Grundsicherung während eines BAföG Antrags als Student

10. September 2026 Thema abonnieren
 Von 
armerstudi63
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundsicherung während eines BAföG Antrags als Student

Hallo,

ich versuche gerade, eine Frage zu § 7 Abs. 6 Nr. 2b SGB II zu klären.

Zu meiner Situation:

Ü25 lebe bis zum 30.09 noch alleine

erstes Studium bereits abgeschlossen

Grundsicherung seit 1 Jahr und im August ausgelaufen, jetzt muss neuer Antrag gestellt werden.

ab dem 01.10.2026 an einer Universität immatrikuliert

es handelt sich um ein zweites und fachlich komplett anderes Studium

ab Oktober werde ich wieder bei meinen Eltern wohnen

für das Studium möchte ich am 30.09.2026 einen BAföG Antrag stellen

ich gehe davon aus, dass mein BAföG Anspruch wegen des Zweitstudiums möglicherweise abgelehnt wird, sehe bei mir aber eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 BAföG und würde gegen eine Ablehnung klagen

Meine eigentliche Frage betrifft nicht den BAföG Anspruch selbst, sondern die Zeit bis zur Entscheidung über den BAföG-Antrag.

§ 7 Abs. 6 Nr. 2b SGB II nimmt bestimmte Auszubildende vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II aus, wenn BAföG beantragt wurde, aber noch keine Entscheidung vorliegt.

Dort wird unter anderem auf

„§ 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 BAföG"

verwiesen.

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG betrifft Studierende an Hochschulen und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG den Fall, dass man bei den Eltern wohnt.

Daher wäre meine Konstellation:

Universitätsstudent → § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG

Elternhaushalt → § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG = § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG**

Damit müsste ich meiner Auffassung nach vom Wortlaut des § 7 Abs. 6 Nr. 2b SGB II erfasst sein und könnte Bürgergeld bekommen, solange über den BAföG-Antrag noch nicht entschieden wurde.

Auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II (Stand 08.05.2026), insbesondere Rz. 7.172, schreiben sinngemäß, dass bei dem in § 7 Abs. 6 Nr. 2 genannten Personenkreis bei einem noch nicht entschiedenen BAföG-Antrag grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf SGB-II-Leistungen bestehen kann.

Allerdings gibt es in Rz. 7.173 die Einschränkung, dass dies nicht gelten soll, wenn ein fehlender BAföG-Anspruch „offensichtlich" ist.

Meine Fragen:

Ist meine Auslegung von § 7 Abs. 6 Nr. 2b SGB II richtig, dass Studierende im Elternhaushalt von dieser Regelung erfasst werden?

Würde das grundsätzlich bedeuten, dass ich bis zur ersten Entscheidung des BAföG-Amtes Bürgergeld beziehen kann?

Kann das Jobcenter meinen Antrag wegen meines Zweitstudiums bereits vor einer BAföG-Entscheidung ablehnen und argumentieren, der fehlende BAföG-Anspruch sei „offensichtlich"?

Mir geht es ausdrücklich um die Rechtslage während des noch offenen BAföG-Antrags, nicht darum, ob ich als Student grundsätzlich Bürgergeld bekommen kann.

Danke!




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43136 Beiträge, 14825x hilfreich)

Du bist kein Auszubildender iSd Gesetzes. Im übrigen stehst Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Was soll also die Rechtsgrundlage sein?

wirdwerden

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41252 Beiträge, 6648x hilfreich)

Zitat (von armerstudi63):
insbesondere Rz. 7.172, schreiben sinngemäß,
Dort steht wörtlich:
Hat der in § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II genannte Personenkreis Leistungen der Ausbildungsförderung beantragt und wurde noch nicht über den Antrag entschieden, besteht ebenfalls bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Bisher hast du nichts beantragt.
Ich meine:
Erfülle doch jetzt zeitnah die 2 wichtigsten Voraussetzungen und stelle zeitnah die Anträge auf BAföG und auf Grundsicherung.
Offensichtlich ist hier lediglich, dass du ein anderes Studium beginnen willst, was aus der Imma-Bescheinigung fürs WS 26/27 ersichtlich ist.

Dass kein Weiterbewilligungsantrag ab 1.9. beim JC gestellt wurde, hatte welchen Grund?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
armerstudi63
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Du bist kein Auszubildender iSd Gesetzes.

Bin ich
Zitat:
Im übrigen stehst Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung

Schüler und Auszubildene auch nicht
Zitat (von wirdwerden):
Was soll also die Rechtsgrundlage sein?

§ 7 Abs. 6 Nr. 2b

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#4
 Von 
armerstudi63
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dass kein Weiterbewilligungsantrag ab 1.9. beim JC gestellt wurde, hatte welchen Grund?

Ich will erstmal eine klare Strategie haben wie ich vorgehe. Jetzt Antrag für September beim Jobcenter A, dann Umzug und dann wieder Antrag beim neuen JC B ab Oktober und BAföG Antrag. Und dann eine Klage beim Gericht, da mit hoher Warscheinlichkeit mir die Grundsicherung ab Oktober beim Jobcenter B abgelehnt wird. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Aus meiner Sicht ja und aus der Sicht des Richters?

-- Editiert von User am 11. September 2026 12:08

-- Editiert von User am 11. September 2026 12:10

-- Editiert von User am 11. September 2026 12:11

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41252 Beiträge, 6648x hilfreich)

Zitat (von armerstudi63):
Aus meiner Sicht ja und aus der Sicht des Richters?
Irgendwie lustig. :wink:
Du musst Rücksicht nehmen auf das Verwaltungshandeln der Stellen (also mind. 2 JC), die ihre Bescheide nach (vollständiger) Prüfung erstellen. Gegen Bescheide kannst du ggfls. im ersten Schritt Widerspruch erheben und erst nach ablehnendem W-Bescheid kannst du Klage am Sozialgericht erheben...bisher ist keine Eilbedürftigkeit/ER-Antrag für *Geld* erkennbar.
Man darf fragen, wann du *Geld* vom JC benötigst.

Zitat (von armerstudi63):
Jetzt Antrag für September beim Jobcenter A,
Das ist möglich. Dem JC-A sind alle Nachweise/Unterlagen vorzulegen, die Voraussetzungen für Leistungen ab 1.9.26 sind.
Du bist weder Schüler noch studierend, sondern erwerbslos ?? und müsstest der Vermittlung zur Verfügung stehen. Das JC-A könnte uU relativ spät diesen Antrag bescheiden.

Das JC-B beginnt mE erst nach Vorlage der EMA-Meldebescheinigung UND Bestätigung des BAföG-Amtes zum am xx. gestellten Antrag mit der Prüfung des besonderen Sachverhaltes.
Alle sonstigen Voraussetzungen sind ab 1.10. auch zu erfüllen, um einen Anspruch zu rechtfertigen.

Ich kann keine Vorhersage zum Ergebnis solcher theoretischen Spiele mit diesen Parametern geben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43136 Beiträge, 14825x hilfreich)

Der Fragesteller verkennt offensichtlich das juristische Regel/Ausnahmeprinzip, u.a. . Die Regel ist, dass nur arbeitsfähige Menschen Unterstützung für ihr Leben bekommen, die Ausnahmen sind dann abschließend im Gesetz geregelt und klar definiert. Deshalb bekommen auch Kinder, wenn nicht jemand anderes zahlen muss, Leistungen vom JC.

Es wird sich offensichtlich schon jetzt auf eine Reihe von Verfahren vorbereitet. Gegen die BaföG Entscheidung (durch wie viele Instanzen?), gegen die Entscheidung des Jc (durch wie viele Instanzen?). Hat man da noch Zeit für ein Zweitstudium?

wirdwerden

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