Guten Tag,
Ich habe ein paar wichtige Fragen.Ich schildere mal den Fall...
Ich bin 57 Jahre und kann aufgrund einer schweren Krankheit nicht mehr arbeiten.Zur Zeit lebe ich bei meiner Mutter in ihrem Haus.Ich wohne einem Anbau und beziehe 150 Euro monatlich aus einem Darlehen das mein Vater zu Lebzeiten verliehen hat und das der Schuldner nun an mich zurückzahlt.
Meine Mutter die auch inzwischen 81 Jahre alt ist will mich nun aus dem Haus rausklagen!
Darf meine Mutter mich dort rausklagen?
An welches Amt muss ich mich zur Sicherung meines Lebensunterhaltes wenden?Ist meine Mutter bis zu ihrem Tod unterhaltspflichtig?Können mir die Leistungen aufgrund dieser Unterhaltspflicht verweigert werden?
Vielen Dank im Vorraus.
Peter H.
Grundsicherung etc
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
@choosies
bei erwerbsunfähigkeit, die vom rententräger entschieden wird, gibt es erwerbsminderungsrente, voll oder zum teil
wenn die nicht reicht, zum sozialamt, nicht alg2.
wenn keine erwerbsunfähigkeit vorliegt, sollte die beantragt werden und bis dahin alg2 beantragen.
bei antrag auf alg2 wird das amt prüfen, ob die mutter unterhaltspflichtig ist.
je nach mietverhältnis kann sie natürlich auf räumung klagen. diese frage bitte mit detaillierten angaben zu vertragsverhältnissen am besten unter mietrecht stellen
sunbee
Wie lange bist du schon krank?
Wenn du richig krank bist, empfiehlt es sich zunächst 78 Wochen Krankengeld zu beziehen und dann EU Rente zu beantragen. So werden noch Beiträge an den Rentenversicherungsträger in den 78 Wochen abgeführt.
Danach dann ALG I beantragen, soweit ein Anspruch besteht.
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Hallo Peter H,
mit 57 bin ich der Meinung, dass Ihre Mutter nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Schließlich sind Sie aus dem Kindesalter raus.
Es gibt einmal das Sozialamt und das Grundsicherungsamt. Sollten Sie finanzielle Bedüftigkeit bestehen ist in Ihrem Fall das Sozialamt zuständig. Das Grundsicherungsramt ist erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder zuvor wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Dauer beziehen.
Leider wären ein paar ausführlichere Angaben noch sinnvoll gewesen.
@ Jogibear:
Ich nehme nicht an, dass Peter H. berufstätig ist. Sonst würde er sicherlich nicht nach der Sozialen Bedürftigkeit fragen. Wie schon des öfteren bemerkt habe, sind deine Antworten katastrophal.
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nur nochmal zu Klarstellung (Sunbee und Jogibear)
Eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es nicht (mehr). Ihr verwechselt Äpfel mit Birnen.
Wie sieht die Rechtslage aus:
Es gibt eine volle und teilweise ERWERBSMINDERUNGSRENTE.
Hierbei gibt es keine altersbindigten Einschränkung.
Voll erwerbsgemindert ist jemand, wenn das Leistungsvermögen täglich auf dem allgemeinen ARBEITSMARKT unter 3 Stunden liegt.
Sofern das Leistungsvermögen noch mindestens 3 aber unter 6 Stunden liegt, ist man teilweise Erwerbsgemindert.
Auf dem ARBEITSMARKT heißt, euer erlernter Beruf interessiert niemanden. Wenn Ihr bisher Professor wart, wird auch geschaut, ob Ihr als Pförtner arbeiten könnt.
Sollten dieses Voraussetzung nicht gegeben sein, prüft der Rentenversicherungsträger bei allen die bis zum 01.01.1961 geboren sind, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Hierbei spielt der erlernte Beruf eine Rolle. Voraussetzung ist, dass das Leistungsvermögen unter 6 Studen in diesem Beruf bzw. Verweisungsberufkatalog liegt.
Aber: Von der Höhe der Rente aus gesehen ist die teilweise Erwerbsminderungsrente gleich hoch, wie die Berufsunfähigkeitsrente.
Eine Erwerbsunfähigkeitsrente wie ihr es immer nennt, gibt es seit dem 01.01.2002 nicht. Diese ist von der Stellung her vergleichbar gewesen wie eine volle Erwerbsminderungsrente.
Ich frage mich, wieso Ihr euch nicht mal die Mühe macht und euch die Broschüre der Rentenversicherung in diesem Zusammenhang liest. Natürlich kann euch niemanden dazu zwingen, aber man sollte zumindest, dann nicht falsche Aussagen weitergeben. Insbesondere bist du Jogibear gemeint.
@anonym
dann lies mal meinen beitrag
steht da irgendwas von erwerbsunfähigkeitsRENTE? nö.
und zu deiner info:
bei grundsicherung kann es durchaus sein, dass ein erwachsenes *kind* unterhaltsansprüche an seine eltern hat.event. wird dieser vom sozialamt geltend gemacht....
und noch was. die antworten von @jogibear sind sicher häufiger mal nicht richtig ( so wie meine) eben laien antworten , aber hier ist nun mal ein laien forum. wer verbindlichen rat möchte, muss zum anwalt
sunbee
-- Editiert von sunbee1 am 25.08.2006 21:24:16
Denke mal, dass die Mutter nicht zum Unterhalt herangezogen wird. Weil,
rententipps.de:
Besteht der Unterhaltsanspruch gegenüber Kindern oder Eltern, findet eine Anrechnung jedoch nicht statt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von jährlich 100.000 EUR liegt. Bei mehreren Kindern gilt der Grenzwert für jedes einzelne Kind, bei den Eltern für beide Elternteile zusammen. Solange das Grundsicherungsamt keine anderslautenden Anhaltspunkte auf die Vermögensverhältnisse der Kinder oder Eltern hat, wird vermutet, dass dieser Grenzwert nicht überschritten wird. Wird diese Vermutung widerlegt, entfällt der Anspruch auf Grundsicherungsleistung.
Im Gegensatz zu manchen, die sich hier gerne über andere erheben, sind Jogibear und sunbee sehr angenehme Diskussionspartner im Forum!!
-- Editiert von hamburgerin01 am 26.08.2006 00:48:29
@hamburgerin
und du sehr hilfreich mit deinen tipps...
sunbee
@hamburgerin
ich glaube du meintest die Seite www.rententips.de.
Auf der anderen finde ich nichts zu dem Thema...
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