kein Freizügigkeitsstatus als Arbeitnehmer. Auch kein fortwirkender aus einer früheren Beschäftigung. Leider ganz schlecht.

Zitat:
Ich beziehe momentan keine Leistungen. Das Jobcenter hat mich aber Leistungen seit 4 Monate gegeben aber plötlich aufgehört.


Auf welcher Grundlage das Jobcenter Dir in dieser Konstellation überhaupt Leistungen gewährt hat, ist nicht ersichtlich. Du verfügst über keinen Arbeitnehmerstatus und keinen mindestens 5-jährigen Aufenthalt in Deutschland. Eine anderer Aufenthaltsgrund als der der Arbeitssuche ist - jedenfalls bisher anhand Deiner Schilderungen - nicht ersichtlich. Das Jobcenter ist definitiv nicht für Dich zuständig. Von daher ist die Leistungseinstellung nachvollziehbar.

Wovon bestreitest Du aktuell Deinen Lebensunterhalt? Wo wohnst Du derzeit eigentlich? Hast Du eine eigene Wohnung? Wohnst Du bei den Eltern, oder bei Freunden? Oder bist Du obdachlos?

Zitat:
Ich habe SGBXII Antrag gelegt für Betreutes Hilfe im eigene Wohnung beantragt.


SGB XII Antrag ist schon richtig. Betreutes Wohnen könnte auch ein guter Anfang sein. Ausgehend von Deinem Eröffnungspostin: Ein Anspruch auf Grundsicherung besteht mit Sicherheit nicht, solange Du das Rentenalter (davon dürftest Du noch meilenweit entfernt sein) nicht erreicht hast und keine volle und unbefristete Erwerbsminderungsrente erhälst, die aufgrund fehlender Versicherungszeiten ebenfalls nicht möglich ist. Wenn überhaupt besteht vielleicht ein Anspruch auf Sozialhilfe (dazu gleich noch mehr).

Zitat:
Ich kann in der Schweiz zurück gehen falls das alles nicht klappt so es ist nicht zu schlimm


Ist hier zar nicht wirklich von Bedeutung, aber aus Interesse: Wieso Schweiz? Was hindert Dich daran, nach Frankreich zurückzukehren?

Soviel zu den schlechten Nachrichten. Was kannst Du dennoch tun?

Du solltest beim Sozialamt einen Antrag auf Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel SGB XII stellen und Dich zur Begründung darauf berufen, dass Du dich bereits seit rund 4 1/2 Jahren in Deutschland aufhälst, was nach der Rechtsprechung des BSG zu einem Leistungsanspruch aufgrund eines verfestigten Aufenthaltes führt. Zwar ist genau dieser Anspruch mit der hier bereits erwähnten Gesetzesänderung ausgeschlossen worden, was aber verfassungsrechtlich sehr umstritten ist. Es deutet auch einiges darauf hin, dass das BSG weiterhin bei der bisherigen Rechtsprechung bleiben wird.

Darüber hinaus kannst Du Dich darauf berufen, einen Leistungsanspruch aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens zu haben. Sowohl Frankreich, als auch Deutschland gehören zu den Unterzeichnerstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens und der von Deutschland erklärte Vorbehalt betrifft nur das SGB II, nicht aber das SGB XII. Auch hier ist sich die Rechtsprechung allerdings bisher nicht wirklich einig, sodass alles mit einiger Unsicherheit behaftet ist. Letztendlich ist das aber aus meiner Sicht die einzig realistische Chance, überhaupt irgendwelche staatllichen Leistungen in Deutschland zu erhalten.

Es steht gleichwohl zu befürchten, dass das Sozialamt Deinen Antrag nur sehr zögerlich bearbeiten und dann erstmal ablehnen wird. Insofern empfiehlt sich ggf. die Hilfe eines Fachanwaltes für Sozialrecht in Anspruch zu nehmen, der idealerweise auch über Erfahrung im Ausländer- bzw. Freizügigkeitsrecht verfügt.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go517943-53
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich habe eigene Wohnung.

Und Schweiz weil ich auch schweizer bin, habe ich nicht erwähnt.

ich muss von nul an anfängen und Obdachlos sein für eine gewisse Zeit, und ich möchte lieber Odachlosihkeit in Frankreich vermeiden! Ich weiss nicht wie es ist in Frankreich aber ich weiss, dass in der Schweiz ich werde sehr schnell in der Sozial System geworfen werden, da die Behörde schon effizient sind finde ich, vielleicht bleibe ich Obdachlos für 2 Wochen-1 Monat in der Schweiz (nur Vermutung), aber in Frankreich ich vermute es könnte dauern (rein Pessimismus gegenüber Frankreich, Beweise habe ich nicht). Und die Vorort von Paris ist schon gefährlich, ich will mich nicht eine Obdachlosenheim Umfeld vorstellen.

-- Editiert von go517943-53 am 22.06.2019 13:48

-- Editiert von go517943-53 am 22.06.2019 13:51

-- Editiert von go517943-53 am 22.06.2019 13:54

-- Editiert von go517943-53 am 22.06.2019 13:55

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31771 Beiträge, 5603x hilfreich)

Zitat (von go517943-53):
Ich weiss nicht wie es ist in Frankreich aber ich weiss, dass in der Schweiz ich werde sehr schnell in der Sozial System geworfen werden, da die Behörde schon effizient sind finde ich,
Du hattest doch gefragt, ob du in D Geld vom Sozialamt bekommen kannst.
Zunächst gilt, dass du 5 Jahre in D gemeldet sein musst. Daran halten sich in D noch alle Sozialbehörden.

Wer sich nicht in Deutschland aufhält und nicht in D mit Wohnsitz gemeldet ist, hat keinen Anspruch auf Sozialleistungen in Deutschland.
Obdachlos in der Schweiz oder in F bringt dir gar nichts.

Zitat (von go517943-53):
Und die Vorort von Paris ist schon gefährlich,
Frankreich besteht nicht nur aus Banlieue---und ist größer als Deutschland.

Es gibt in D außer Anwälten auch karitative Beratungsstellen.
Diakonie---über die evangelische Kirche
Caritas ---über die kath. Kirche
DRK- Rotes Kreuz
weitere NGO

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Es gibt in D außer Anwälten auch karitative Beratungsstellen.


Ich behaupte einfach mal, dass mindestens 95, wahrscheinlich eher 100% der karitativen Beratungsstellen mit dieser juristischen Konstellation und Fragestellung hoffnungslos überfordert worden.

Außerdem ist hier die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass ein gerichtliches Eilverfahren erforderlich werden wird und die genannten Beratungsstellen können/dürfen nicht im Widerspruchs-/gerichtlichen Verfahren vertreten.

Gruß,

Axel

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