Hallo. Ich beziehe Grundsicherung und trage einen Teil der Nebenkosten selbst, da dass Amt wegen zu hohem Verbrauch diese nicht vollständig anerkannt hat. Nun habe ich vom Vermieter eine Nebenkostenrückerstattung erhalten. Diese will das Amt in Abzug mit erhaltenden Leistungen bringen, obwohl sie gar nicht die vollen Nebenkosten getragen haben. Ist das korrekt?
Guthaben Nebenkostenabrechnung Grundsicherung
30. April 2025
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Frage vom 30. April 2025 | 07:36
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Guthaben Nebenkostenabrechnung Grundsicherung
#1
Antwort vom 30. April 2025 | 09:01
Von
Status: Unparteiischer (9988 Beiträge, 2092x hilfreich)
Zitat :Diese will das Amt in Abzug mit erhaltenden Leistungen bringen, obwohl sie gar nicht die vollen Nebenkosten getragen haben. Ist das korrekt?
Wieso sollte das nicht korrekt sein. Den Verbrauch haben Sie selbst in der Hand, wenn der zu hoch liegt.
#2
Antwort vom 30. April 2025 | 09:10
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Wieso sollte das nicht korrekt sein. Den Verbrauch haben Sie selbst in der Hand, wenn der zu hoch liegt.
Es kam wohl missverständlich rüber:
60€ von den Nebenkosten musste ich über meine Grundsicherung selbst tragen, da das Amt einen so hohen Verbrauch nicht akzeptierte. Nun habe ich meinen Verbrauch gesenkt und bin in etwa auf dem Niveau, welches das Amt trägt. Das Guthaben der Nebenkostenabrechnung (was ich aus meiner Grundsicherung bezahlt habe), will das Amt nun in Abzug bringen, sprich sie nehmen mir nachträglich ein Teil meiner Grundsicherung weg.
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#3
Antwort vom 30. April 2025 | 15:29
Von
Status: Unbeschreiblich (40883 Beiträge, 6605x hilfreich)
Es will oder es hat schon? Diese NK-Rückerstattung ist ein Guthaben.Zitat :Diese will das Amt in Abzug mit erhaltenden Leistungen bringen,
Der Anteil NK, den das Amt für dich zahlt, darf auf deine Leistungen angerechnet werden. Es mindert dann die KdU im darauffolgenden Monat.
Falls das Amt schon das gesamte Guthaben angerechnet hat, kannst du Widerspruch innerhalb 1 Monat erheben.
Das Amt/JC regelt nach § 22(3) SGB II
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