Grundsicherung und Erbe - muss Pflichtteil eingeklagt werden?

3. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Apfelbanane
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Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)
Grundsicherung und Erbe - muss Pflichtteil eingeklagt werden?

Ich habe gerade mit einem Bekannten einen Fall diskutiert:

Die Eltern eines behinderten Kindes (GdB 100), das Grundsicherung bei Erwerbsminderung bezieht, machen ein Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Nun ist ein Elternteil verstorben.

Wie verhält es sich mit dem Erbe:

Normalerweise bekommt der hinterbliebene Ehepartner alles und das Kind erbt, wenn auch dieser gestorben ist.
Allerdings besteht meines Wissens rein theoretisch für das Kind die Möglichkeit, dass Alleinerbe des Elternteils anzufechten bzw. seinen Pflichtteil einzuklagen.
Das Kind möchte das natürlich nicht tun, hat nun aber Sorge, dass das Sozialamt dazu zwingen könnte.
Das Kind hat nicht zu Lebzeiten des verstorbenen Elternteils schon auf seinen Pflichtanteil verzichtet.

Muss das Kind seinen Pflichtteil einklagen oder macht das sogar das Sozialamt selbst?
Oder bleibt alles wie gehabt, bis der zweite Elternteil auch verstorben ist?

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37 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Muss das Kind seinen Pflichtteil einklagen oder macht das sogar das Sozialamt selbst? Das muß es in der Tat - auf Einkommensquellen zu verzichten ist ein Luxus, den sich ein Grundsicherungsempfänger nicht leisten kann. Interessanterweise ist aber der Lebzeiten des Erblassers erklärte Pflichtteilsverzicht anerkannt (https://openjur.de/u/83774.html) - nur kann das Kind den Verzicht ja nicht rechtswirksam erklären. Oder sollte es bereits volljährig und auch sonst geschäftsfähig sein?

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#2
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

Das Kind ist volljährig und geschäftsfähig, und hat wie erwähnt nicht zu Lebzeiten des verstorbenen Elternteils auf den Pflichtteil verzichtet.

Was ist mit "auf Einkommensquellen zu verzichten" gemeint? Erwartet das Sozialamt, dass man den eigenen Elternteil vor Gericht zerrt?

Würde keine Grundsicherung bezogen, würde auch kein Pflichtteil ausgezahlt werden, sondern alles dem hinterbliebenen Ehepartner zukommen.

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Erwartet das Sozialamt, dass man den eigenen Elternteil vor Gericht zerrt? Zumindest sperrt es einem das Geld, wenn man derlei verweigert.
Würde keine Grundsicherung bezogen, würde auch kein Pflichtteil ausgezahlt werden, sondern alles dem hinterbliebenen Ehepartner zukommen. Tja - es wird aber Grundsicherung bezogen. Bezöge man keine, könnte einem das Amt auch nichts streichen.

14x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

Und auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das alles?

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)
2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

Das Vermögen ist aber zunächst nicht vorhanden und somit nicht verwertbar.
Es müsste erst der Pflichtteil eingeklagt werden. Auf welcher Rechtsgrundlage muss das Kind das tun?

9x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Natürlich ist es vorhanden - es ist ein Anspruch. Wenn die Mutter eines Kindes Sozialleistungen beantragt, weil sie meint, ihren Anspruch auf Unterhalt, der ja existiert, nicht einfordern zu wollen, dann kriegt sie auch nichts. Nach Ihrer Logik müßte das Amt ja dann auch so tun, als existiere der Unterhaltsanspruch nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Auf jeden Fall muss das alles zeitnah gemeldet werden, auch wenn noch kein Geld da ist. Schon der entstandene Anspruch ist eine Vermögensposition, die verwertet werden kann.

Das alles ist vollkommen legitim und nicht so unbillig, wie Sie gerade zu glauben scheinen. Es entspricht dem Sozialprinzip, dass nur der Unterstützung erhält, der diese auch benötigt und sich nicht selber helfen kann. Das Kind kann sich aber selber helfen, notfalls mit Klage. Bis diese Kkage durch ist, wird das Sozialamt die Zahlungen auch aufrecht erhalten.

Umgehen kann man die ganze Problematik, wenn eben keine GS mehr bezogen wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der überlebende Elternteil sich dazu verpflichtet, statt der Auszahlung lieber Unterhaltszahlungen aufzunehmen. Das muss man sich aber auch leisten können. Das ist eher selten so.
Ausnahmen könnten sonst noch von der Pflicht zur Klage bestehen, wenn das Kind insgesamt besser gestellt ist. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn eine Immobilie vererbt wurde, in der das Kind lebt. Über sowas muss man sich aber keine Gedanken machen, wenn das Kind ganz unabhängig von den Eltern lebt und nur das Sozialamt zahlt.

Da schon die Berechnung des Pflichtteils nicht immer einfach ist und das Sozialamt womöglich etwas zu sehr im eigenen Interesse rechnet, sollte gegebenenfalls ein Rechtsanwalt hinzugezigen werden. Das gilt jedenfalls, wenn es um nennenswerte Summen geht. Üblicherweise geht es aber um Immobilien, also ab zum Anwalt. Das Kind kann es mal mit Beratungshilfe versuchen. Noch ist es ja mittellos und wer weiß denn schon, ob der Elternteil freiwillig zahlt?

-- Editiert von Hafenlärm am 03.05.2015 23:08

5x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Und hier haben wir noch einen Link dazu: http://www.ruby-erbrecht.de/erbrecht-abc/s/SozialleistungstraegerundErbschaft.php?dir_no=686

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Erwartet das Sozialamt, dass man den eigenen Elternteil vor Gericht zerrt? Was für ein Gericht eigentlich? Wenn jemand seinen Pflichtteil fordert, der ihm gesetzlich zusteht, sollte man denken, daß der Erbe dann auch an den Pflichtteilsberechtigten zahlt. Weigert er sich natürlich hartnäckig, muß man ihn allerdings verklagen - dann geht halt nicht nur der Pflichtteil weg, sondern auch noch die Gerichtskosten, denn die entsprechende Klage würde das Kind ja 100%ig gewinnen...

4x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

Danke für Eure Antworten!

Wie verhält es sich, wenn es kein Testament gäbe, das den hinterbliebenen Ehepartner als Alleinerben vorsieht, und das Kind von Gesetzes wegen erben würde.
Dürfte es das Erbe dann ausschlagen, ohne dass das Sozialamt darauf zugreifen kann oder würde das ausgeschlagene Erbe dann auch direkt ans Sozialamt gehen?

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)
2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Da sich ohne "enterbendes" Testament die erbrechtliche Situation für das Kind sogar noch verbessert, wird sie sozialrechtlich sogar noch verschlechtert.
Weiterhin würde ich mir sehr genau überlegen, was da mit dem Testament passiert, dass ja offenbar in der Welt ist. Nicht zuletzt wegen der beachtlichen strafrechtlichen Risiken. Da aber die Testierfreiheit auch ein höchstpersönliches Grundrecht des Verstorbenen ist, kommt es noch post mortem zu einer Grundrechtsverletzung, und zwar aus den Reihen der eigenen Familie. Würde mir also auch überlegen, was ich denb mit dem "letzten Willen" dieses Ehegatten/Elternteil mache.

Aber ja, das Ausschlagen des Erbes wäre ebenso zu behandeln, wie das Nichtfordern des Pflichtteils. Jedenfalls dann, wenn das Ausschlagen damit begründet wird, die Bedürftigkeit bestehen zu lassen. Das dürfte der absolute Regelfall sein, um nicht zu sagen immer so sein. Von auch für das Sozialamt verständlichen und vielleicht sogar vorteilhaften Ausschlagungen habe ich oben schon gesprochen. Ich sprach ja auch schon von dem Rechtsanwalt, der bei einer mutmaßlich höheren Summe aufgesucht werden sollte.

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

Es ist nicht geplant, ein Testament verschwinden zu lassen. Die Frage war rein theoretischer Natur, da ich darüber gelesen habe, dass auch von Sozialhilfeempfängern schon ein Erbe ausgeschlagen wurde, was möglicherweise anders behandelt wird als der Verzicht auf den Pflichtteil.

Wie ich erfahren habe, hat sich der gesundheitliche Zustand des Kindes soweit gebessert, dass es in Erwägung zieht, es doch noch mal mit einem Job zu probieren. Ausschlaggebend dürfte vermutlich auch der Umstand sein, dass es mit seinem Gewissen schlecht vereinbar ist, das ersparte Geld des verstorbenen Elternteils für seine Hilfsbedürftigkeit zu verwerten.

Bis dahin können natürlich viele Monate vergehen.

Welche Vorgehensweise würdet ihr dem Kind hier empfehlen?

Kann es sich ohne Nennung von Gründen vom Sozialamt abmelden und auf weitere Zahlungen verzichten? Das würde in der Praxis dann so aussehen, dass der hinterbliebene Elternteil nach persönlicher Absprache den Lebensunterhalt finanziert, bis das Kind wieder auf eigene Beine kommt. Wird dann der Bewilligungszeitraum auch sofort beendet oder läuft der noch weiter?

Wie sieht es aus, wenn nach einigen Monaten trotz Bewerbungen kein Job in Aussicht ist, aber Erwerbsfähigkeit besteht? Darf das Kind sich dann beim Jobcenter anmelden oder werden die nicht zahlen, weil zum jetzigen Zeitpunkt auf einen Pflichtanteil des Erbes verzichtet wurde?

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Man erbt, und plötzlich ist man wieder erwerbsfähig - da fragt man sich schon, ob das mit rechten Dingen zugeht. Aber zu Ihrer Frage: Beim Jobcenter kriegt das Kind natürlich ebenfalls nichts, da es seine Bedürftigkeit selbst herbeiführt durch Verzicht auf den Pflichtteil. Und den Verzicht auf Sozialleistungen kann man jederzeit erklären, wobei dem Kind ja allerdings ohnehin nichts mehr zusteht - der Pflichtteilsanspruch ist ja schon da.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

Das ist nun die Frage, ob das gesundheitlich klappt. Das Kind litt offensichtlich auch schwer am Leiden des verstorbenen Elternteils, Depressionen etc. waren die Folge. Das medizinisch zu beurteilen, überlasse ich lieber den Fachärzten.

Grundsätzlich ist das Ziel, irgendwann wieder im Arbeitsleben Fuß zu fassen.

Wieso bekommt das Kind beim Jobcenter "natürlich" ebenfalls nichts? Das Jobcenter hat mit dem Sozialamt doch nichts zu tun. Und die Hilfsbedürftigkeit würde zwischen dem Wechsel auch für längere Zeit wegfallen, eben so lange, wie der hinterbliebene Elternteil für den Lebensunterhalt aufkommt. Auch ist nicht gesagt, ob es überhaupt dazu kommt, dass das Jobcenter in Anspruch genommen wird. Die Frage ist nur, was wäre wenn.

Wie Hafenlärm hier geschrieben hat, ist es durchaus legitim, auf den Pflichtteil zu verzichten und statt der Sozialleistungen Zahlungen zum Lebensunterhalt vom hinterbliebenen Elternteil zu bekommen. Nur müssen diese Zahlungen doch nicht bis zum St.Nimmerleinstag erfolgen?

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Wieso bekommt das Kind beim Jobcenter "natürlich" ebenfalls nichts? Aus dem gleichen Grund, aus dem es beim Grundsicherungsamt nichts kriegt.
Nur müssen diese Zahlungen doch nicht bis zum St.Nimmerleinstag erfolgen? Offenbar gehören Sie zu denen, die meinen, sie müßten einfach immer wieder fragen, bis ihnen die Antwort dann endlich paßt. Für mich ist jetzt Schluß - vielleicht möchte sich ja irgendein anderer User an Ihren Wiederholungen abarbeiten, aber mir reicht es jetzt...

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

Es bleibt Ihnen natürlich frei gestellt, ob Sie weitere Fragen beantworten.
Ich bin leider nicht so sachkundig, deshalb mag es Ihnen so erscheinen, wie Sie es beschrieben haben.
Trotzdem vielen Dank für die bisherige Hilfe.

Vielleicht mag tatsächlich jemand anderes meine letzten Fragen beantworten. Das würde mich sehr freuen.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Wie Hafenlärm hier geschrieben hat, ist es durchaus legitim, auf den Pflichtteil zu verzichten und statt der Sozialleistungen Zahlungen zum Lebensunterhalt vom hinterbliebenen Elternteil zu bekommen. Nur müssen diese Zahlungen doch nicht bis zum St.Nimmerleinstag erfolgen?
Genau das hat Hafenlräm geschrieben, ja. Hafenlärm hat aber auch geschrieben, dass der überlebende Elternteil damit den gesamten Bedarf des Kindes decken soll, sodass der Sozialstaat nicht mehr einspringen muss. Und das dann auch nicht nur einen Monat lang, sondern durchaus bis zum St. Nimmerleinstag. Über eine vorzeitige Einstellung der Zahlungen könnte man dann vielleicht wieder nachdenken, wenn insgesamt überobligatorische Unterhaltszahlungen in der Höhe des Pflichtteils inkusive Zinsen erfolgt sind. Dann wird das ganze nämlich für den Sozialstaat zum Nullsummenspiel und er ist etwa gleich lange raus aus der Nummer. Da das dann aber auch für die Familie ein Nullsummenspiel wird und Sie hier verzweifelt nach einer Möglichkeit zum sparen auf Kosten des Sozialstaats suchen, kann Ihnen das nicht helfen.

Auch für meinen Geschmack sind das hier zu viele "was wäre wenn" im legalen Graubereich und auch ich verabschiede mich an dieser Stelle, nachdem ich Ihnen noch ein letztes Mal einen Anwalt empfohlen habe. Alles Gute.

3x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

Vielen Dank für das Feedback!

Dass die Unterhaltszahlungen dann in ihrer Summe dem Pflichtteil entsprechen dürfen, klingt einleuchtend. Danke, dass Sie das bestätigt haben.

Diese "was wäre wenn" Fragen sind auch hinsichtlich dessen entstanden, dass mir nicht bekannt ist, was genau im Testament steht. Möglicherweise hat der verstorbene Elternteil auch eine Art "Strafklausel" hineingeschrieben für den Fall, dass das Kind den Pflichtteil fordert. Damit wäre das Kind dann gestraft, obwohl es aus freien Stücken den Pflichtteil nicht einfordern will, dies aber zunächst nach Aufforderung des Sozialamts muss.

Deshalb erscheint es mir als gute Lösung, dass sich das Kind vom Sozialamt abmeldet und die Unterhaltszahlungen auf freiwilliger Basis vom hinterbliebenen Elternteil erfolgen.
Zudem wäre die Einmalige Auszahlung des Pflichtteils für den hinterbliebenen Elternteil eine viel größere Belastung als monatliche Zahlungen, die dann, sollte das Kind tatsächlich in näherer Zukunft wieder eine Arbeit finden und sich selbst versorgen, eingestellt werden können.

Auch, wenn der Thread sich jetzt etwas in die Länge gezogen hat, vielen herzlichen Dank euch beiden, Muemmel und Hafenlärm für eure Hilfe!

Ich werde die gewonnenen Erkenntnisse der betreffenden Familie mitteilen!

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

Der Fachanwalt für Erbrecht sagt, dass

a) das Kind auf den Pflichtteil verzichten darf
b) das Sozialamt nicht auf den Pflichtteil zugreifen darf
c) der Pflichtteil auch erst in 3 Jahren noch vom Kind eingefordert werden kann
d) das Sozialamt bei Verzicht auf den Pflichtteil keine Leistungen kürzen darf

Die hier genannten Ausführungen von Muemmel und Hafenlärm diesbezüglich sind also laut Fachanwalt falsch.
Ich wollte das nur noch hier erwähnen, falls andere Ratsuchende mit dem gleichen Problem auf diesen Thread stoßen.

3x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Komisch nur, daß der von mir weiter oben verlinkte Fachanwalt für Erbrecht genau das Gegenteil sagt. Aber der TE verläßt sich offenbar lieber auf einen Anwalt, der nicht mal weiß, daß der Pflichtteil nach 3 Jahren verjährt.
Ich wollte das nur noch hier erwähnen, falls andere Ratsuchende mit dem gleichen Problem auf diesen Thread stoßen. Und was haben die jetzt von den Ausführungen eines gnadenlos inkompetenten Anwalts?

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

Das ist kein Grund, jetzt beleidigt zu sein. Jeder kann sich mal irren.
Dem Anwalt ist bekannt, dass der Pflichtteil nach 3 Jahren verjährt, deshalb schrieb ich auch, dass er in (im Sinne von "innerhalb") 3 Jahren noch eingefordert werden kann.
Der Anwalt ist also inkompetent, nur weil irgendein anderer Anwalt etwas anderes sagt? Interessant...
Ich habe hier nur eine Gegendarstellung verfasst, die auf die Aussagen eines Anwalts einer Kanzlei mit mehreren Spezialisten auf diesem Gebiet beruht. Sollte sich dieser Anwalt, der sich seiner Sache sehr sicher war und sich auch von gegenteiligen Meinungen mancher Kollegen, die sich über das Net mit solchen teils falschen "Ratgebern" profilieren, nicht beeindrucken lassen hat, getäuscht haben, werde ich das hier selbstverständlich auch noch mal niederschreiben.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

Es besteht seiner Meinung nach auch ein erheblicher Unterschied zwischen dem Ausschlagen eines Erbes und dem Nicht-Einfordern eines Pflichtteils.
Ebenso ist der Verzicht auf Unterhaltsansprüche (im hier angesprochenen Vergleich) eine ganz andere Baustelle.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Ja, Sie wollen halt nur Meinungen hören, die die Ihre bestätigen - das ist mir ja schon weiter oben aufgefallen. Und jetzt haben Sie endlich wen gefunden, und wenn es ein Anwalt für Erbrecht ist, der natürlich superkompetent ist in Fragen des Sozialrechtes.

-- Editiert von muemmel am 12.05.2015 01:07

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

Auf das Niveau begebe ich mich jetzt nicht herab.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Auf Wunsch des TE habe ich den Thread wieder eröffnet, zumal es in den Beiträgen eigentlich keine "Verfehlungen gibt, die das Schliessen erforderlich machen würden.

@muemmel:

Zitat:
Und jetzt haben Sie endlich wen gefunden, und wenn es ein Anwalt für Erbrecht ist, der natürlich superkompetent ist in Fragen des Sozialrechtes.


Und warum sollte der von Dir verlinkte Fachanwalt für Erbrecht, der munter die Leistungsträger nach SGB II und SGB XII durcheinander schmeisst, bzw. zumindest nicht konkret benennt, wovon er gerade spricht, in Fragen des Sozialrechts kompetenter sein?

Im Übrigen erklärt der von Dir verlinkte Anwalt auch, dass eine vollständige Leistungsverweigerung wegen des Verzichts auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht erfolgen darf, sondern allenfalls eine Kürzung des Leistungsanspruchs vorgenommen werden darf.

Des Weiteren kann auch der Leistungsempfänger schwerlich gezwungen werden, den Pflichtteilsanspruch gerichtlich geltend zu machen, weil - als das deutlich mildere Mittel - der Leistungsträger diesen Anspruch auf sich überleiten und selbst geltend machen kann. Im Geltungsbereich des SGB II geht der Anspruch sogar per Gesetz auf den Leistungsträger über und der Leistungsempfänger darf diesen gar nicht selbst geltend machen.

@Apfelbanane:

Die Frage, ob ein Leistungsempfänger ein Erbe ausschlagen oder auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs verzichten darf, ist rechtlich höchst umstritten. Darum wirst Du auch von verschiedenen Anwälten (auch von Fachanwälten für Sozialrecht) höchst unterschiedliche Auskünfte zu dieser Frage erhalten. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist mit zu diesem Sachverhalt nicht bekannt, was nicht unbedingt bedeutet, dass es diese nicht gibt. Hierzu solltest Du vielleicht mal etwas ausführlicher recherchieren.

Im Übrigen bleibt dem Betroffenen im Zweifelsfall nichts anderes übrig, als selbst einen entsprechenden Rechtsstreit zu führen, ggf. auch durch die Instanzen bis zum Bundessozialgericht.

Gruß,

Axel

4x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

"Die Frage, ob ein Leistungsempfänger ein Erbe ausschlagen oder auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs verzichten darf, ist rechtlich höchst umstritten. Darum wirst Du auch von verschiedenen Anwälten (auch von Fachanwälten für Sozialrecht) höchst unterschiedliche Auskünfte zu dieser Frage erhalten. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist mit zu diesem Sachverhalt nicht bekannt, was nicht unbedingt bedeutet, dass es diese nicht gibt. Hierzu solltest Du vielleicht mal etwas ausführlicher recherchieren."

Ich habe diesbezüglich schon sehr gut recherchiert und mir ist es auch aufgefallen, dass die Meinungen hier sehr auseinander gehen.

Es gibt dieses bekannte BGH Urteil: http://lexetius.com/2011,98
Hier ging es hauptsächlich um eine Immobilie und der Pflichtteilsverzicht wurde zu Lebzeiten erklärt.
Es wird aber nicht geklärt, was wäre, wenn viel Geld flüssig vorhanden wäre und auch die Frage explizit offen gelassen, was wäre, wenn der Pflichtteilsverzicht nach dem Tode des Erblassers erfolgt wäre. Meiner persönlichen Meinung nach dürfte das keinen Unterschied machen, da im Nachhinein diejenigen begünstigt würden, die sich "rechtzeitig" informiert haben und zum Notar gegangen sind - obwohl es im Ergebnis auf das gleiche Ziel hinauslaufen soll.

Über allem steht die Testierfreiheit und der letzte Wille des Verstorbenen, aus alleine dem sich schon meiner Auffassung nach eine unzumutbare Härte ableiten ließe, wenn der Pflichtteilsberechtigte dazu gezwungen würde, seinen Pflichtteil geltend zu machen. Hier liegt meiner Meinung nach auch der Unterschied zu dem Fall, in dem es darum ginge, ein Erbe auszuschlagen.
Die Anwälte, die sich der Auffassung anschließen, dass ein Pfichtteilsverzicht grundsätzlich nicht sittenwidrig ist, argumentieren auch mit der "negativen Erbfreiheit": Niemand ist gezwungen, ein Erbe anzunehmen oder einen Pflichtteil einzufordern.

Der BGH geht hier in seinem Urteil noch einen Schritt weiter:

"Vor diesem Hintergrund ist der Erbrechtsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG auch ein Gegenstück im Sinne einer "negativen Erbfreiheit" zu entnehmen. Wenn einerseits Erblasser frei darin sind, andere zu ihren Erben einzusetzen, ist dies andererseits nur insofern zu billigen, als die Betroffenen damit einverstanden sind. Es gibt keine Pflicht zu erben oder sonst etwas aus einem Nachlass anzunehmen. Wenigstens muss den Betreffenden das Recht zur Ausschlagung zustehen, um sich gegen den vom Gesetz vorgesehenen Vonselbst-Erwerb (§§ 1922 , 1942 BGB ) wehren zu können. Die grundsätzliche Ablehnungsmöglichkeit gegenüber Zuwendungen ist notwendiger Widerpart, der einen unmittelbar wirksamen Vermögensübergang ohne eigenes Zutun erst rechtfertigt. Insoweit kann für einen erbrechtlichen Erwerb von Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüchen im Grundsatz nichts anders gelten als für die Erbenstellung selbst. In diesem Sinn steht Pflichtteilsberechtigten für einen Verzicht nicht nur die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie, sondern auch der Grundgedanke der Erbfreiheit zur Seite.
Dies gilt unabhängig davon, dass Gläubiger von einem erbrechtlichen Erwerb des Betroffenen profitieren würden (vgl. zum Insolvenzrecht § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO ; ferner BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08 , FamRZ 2009, 1486 Rn. 13 ff.). Auch gegenüber der Freiheit potentieller Erben und Pflichtteilsberechtigter gilt daher die Feststellung des Senats, dass der im Sozialhilferecht nur höchst unvollkommen ausgestaltete Nachranggrundsatz keine hinreichende Prägekraft aufweist, um eine Einschränkung der Privatautonomie bzw. der negativen Erbfreiheit im dargelegten Sinn über § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen zu können.
[32] (4) Weiter ist anzuerkennen, dass Behinderte mit dem Pflichtteilsverzicht typischerweise einer Erwartungshaltung der Eltern nachkommen, die sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und sicherstellen wollen, dass die Nachkommen nicht bereits beim Tode des Erstversterbenden Nachlasswerte für sich beanspruchen. Dieses Ergebnis kann nicht in gleicher Weise etwa durch eine Pflichtteilssanktionsklausel erreicht werden, da diese die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen letztlich nicht unterbinden kann (vgl. dazu die Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 aaO und vom 19. Oktober 2005 aaO). Verzichtet ein nicht behinderter Abkömmling ohne Sozialleistungsbezug in dieser Situation auf seinen Pflichtteil, ist dies sittlich anzuerkennen. Widersetzt er sich - trotz Berücksichtigung im Schlusserbfall - einem solchen Wunsch der Eltern, sieht er sich dem Vorwurf des Undanks und der Illoyalität gegenüber der Familie ausgesetzt. Verzichtet ein Behinderter mit Rücksicht auf die gegenläufigen Interessen des Sozialhilfeträgers nicht auf den Pflichtteilsanspruch, setzt er sich zugleich in einen Gegensatz zu den Wünschen und Vorstellungen seiner Familie, die über Art. 6 Abs. 1 GG (Recht zur freien Gestaltung der Gemeinschaft in ehelicher und familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht, vgl. BVerfGE 103, 89 , 101) ihrerseits verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Dasselbe Verhalten, das bei einem nicht behinderten Nachkommen als sittlich billigenswert gälte, stellte sich mithin bei einem behinderten Kind als sittenwidrig dar.
[33] Zudem führt das Handeln des behinderten Pflichtteilsberechtigten nur eine Situation herbei, die in vergleichbarer Weise durch eine testamentarische Gestaltung der Eltern hätte erreicht werden können. Hätten diese sich nicht gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, sondern - einer oft gegebenen Empfehlung folgend (etwa Everts, ZErb 2005, 353, 358) - dem behinderten Nachkommen bereits beim ersten Erbfall eine Miterbenstellung eingeräumt, hätte der Sozialhilfeträger nur bei einer Ausschlagung auf den Pflichtteilsanspruch zugreifen können. Nach heute einhelliger und überzeugender Auffassung kann der Sozialhilfeträger indes nicht das Ausschlagungsrecht auf sich überleiten und ausüben, um den Pflichtteilsanspruch nach § 2306 Abs. 1 BGB geltend zu machen (OLG Frankfurt, ZEV 2004, 24 [unter 3 c]; von Proff, ZErb 2010, 206 [unter II 4]; Vaupel, RNotZ 2009, 497 [unter V 1 c ee] m. w. N.; Litzenburger, ZEV 2009, 278 [unter 3. 1] und RNotZ 2005, 162 [unter II 1] m. w. N.; Mensch, BWNotZ 2009, 162 [unter II 3. 1]; Ruby, ZEV 2006, 66; Grziwotz, NotBZ 2006, 149, 151 f.; Krauß, Überlassungsverträge in der Praxis [2006], Rn. 86; Muscheler, ZEV 2005, 119 [unter I]; Ivo, FamRZ 2003, 6 [unter II 2 c]; Kuchinke, FamRZ 1992, 362 [unter III]; Bengel, ZEV 1994, 29, 30 [unter 2. 3 (3)]; Köbl, ZfSH/SGB 1990, 449, 464 [unter IV 3]; Haas in Staudinger, BGB [2006] § 2317 Rn. 48b m. w. N.; wohl auch OLG Stuttgart, NJW 2001, 3484 [unter II 2 c cc]; Kleensang, RNotZ 2007, 22, 24 f.; Nazari Golpayegani/Boger, ZEV 2005, 377 [unter 3. 2]; Jörg Mayer, MittBayNot 2005, 286, 289; Nieder, NJW 1994, 1265 [unter V 1]; a. A. früher nur van de Loo, NJW 1990, 2852, 2856; MittRhNotK 1989, 233, 249 und MittRhNotK 1989, 225, 226 [unter 4], der seine entgegenstehende Auffassung in ZEV 2006, 473, 477 ausdrücklich aufgegeben hat).
Andernfalls erhielte der Sozialhilfeträger die Möglichkeit, auf die Erbfolge Einfluss zu nehmen, was generell nicht dem Erblasserwillen entspricht (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 aaO = juris Rn. 22) und nach dem Gesetz den Bedachten selbst vorbehalten ist. Der Zugriff auf den Pflichtteil des Behinderten wäre danach dem Sozialhilfeträger bei einer entsprechenden testamentarischen Gestaltung in vergleichbarer Weise verwehrt gewesen wie bei Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts. Deshalb kann weder das Vorgehen des Behinderten als solches sittlich missbilligt werden noch hat dieses ein missbilligenswertes Ergebnis zur Folge.
[35] (5) Ebenso wenig überzeugt es schließlich, die Sittenwidrigkeit zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte mit dem - wie bereits ausgeführt - nur schwach ausgestalteten sozialrechtlichen Nachranggrundsatz zu begründen. Der Verzicht auf eine Erwerbsquelle ändert nichts an der Verpflichtung, vorhandenes Vermögen und vorhandene Einkünfte einzusetzen. Die pflichtwidrige Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit kann innerhalb des sozialrechtlichen Regelungssystems mit Leistungskürzungen sanktioniert werden (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ). Für das Hineinwirken eines solchen öffentlich-rechtlichen Regelungsprinzips in die Zivilrechtsordnung über § 138 Abs. 1 BGB , um Behinderten die erbrechtlichen Instrumente zu beschneiden, fehlt dagegen eine tragfähige Grundlage."

Und hier nochmal deutlich vom BGH, weil der (nicht zutreffende) Vergleich zu Unterhaltszahlungen hier auch schon genannt wurde:

"[36] cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Unterhaltsverzichten in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, die den Sozialhilfeträger benachteiligen, ist auf Pflichtteilsverzichtsverträge nicht übertragbar." [ff.]




3x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Apfelbanane:

Nun hat allerdings der BGH nicht über den Anspruch oder Nichtanspruch auf Sozialleistungen zu entscheiden. Diese Entscheidungen obliegen den Sozialgerichten und in letzter Instanz dem Bundessozialgericht. Insofern ist im Rahmen sozialrechtlicher Fragestellungen ein Verweis auf Entscheidungen des BGH nur sehr eingeschränkt oder gar nicht hilfereich.

Das rein erbrechtlich gesehen jeder berechtigt ist, ein Erbe auszuschlagen oder auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs zu verzichten, steht außer Frage. Selbst ein Sozialleistungsträger wird das nicht in Abrede stellen. Allerdings kann das Ganze dann eben dennoch maßgeblichen Einfluss auf den Sozialleistungsanspruch haben.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Apfelbanane
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 75x hilfreich)

Das ist ein guter Einwand und leuchtet ein.

Nehmen wir mal an, die Sozialleistungen würden eingeschränkt werden, wenn auf den Pflichtteil verzichtet wird (nachdem erbrechtlich eine Überleitung des Anspruchs auf das Sozialamt nicht durchführbar ist).

Wo siehst du hier die Rechtfertigung zur Einschränkung/Kürzung: http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/26.html

"(1) Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden
1. bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen"

Wenn die Absicht ist, einfach den Willen des Verstorbenen zu erfüllen?
Der BGH hat schon deutlich gemacht, dass es durch entsprechende Testamentsgestaltung auch möglich gewesen wäre, diesen Pflichtteil vor Zugriff des Sozialträgers zu schützen und dass der Pflichtteilsverzicht nicht als sittenwidrig angesehen werden darf.

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