Grundsicherung und Pflichtteilsanspruch

4. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Johann Hifner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundsicherung und Pflichtteilsanspruch

Hallo,

ich habe eine Frage zu folgender Fallkonstellation:

Oma A hat 2011 ein notarielles Testament gemacht. Darin erklärt sie, dass ihr gesamtes Erbe nicht ihrer einzigen Tochter B zufallen soll, sondern allein der Enkelin C.

In 2019:
- leben A, B und C noch,
- bezieht B Grundsicherung,
- beläuft sich das Erbe auf ca. 50.000 Euro in bar.

Sollte der Erbfall eintreten, kann das Amt B dazu zwingen, von C den Pflichtteil einzufordern, ggf. einzuklagen?

Würde B in 2019 einen Erbverzicht erklären, müsste das Amt diese Erklärung anerkennen?

Vielen Dank und freundliche Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32231 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Johann Hifner):
Sollte der Erbfall eintreten, kann das Amt B dazu zwingen, von C den Pflichtteil einzufordern, ggf. einzuklagen?
Nicht zwingen. Das tun sie nicht. Aber zur Verwertung bzw. zum Einklagen auffordern. Das tun sie durchaus. Bis das durch ist, gibt es darlehensweise die Sozialleistungen.
Zitat (von Johann Hifner):
Würde B in 2019 einen Erbverzicht erklären, müsste das Amt diese Erklärung anerkennen?
Nö. Nur in extrem seltenen Fällen.

Bitte schau einfach mal aus der Sicht des GruSi-Amtes, welchen Grund es gäbe, den Erbverzicht anzuerkennen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32888 Beiträge, 17271x hilfreich)

Würde B in 2019 einen Erbverzicht erklären, müsste das Amt diese Erklärung anerkennen? B ist enterbt, weswegen die Frage völlig gegenstandslos ist. Falls hingegen ein Pflichtteilsverzicht erklärt würde: Der müßte vom Amt anerkannt werden: https://ratgeber.ruby-erbrecht.de/sozialleistungstraeger-zugriff-auf-erbschaft-und-pflichtteil/

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120232 Beiträge, 39854x hilfreich)

Zitat (von Johann Hifner):
In 2019:
- leben A, B und C noch,
- bezieht B Grundsicherung,
- beläuft sich das Erbe auf ca. 50.000 Euro in bar.

Wenn A noch lebt, beläuft sich das Erbe auf genau 0,0 EUR.



Zitat (von Johann Hifner):
Sollte der Erbfall eintreten, kann das Amt B dazu zwingen, von C den Pflichtteil einzufordern, ggf. einzuklagen?

Nein, aber es könnte die Leistungen einstellen wenn man seine Mitwirkungspflichten zur Minderung / Beendigung der Bedürftigkeit nicht nachkommt.



Zitat (von Johann Hifner):
Würde B in 2019 einen Erbverzicht erklären, müsste das Amt diese Erklärung anerkennen?

Nein, es kann sich auch weigern.
Man müsste dann prüfen mit welcher Begründung und dann notfalls dagegen klagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32888 Beiträge, 17271x hilfreich)

Man müsste dann prüfen mit welcher Begründung und dann notfalls dagegen klagen. Man soll das Recht auf einen Erbverzicht erklagen, während man (steht im Eingangspost) ausdrücklich enterbt ist - wer bitte hat denn soviel Langeweile?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Johann Hifner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

(Editiert - Fragen dieser Art sind hier unerwünscht, da es allzu deutlich in Richtung Sozialbetrug geht)

-- Editiert von Moderator am 05.03.2019 14:44

-- Editiert von Moderator am 05.03.2019 14:48

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120232 Beiträge, 39854x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Man soll das Recht auf einen Erbverzicht erklagen, während man (steht im Eingangspost) ausdrücklich enterbt ist

Auch wenn man "enterbt" wurde, der Anspruch auf den Pflichtteil bleibt bestehen. Der würde nur bei Mordversuch etc. abgesprochen werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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